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Findok · Richtlinien

AH-2075

2A. Ausfuhr

überholte Fassung (bis 06.10.2022)Richtlinie2022-0.710.344gilt ab 04.10.2022

Inhaltsverzeichnis der AH-2075

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.10.2022 bis 06.10.2022.

Wortlaut laut Findok

2A. Ausfuhr 2A.1. Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck 2A.1.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. (2) Gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. 2A.1.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (1) Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") und das im Abschnitt 2A.1. angeführte Ausfuhrverbot können die zuständigen Behörden die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Artikel 2 Absatz 4 genehmigen, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind: a)für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Russlands in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind, b)für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind, c)für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind, d)für die maritime Sicherheit bestimmt sind, e)für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet, f)ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, g) für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind. h)für die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden. (2) In den Fällen a) bis h) ist eine Ausfuhrgenehmigung für Dual-Use Güter vorzulegen. (3) In e-Zoll ist in den Fällen a), c) bis g) der Dokumentenartencode "X990" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2014/833 des Rates) anzuführen. (4) In e-Zoll ist im Fall b) der Dokumentenartencode "X836" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) anzuführen. 2A.1.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot 2A.1.3.1. Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck für bestimmte eingeschränkte Zwecke (1) Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") und das im Abschnitt 2A.1. angeführte Ausfuhrverbot können die zuständigen Behörden die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Artikel 2 Absatz 3 genehmigen, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind: Nachstehend angeführte Zwecke sind: a)humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen, b)medizinische oder pharmazeutische Zwecke, c)die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien, d)Softwareaktualisierungen, e)die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte, f)gestrichen mit VO (EU) 2022/1269 g)die persönliche Verwendung durch nach Russland reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. Hinweis: Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen. (2) In den Fällen a) bis g) ist in e-Zoll zusätzlich zur Dual-Use-Genehmigung der Code für die Ausnahme vom Ausfuhrverbot anzuführen (Dokumentenartencode "Y987" (die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 2 Absatz 3) anzuführen. Darüberhinaus hat der Ausführer in den Fällen a) bis e) gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung zu informieren. 2A.1.3.2. Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck im Zusammenhang mit "Altverträgen" (1) Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") und dem Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.1. können die zuständigen Behörden die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck für vor dem 26. Februar 2022 geschlossene Verträge oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, genehmigen ("Altvertragsklausel"). (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "X991" (Die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 2.5), anzuführen. 2A.2. Ausfuhr von Waren zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands 2A.2.1. Ausfuhrverbot von in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angeführten Güter und Technologien (1) Gemäß Art. 2a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Güter des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Anlage 3) mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. (2) Gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. 2A.2.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung für Güter und Technologien, die in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind (1) Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") und das im Abschnitt 2A.1. angeführte Ausfuhrverbot können die zuständigen Behörden die Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs VII Artikel 2a Absatz 4 genehmigen, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind: a)für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Russlands in rein zivilen Angelegenheiten, b)für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen, c)für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, , d)für die maritime Sicherheit, e)für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet, f)ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, g) für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen oder h)zur Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden. (2) In den Fällen a) bis h) ist eine Ausfuhrgenehmigung für Dual-Use Güter vorzulegen. (3) In e-Zoll ist in den Fällen a), c) bis h) der Dokumentenartencode "X990" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2014/833 des Rates) anzuführen. (4) In e-Zoll ist im Fall b) der Dokumentenartencode "X836" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) anzuführen. 2A.2.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot 2A.2.3.1. Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs VII für bestimmte eingeschränkte Zwecke (1) Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") und das im Abschnitt 2A.1. angeführte Ausfuhrverbot können die zuständigen Behörden die Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs VII gemäß Artikel 2a Absatz 3 genehmigen, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind: Nachstehend angeführte Zwecke sind: a)humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen, b)medizinische oder pharmazeutische Zwecke, c)die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien, d)Softwareaktualisierungen, e)die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte oder f)gestrichen mit VO (EU) 2022/1269 g)die persönliche Verwendung durch nach Russland reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. Hinweis: Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen. (2) In den Fällen a) bis g) ist in e-Zoll zusätzlich zur Dual-Use-Genehmigung der Code für die Ausnahme vom Ausfuhrverbot anzuführen (Dokumentenartencode "Y987" (die Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 2a Absatz 3) anzuführen. Darüberhinaus hat der Ausführer in den Fällen a) bis e) gemäß Artikel 2a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung zu informieren. 2A.2.3.2. Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs VII im Zusammenhang mit "Altverträgen" (1) Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") und dem Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.1. können die zuständigen Behörden die Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs VII für vor dem 26. Februar 2022 geschlossene Verträge oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, genehmigen ("Altvertragsklausel"). (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "X991" (Die in Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 2.5), anzuführen. 2A.3. Ausfuhr von auf eine amtliche Währung lautende Banknoten 2A.3.1. Ausfuhrverbot Gemäß Artikel 5i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist das Ausführen, die Verbringung, die Lieferung oder der Verkauf von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland - einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russland - oder zur Verwendung in Russland verboten. 2A.3.2. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot 2A.3.2.1. Ausfuhr von auf eine amtliche Währung lautende Banknoten im Reiseverkehr oder für diplomatische Organisationen (1) Das Ausfuhr-, Verbringungs-, Liefer- oder Verkaufsverbot von auf eine amtliche Währung lautende Banknoten (siehe Abschnitt 2A.3.1.) gilt nicht für a)den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen oder b)amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen. (2) In den Fällen der lit. a und b ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y812" (Die in Artikel 5i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 5i Absatz 2)) anzuführen. 2A.3.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-Zoll ist dafür der Dokumentenartencode "Y810" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 5i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen), zu verwenden. 2A.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.4.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2A.4.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-Zoll ist dafür der Dokumentenartencode "Y995" (Waren, die nicht von den Verboten gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 betroffen sind), zu verwenden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.710.344
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0064-IV/8/2014
Stammnummer
69199
Enthalten in Fassung
24 (geltend: 54)
Gültig
04.10.2022 bis 06.10.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF