Findok · Richtlinien
AH-2075
1. Rechtsgrundlage
überholte Fassung (bis 13.06.2018)RichtlinieBMF-010302/0091-IV/8/2014gilt ab 11.12.2014
Inhaltsverzeichnis der AH-2075
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.12.2014 bis 13.06.2018.
05.08.201416.09.201411.12.201414.06.201804.11.202128.02.202202.03.202203.03.202210.03.202211.03.2022
Wortlaut laut Findok
1. Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.
Inkrafttreten: 1. August 2014 (Datum der Veröffentlichung im ABl. EU + 1).
2A. Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
2A.1. Ausfuhrverbot
2A.1.1. Ausfuhrverbot von Waren, die ganz oder teilweise für militärische Zwecke bestimmt sein könnten
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen, wenn diese Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.
Hinweis:
Als "Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck" gelten die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführten Güter und Technologien.
(2) Handelt es sich bei dem Endnutzer um die russischen Streitkräfte, so gelten alle von diesen beschafften Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck als für militärische Zwecke bestimmt.
(3) Gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
2A.1.2. Ausfuhrverbot von Waren an bestimmte Personen oder Organisationen
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014*) ist es verboten, Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar den in Anhang IV genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Hinweis:
Als "Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck" gelten die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführten Güter und Technologien.
(2) Gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
*) Redaktionelle Anmerkung: Die Zitierung "Art. 2a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014" wurde im Rahmen einer Korrektur am 02.10.2014 auf "Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014" richtiggestellt.
2A.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Das Verbot nach Abschnitt 2A.1. gilt nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke (zB zum Zweck der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 (Abschnitt 2A.1.1.) bzw. vor dem 12. September 2014 (Abschnitt 2A.1.2.) geschlossen wurden oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrages erforderlich sind. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilen.
Bei der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2A.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
2A.3.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2B. Ausfuhr von Waren für die Ölindustrie
2B.1. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 dürfen die im Anhang II aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien, mit oder ohne Ursprung in der Union, nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder - wenn diese Ausrüstung oder TechnologieGüter für eine Nutzung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, bestimmt istsind - in einem anderen LandStaat verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden.
Hinweis:
Anhang II umfasst bestimmte für die Ölindustrie zum Einsatz bei der Erdölexplorationfolgenden Kategorien von Explorations- und -förderungFörderprojekten in der TiefseeRussland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und der Arktis sowie bei Schieferölprojekten in Russlandseines Festlandsockels, geeignete Technologien.Güter:
a)Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern;
b)Erdölexploration und -förderung im Offshore-Gebiet nördlich des Polarkreises; oder
c)Projekte, die das Potential haben, Erdöl aus Ressourcen in Ton- und Schiefergesteinformationen durch Hydrofracking zu gewinnen; das gilt nicht für Exploration und Förderung durch Ton- und Schiefergesteinformationen hindurch, um andere als Ton-und Schiefergesteinlagerstätten aufzufinden, oder Erdöl aus anderen als Ton- oder Schiefergesteinlagerstätten zu gewinnen.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y939 (Erzeugnis fällt nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 833/2014, Anhang II) zu verwenden.
2B.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3. Einfuhr
derzeit frei
4. Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Ölindustrie
Nach der Formulierung des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben der Abschnitte 2A. und 2B.
Abschnitt 5.
derzeit frei
6. Strafbestimmungen
6.1. Geltungsumfang der Verordnung
Die Verordnung gilt
im Gebiet der Union;
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen;
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;
für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;
für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
6.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen, und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung.
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 1 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Anhang I VO 428/2009, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1
- Art. 12 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 3 Abs. 1 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0091-IV/8/2014
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0064-IV/8/2014
- Stammnummer
- 69199
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 54)
- Gültig
- 11.12.2014 bis 13.06.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF