Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1542-W/02
Kein Arbeitszimmer für eine Moderatorin.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1542-W/02vom 28.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer Moderatorin ist ähnlich wie bei Schauspielern der Mittelpunkt der Tätigkeit, seinem materiellen Schwerpunkt zufolge, am Drehort bzw. im Studio, nicht jedoch im häuslichen Arbeitszimmer, selbst wenn dort - vergleichbar mit Lehrern - gewisse Vorbereitungsarbeiten anfallen. Auch wenn bei einkunftsquellenbezogener Betrachtung für Übersetzungstätigkeit der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer gelegen ist, ist ein solches bei diesbezüglichen Miniatureinnahmen (vorliegend S 7.500) infolge nicht entsprechender Auslastung nicht abzugsfähig (hiezu Neuber, die aktuelle steuerliche Rechtslage zum Arbeitszimmer, ÖStZ 2001 S 276). Im übrigen war das Arbeitszimmer auch nicht ausschließlich beruflich genutzt und sohin unabhängig von § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 dem Aufteilungsverbot zufolge nicht abzugsfähig, da es unglaubwürdig ist, dass der einzige, als Wohnzimmer nutzbare Raum keinerlei private Nutzung aufweise.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ am 26. November
2003 über die Berufung der Bw., vertreten durch Yvonne Taborsky-Nitsch,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk,
vertreten durch HR Dr. Monika Piffl, betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1998 nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird zugunsten der Bw. abgeändert. Das Einkommen
beträgt € 19.463,46 und die Abgabenschuld nach Abzug der
Lohnsteuer beträgt € 351,08.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe in Schillingbeträgen ist
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das insoweit
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist
Opernsängerin und Moderatorin und in dieser Eigenschaft
nichtselbständig tätig. Daneben erzielte die Bw. im Streitjahr
Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der Tätigkeit für
mehrere Auftraggeber, für die sie Moderationen und Übersetzungen
macht, sowie Einkünfte aus (Unter)vermietung.
Strittig ist, ob die von der
Bw. im Rahmen ihrer Einkünfte aus selbständiger Arbeit geltend
gemachten Aufwendungen für ein in der Privatwohnung befindliches
Arbeitszimmer bei der Ermittlung der Einkommensteuer abzugsfähig
sind.
Laut der den
Steuererklärungen für das Jahr 1998 beigelegten
Einnahmen/Ausgaben-Rechnung erklärte die Bw. Einnahmen in folgender
Höhe:
|
Mieterlöse (Mieten
gemäß
§ 6 Z 27 ustbefreit)
|
S 54.000,--
|
Honorare (gemäß
§ 6 Z 27 unecht befreit)
|
S 25.600,--
|
Honorare O.
|
S 17.000,--
Sie machte
Mietaufwand (anteilige Wohnungsmiete) in Höhe von S 64.398,10 geltend,
welche das Finanzamt im Zuge der Einkommensteuerveranlagung nicht anerkannte und
dies damit begründete, dass Ausgaben für das Arbeitszimmer nur dann
abzugsfähig seien, wenn der als Arbeitszimmer gewidmete Wohnraum nach der
Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig sei und
tatsächlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde. Das
Notwendigkeitserfordernis könne nicht anerkannt werden, zumal der
Mittelpunkt ihrer Tätigkeit nicht das Arbeitszimmer sei, da sich ihre
Tätigkeit nicht in den eigenen vier Wänden, sondern in den dafür
vorgesehenen öffentlichen Räumen abzuspielen habe.
Das Finanzamt brachte sohin
anstatt eines Verlusts aus selbständiger Arbeit von -S 11.032 einen
Gewinn in Höhe von S 53.366 zum Ansatz.
Die Bw. erhob gegen den
Einkommensteuerbescheid 1998 mit folgender Begründung Berufung:
"Doa. ist der Ansicht, dass
mein beruflich bedingtes Arbeitszimmer nicht den beruflichen Zwecken dient, weil
laut doa. Ansicht meine Tätigkeit nicht in den eigenen vier Wänden,
sondern in den dafür vorgesehenen öffentlichen Räumen abzuspielen
habe. Hier irrt doa. Wie doa. aus meinem Jahresabschluss 1998 ersehen kann, habe
ich nicht nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beim ORF,
sondern auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Einkünfte
aus selbständiger Arbeit habe ich nicht nur bei einem Unternehmer, sondern
diese Einkünfte erstrecken sich auf mehrere Auftraggeber, für die ich
nicht nur Moderationen mache, sondern auch Übersetzungen. Außerdem
bin ich Sängerin. In dieser Eigenschaft ist es auch unbedingt notwendig,
meine Stimme zu trainieren, daher steht in dem Arbeitszimmer auch ein Klavier,
auf dem ich täglich Gesangsübungen durchführe. Ich darf
höflich darauf hinweisen, dass ich in einer 3-Zimmer-Wohnung lebe. Meine
echte Privatsphäre spielt sich im Schlaf- und Wohnzimmer ab. Das dritte
Zimmer wird ausschließlich betrieblich genutzt, ist auch nur betrieblich
eingerichtet und für die Sicherung meiner Einnahmen unbedingt
notwendig."
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung ab. Dies wurde wie folgt begründet:
"Durch die
Gesetzesänderung sind Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur mehr in
Ausnahmefällen abzugsfähig (Heimarbeiter). Auch wenn die Arbeit zum
Teil im Arbeitszimmer ausgeführt wird, ist die berufliche Tätigkeit
eines Sängers schwerpunktmäßig außerhalb des
Arbeitszimmers. Nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der g e s a m t e n
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, sind die Aufwendungen
abzugsfähig".
Der dagegen eingebrachte
Vorlageantrag wurde damit begründet, dass gemäß Erlass des BMF
vom 16.8.1999, AÖF 1999/195 eine Abzugsfähigkeit nur dann vorliege,
wenn das Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
unbedingt notwendig sei und dieser Raum ausschließlich oder nahezu
ausschließlich beruflich genutzt werde. Ihre Einkommen aus
selbständiger Arbeit 1998 bezögen sich vor allem auf
Übersetzungen, die sie in ihrem Arbeitszimmer auf ihrem PC erbrächte,
sowie teilweise schriftstellerische Tätigkeiten für ihre Moderationen.
Außerdem sei es für ihren Beruf als Sängerin unbedingt
notwendig, Stimmübungen zu machen, dies auch mit dem Gesangslehrer. Auch
dafür benötige sie ihr Arbeitszimmer. Wenn sie in ihrer Wohnung nicht
dieses Arbeitszimmer ausschließlich für die Sicherung ihrer Einnahmen
benützen dürfte, wäre sie gezwungen, fremde Räume
anzumieten, um diese Arbeiten verrichten zu können. Auch der Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit sei gegeben, da der
Mittelpunkt (Schwerpunkt) für die Übersetzungen und
schriftstellerische Tätigkeit für ihre Moderationen im Arbeitszimmer
liege. Selbst als Sängerin benötige sie einen Proberaum.
Mit Schreiben des UFS vom 11.
Juni 2003 wurde die Bw. ersucht, bekannt zu geben, welcher Anteil ihrer
Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Jahr 1998 auf ihre
Tätigkeit als Übersetzerin und welcher Anteil auf die Tätigkeit
als Moderatorin entfallen ist. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die
Tätigkeiten als Opernsängerin (Tätigkeitsmittelpunkt ist die
Bühne) und als Moderatorin nach ihrem Berufsbild Tätigkeiten seien,
für die ein Arbeitszimmer keinen Tätigkeitsmittelpunkt
darstelle.
Im Zuge einer persönliche
Vorsprache am 7. Oktober 2003 überreichte die steuerliche Vertreterin der
Bw. 2 Honorarnoten für Übersetzungsarbeiten in Gesamthöhe von
S 7.500,--.
In der Vorhaltsbeantwortung vom
10. Oktober 2003 wurde Folgendes ausgeführt:
"Wie doa. aus dem bei den Akten
liegenden Wohnungsplan ersehen kann, habe ich eine 3-Zimmer-Wohnung gemietet.
Ein Zimmer diente mir als Wohn/Schlafzimmer, ein Zimmer hatte ich vermietet
(siehe Einkünfte aus Vermietung in meiner Einnahmen/Ausgabenrechnung
ATS 54.000,--) und ein Zimmer war das Arbeitszimmer.
Ich bin Opernsängerin,
allerdings hatte ich einige Zeit Stimmprobleme und habe im gegenständlichen
Zeitraum nur Einkünfte als Übersetzerin (englisch), für Lesungen
und als Moderatorin beim O., sowohl selbständig als auch aus
nichtselbständiger Arbeit. In der 1998 doa. vorliegenden
Einnahmen/Ausgabenrechnung kann ersehen werden, dass ich unter der Bezeichnung
anteilige Wohnungsmiete ATS 64.398,10 angesetzt habe. Diese setzen sich
zusammen wie folgt:
Tatsächlicher Aufwand
Miete, Betriebskosten und Energie laut Buchhaltung: ATS 130.400,34. Davon
hatte ich für den Proberaum, bzw. das Arbeitszimmer 31,25 % in Ansatz
gebracht, das sind ATS 40.880,50. Die restlichen 68,75 % der Wohnung wurden
geteilt und somit habe ich 34,37 %, das sind ATS 44.983,63 für die
Einkünfte aus Vermietung angesetzt, da in den Mieteinnahmen natürlich
auch die anteiligen Betriebskosten enthalten sind. Da meine Mieterin 1998 nur 9
Monate bei mir wohnte, wurden auch nur 9/12 anteilig angesetzt. Allerdings hatte
ich mich geirrt und auch vom Arbeitszimmer 9/12 gerechnet. Somit ergeben sich
folgende Zahlen:
31,25 % Arbeitszimmer ... ATS
40.880,50
34,37 % f. Vermietung .....
ATS 44.983,63
Somit Summe ..................
ATS 85.864,13, davon 9/12 = ATS 64.398,10.
Ich will ausdrücklich
betonen, dass ich nicht nur die Übersetzungen in meinem Arbeitszimmer
erledigte, sondern auch meine Sprechübungen für die Lesungen und
Vorbereitungen für meine Moderationen beim O. (B.). Diese bestanden auch in
Recherchearbeiten, die ich mit Hilfe meiner Literatur vorbereitete, um (ich habe
einen Nachtjob) genügend Material zu haben, damit mir die Ideen
während der Sendung nicht ausgehen.
Ich hoffe, mit meiner
Sachverhaltsdarstellung dienlich gewesen zu sein und stelle den Antrag, sowohl
die doa. bereits vorliegenden Einkünfte als Übersetzerin für die
Absetzung anteiliger Miete, Energie und Betriebskosten in Höhe von
ATS 7.500,-- zu berücksichtigen, als auch die anteiligen Kosten
für meine Mieteinnahmen als Werbungskosten in Ansatz zu bringen. Eine
Berücksichtigung der selbständigen Einkünfte als Moderatorin bei
der Berechnung rege ich an, da ich umfangreiche Tätigkeiten für diese
in besagtem Arbeitszimmer erledigte."
In der mündlichen
Berufungsverhandlung führte die Bw. ergänzend aus, dass sie im
Streitjahr Gesangsprobleme gehabt habe und ergodessen ein zweites finanzielles
Standbein geschaffen werden musste. Sie sei Amerikanerin und als solche sei sie
auf Grund ihrer Englischkenntnisse in Firmen für Werbezwecke als
Moderatorin tätig geworden. Desweiteren habe sich eine Einkunftsquelle im
Theater in der Drachengasse geboten, wobei es keine Möglichkeit gegeben
habe, in diesem Theater zu üben. Die schauspielerische Vorbereitung habe
sich mit sechs weiteren Schauspielern im gegenständlichen Arbeitszimmer
abgespielt. Desweiteren sei die Bw. für den O. zur Sendung B. als
Moderatorin eingesetzt gewesen. Für diese Tätigkeit habe zumeist
Nachtarbeit geleistet werden müssen, wobei aktuelle Themen aus dem
Weltgeschehen recherchiert worden seien (Anhören von Kassetten und
CD's).
Nach Vorlage des Wohnungsplanes
erläutert die Bw. diesen dahingehend, dass der als Durchgangsraum
ersichtliche Raum de facto die Küche sei und der als Küche bezeichnete
Raum das Bad darstelle. Im gegenständlichen Arbeitszimmer befänden
sich Stühle, ein Schreibtisch, ein Bücherregal, ein Computer, ein
Klavier, ein Spiegel und eine Musikanlage.
Auf Frage der
Finanzamtsvertreterin erläutert die Bw., dass sich in ihrem Wohn- und
Schlafzimmer das Privatleben abspiele. Dieses Zimmer bestehe aus Bett,
Fernseher, Schränke und einer Couch (18 m²). Wenn Gäste
kommen, würden diese in der 11,5 m² großen Küche empfangen
und bewirtet.
Der
Senat hat erwogen:
1.)
Arbeitszimmer:
Gemäß
§ 20 Abs.
1 Z. 2 lit. d Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 in der Fassung des
Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBL 201/1996, dürfen bei den einzelnen
Einkünften die Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Auf Grund dieser
Gesetzesbestimmung und der dazu ergangenen, nunmehr einkunftsquellenbezogenen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH vom 27. Mai 1999,
Zl. 98/15/0100; ÖStZB 1999, 644; 24. Juni 1999, 97/15/0070, ÖStZB
1999, 734) bleibt für die Absetzbarkeit eines häuslichen
Arbeitszimmers weiterhin Voraussetzung, dass im Sinne der bisherigen
Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 23.5.1996, 94/15/0063, ÖStZB 1997, 228;
27.5.1999, 97/15/0142, ÖStzB 1999, 732; 24.6.1999, 97/15/0070, ÖStZB
1999, 734) die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand
unbedingt notwendig macht und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum auch
tatsächlich (nahezu) ausschließlich betrieblich oder beruflich
genutzt wird.
Die Besonderheit des
häuslichen Arbeitszimmers liegt darin, dass seine (Mit)Nutzung im Rahmen
der Lebensführung nach der in den Erläuterungen angesprochenen
Lebenserfahrung vielfach nahe liegt, von der Behörde aber der Nachweis
seiner Nutzung für die Lebensführung, zumal ein solcher Ermittlungen
im engen Privatbereich des Steuerpflichtigen erfordert, nur schwer zu erbringen
ist. Aus diesem Grund bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der
Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das Arbeitszimmer
auch davon abhängig macht, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden
Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt. So hat die Beurteilung, ob das
Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, nach dem typischen
Berufsbild zu erfolgen (vgl. Langsheinrich/Ryda, Das Arbeitszimmer im Lichte der
Steuerreform BGBl. 201/1996, FJ 1999, 306).
Der Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes folgend ist das Arbeitszimmer dann als Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zu sehen, wenn der
überwiegende Teil der Erwerbstätigkeit in diesem ausgeübt wird.
Dies ist in Fällen, in denen -wie etwa bei Richtern - vom Arbeitgeber ein
entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird oder - wie etwa bei
Politikern, Lehrern oder Vertretern - die betriebliche oder berufliche
Tätigkeit schwerpunktmäßig außerhalb des Hauses und
folglich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers ausgeübt wird,
jedenfalls nicht gegeben. Dementsprechend finden die für diese
Berufsgruppen entwickelten Grundsätze auch auf Berufsmusiker, Dirigenten
oder Schauspieler Anwendung, was daher bedeutet, dass der
Tätigkeitsmittelpunkt jedenfalls als außerhalb des Arbeitszimmers
gelegen anzusehen ist.
Aufwendungen, die im Rahmen der
allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise der privaten Lebensführung
zuzuordnen sind, werden losgelöst vom besonderen Einzelfall prinzipiell vom
Abzug ausgeschlossen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
§ 20 RZ 9). Lässt sich zwischen den privat bedingten und den
Aufwendungen betrieblicher bzw. beruflicher Natur keine eindeutige Grenze
ziehen, so ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig, was als
Aufteilungsverbot bezeichnet wird (VwGH 17. Jänner 1978,
Zl. 2470/77 und VwGH 27. November 1973, Zl. 232/73).
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, nicht abzugsfähig. Lehre und Rechtsprechung fordern, dass sich
die als Betriebsausgaben anzuerkennenden Aufwendungen stets einwandfrei von den
nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten trennen lassen müssen, um zu
vermeiden, dass Lebenshaltungskosten den Gewinn mindern. Ist im Einzelfall eine
Trennung der Aufwendungen in Betriebsausgaben und in Kosten der privaten
Lebensführung, was bei einem in einer Privatwohnung befindlichen
Arbeitsraum zumeist der Fall ist, nicht
einwandfrei durchführbar, so gehört der gesamte Betrag zu den
nicht abzugsfähigen Ausgaben (vgl. Hofstätter-Reichel,
Einkommensteuer-Kommentar, zu § 4 Abs. 4 EStG 1988 allgemein,
Tz. 26 und die dort zitierte Rechtssprechung).
Im vorliegenden Fall ist es
aktenkundig, dass es sich um keinen schallgeschützten Musikproberaum
handelt. Da die Bw. abgesehen vom so genannten "Arbeitszimmer" über kein
weiteres Wohnzimmer verfügt, was in der mündlichen
Berufungsverhandlung nochmals hinterfragt wurde, stellt sich im vorliegenden
Fall die Frage, ob eine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung
überhaupt möglich ist. Dieser Grundsatz ergibt sich nicht direkt aus
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, sondern hat
seine Wurzel im (bereits oben erwähnten) Aufteilungsverbot.
Da die ausschließlich
betriebliche oder berufliche Nutzung schon bis zur nunmehrigen gesetzlichen
Regelung eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für die Geltendmachung des
Arbeitszimmerabzuges war und nach wie vor ist, kann auch auf die vor dem
Strukturanpassungsgesetz 1996 geltende Lehre und Rechtsprechung
zurückgegriffen werden. Räumlichkeiten des engsten privaten
Wohnbedürfnisses (Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche etc.) sind generell
keine Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn (vgl. VwGH 24.10.1995,
Zl. 91/14/0270, ÖStZB 1996, 279).
Die Aussage der Bw. im Zuge der
Befragung in der mündlichen Berufungsverhandlung, wonach sich ihr
Privatleben in dem 18 m² großen Schlaf- (bzw. Wohn)zimmer abspielen
würde und ihre Gäste in der 11,5 m² großen Küche
empfangen würden, erscheint aufgrund der Lebenserfahrung als
unglaubwürdig. Das (in der mündlichen Verhandlung erstmalig erfolgte)
Vorbringen, wonach im "Arbeitszimmer" Schauspielproben für
Theateraufführungen (Theater in der Drachengasse) mit sechs weiteren
Schauspielern abgehalten worden seien, erschien dem Berufungssenat nicht
relevant, da diese behauptete berufliche Mitbenutzung allenfalls nur auf wenige
Tage beschränkt sein konnte. Auch das Vorbringen, wonach im Zuge der
Vorbereitung für die Tätigkeit als Moderatorin von der Bw. Kassetten
und CD`s angehört wurden, weist ebenso wie die Einrichtung des
gegenständlichen Raumes eher auf ein Wohn- als auf ein Arbeitszimmer
hin.
Aufgrund der Größe
der Wohnung (Nutzfläche 82,60 m²) und der Tatsache, dass der
gegenständliche Raum (mit 24,8 m²) das größte Zimmer der
ganzen Wohnung ist und ansonsten kein Wohnzimmer, sondern lediglich ein
Schlafzimmer, eine Küche, ein Bad, ein kleiner Vorraum, WC sowie ein
(untervermietetes) Kabinett vorhanden ist, geht der Berufungssenat davon aus,
dass es sich offensichtlich nicht um einen Raum, der ganzjährig
tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich
genutzt wird, sondern um einen Raum, der sowohl Wohnzwecken als auch
betrieblichen Zwecken dient, handelt. Auch lässt sich aufgrund der
Tatsache, dass das 13 m² große Kabinett unter gleichzeitiger
Mitbenützung von Küche und Bad (unter)vermietet wurde, eine
Mitbenützung des so genannten Arbeitszimmers als Wohnzimmer durch die
Untermieterin als wahrscheinlich annehmen.
Überdies ist bei
bestimmten nichtselbständig Beschäftigten, wie aus den
Erläuternden Bemerkungen zur Neuregelung des § 20 Abs. 1
Z 2 lit. d EStG 1988 i.d.F. des Strukturanpassungsgesetzes 1996
hervorgeht, das Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Mittelpunkt der
Tätigkeit anzusehen, da die berufliche Tätigkeit
schwerpunktmäßig außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt
wird. Somit ist (u.a. aufgrund der organisatorischen Eingliederung) der
Mittelpunkt der Tätigkeit der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte
Arbeitsplatz. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Arbeit zum Teil - wie im
Falle der nichtselbständig und selbständig als Opernsängerin und
als Moderatorin tätigen Bw. - außerhalb desselben vom Arbeitgeber
bzw. Auftraggeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzes (als solcher ist
nach Ansicht des Berufungssenates auch die Bühne bzw. das Aufnahmestudio zu
betrachten) bzw. im häuslichen Arbeitszimmer ausgeführt wird. Nur in
Ausnahmefällen, bei denen die nichtselbständige Tätigkeit
ausschließlich von zu Hause aus
ausgeführt wird (z.B. Heimbuchhalter), kann der Mittelpunkt der
Tätigkeit das Arbeitszimmer sein. Dies ist jedoch bei der Bw. nicht der
Fall, da von ihren Einkünften aus selbständiger Arbeit (S 42.600)
lediglich 17,61 % auf die Tätigkeit als Übersetzerin entfallen,
währenddessen der weitaus überwiegende restliche Anteil Lesungen und
Moderationen betrifft. Im Hinblick auf die einkunftsquellenbezogene
Betrachtungsweise ist bei Einnahmen aus Übersetzungstätigkeit von
lediglich S 7.500,-- das Notwendigkeitserfordernis eines Arbeitszimmers
schon aus der fehlenden zeitlichen Auslastung nicht erfüllt (hiezu Neuber,
Die aktuelle steuerliche Rechtslage zum Arbeitszimmer, ÖStZ 2001,
S. 276).
Da die berufliche
Tätigkeit der Bw. - ähnlich wie bei den in den Erläuternden
Bemerkungen angeführten Lehrern, welche in manchen Fällen ebenfalls
nur wenige Wochenstunden tatsächlich unterrichten und keinen eigenen
Arbeitsraum an der Schule zur Verfügung gestellt bekommen (z.B.
Abendschullehrer, so aber auch VwGH 26.5.1999, 98/13/0138, ÖStZB 1998, 479
uvam.) - schwerpunktmäßig
außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wurde, waren diese von den
Arbeit/Auftraggebern der Bw. zur Verfügung gestellten Arbeitsplätze
für die Bw. im Streitjahr der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit.
Bereits das zentrale
Tatbestandsmerkmal "Mittelpunkt der Tätigkeit" wird im
gegenständlichen Berufungsfall vom Senat deshalb verneint, da nach der zum
häuslichen Arbeitszimmer ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
dieser Begriff nach dem materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit auszulegen
ist (vgl. VwGH 28.11.2000, 99/14/0008, ÖStZB 2001, 379; 19.12.2000,
99/14/0283, ÖStZB 2001, 463) und sohin das Zentrum der Aktivität der
Bw. nicht in deren vier Wänden, sondern in den von den jeweiligen
Auftraggebern (bei der selbständigen Tätigkeit) bzw. dem Arbeitgeber
(bei der nichtselbständigen Tätigkeit) zur Verfügung gestellten
Räumlichkeiten gegeben ist.
Da somit die Tätigkeiten
überwiegen, für die das Arbeitszimmer keinen
Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, stellt der gegenständlichen Raum
keinen Mittelpunkt iSd § 20 Abs.1 Z 2 lit. d EStG 1998
dar.
Auch im Hinblick darauf sind
die Aufwendungen für den gegenständlichen Raum nicht abzugsfähig.
Dem Berufungsbegehr, die
strittigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer steuerlich zu
berücksichtigen, kann somit nicht gefolgt werden.
Die vom Finanzamt festgesetzten
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von S 53.366 sind
jedoch um die Mieteinnahmen in Höhe von S 54.000 zu verringern, womit
sich ein Verlust in Höhe von S 634 ergibt.
2.) Vermietung
Im Hinblick auf das Vorbringen
der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 10. Oktober 2003 errechnen sich die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr wie folgt:
Einnahmen aus Vermietung laut
E/A-Rechnung (vgl. ESt-Akt 4/98) ..... S 54.000
abzüglich Aufwand für
Vermietung: 9/12 (da nur 9 Monate vermietet) von S 44.983,63 (= 34,37
% Aufwand für Vermietung laut Vorhaltsbeantwortung; in diesem Prozentsatz
ist auch die Mitbenützung von Küche und Bad enthalten; dabei wurde vom
Gesamtaufwand in Höhe von S 130.400 in etwa ausgegangen) .....
S 33.738
Einkünfte aus Vermietung
..... S 20.262
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
28. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1542-W/02
- Stammnummer
- 6938
- Gültig
- 28.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF