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Findok · Richtlinien

UP-4401

2. Anwendungsbereich

geltende FassungRichtlinie2021-0.754.951gilt ab 13.05.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-4401

Wortlaut laut Findok

2. Anwendungsbereich Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet nur auf Ursprungserzeugnisse der EU, der Türkei (siehe Abschnitt 5.3.1.) oder Georgiens Anwendung. Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst das Gebiet der EU, der Türkei und Georgiens. 3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom jeweiligen Abkommen erfasst sein; 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein; 3.die Ware muss aus einem Staat der Präferenzzone direkt in die EU befördert worden sein; 4.die Erfüllung der unter Ziffer 2. genannten Voraussetzung muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden. 3.2. Präferenzzölle 3.2.1. Allgemein Die rechtliche Basis für die Gewährung von Präferenzen ergibt sich aus dem Abkommen. 3.2.2. Zollpräferenz für rücklangende EU-Ursprungserzeugnisse Für Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz gewährt. 4. Warenkreis Das Abkommen umfasst alle Waren der Kapitel 1 bis 97 des Zolltarifs.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.754.951
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0198-IV/7/2014
Stammnummer
69369
Enthalten in Fassung
6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
13.05.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF