Findok · Richtlinien
AH-2075
2A. Ausfuhr und Durchfuhr
überholte Fassung (bis 26.05.2024)Richtlinie2024-0.153.606gilt ab 02.01.2024
Inhaltsverzeichnis der AH-2075
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.01.2024 bis 26.05.2024.
28.06.202317.07.202320.12.202302.01.202427.05.202429.05.202427.06.202416.12.202427.02.202502.05.202523.07.202528.10.202527.04.202627.07.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
2A. Ausfuhr und Durchfuhr
2A.1. Ausfuhr nach Russland und Durchfuhr durch Russland von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
2A.1.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und gemäß Artikel 2 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen oder durch Russland durchzuführen.
(2) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
2A.1.2. Ausfuhrmöglichkeit und Durchfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck
(1) Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") und das im Abschnitt 2A.1. angeführte Ausfuhrverbot können die zuständigen Behörden die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und Artikel 2 Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genehmigen, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind:
a)für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Russlands in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,
b)für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,
c)den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten wie des Vorhabens Paks II sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,
d)für die maritime Sicherheit bestimmt sind,
e)für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,
f)ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,
g) für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind.
h)für die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden.
(2) In den Fällen a) bis h) ist eine Ausfuhrgenehmigung für Dual-Use Güter vorzulegen.
(3) In e-Zoll ist in den Fällen a), c) bis g) der Dokumentenartencode "X990" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 4, Artikel 2a Absatz 4 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) anzuführen.
(4) In e-Zoll ist im Fall b) der Dokumentenartencode "X836" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b oder Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) anzuführen.
2A.1.2.1. Ausfuhr von Gütern mit Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke
(1) Gemäß Artikel 12b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 30. Juni 2024 genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats;
b)die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten, und
c)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor das Verbot nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für diese Güter und Technologien in Kraft trat.
(2) Gemäß Artikel 5q der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr durch Russland von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck genehmigen, die für den Betrieb und die Wartung der Pipelines des Kaspischen Pipeline-Konsortiums (CPC) und der zugehörigen Infrastrukturen, die für die Beförderung von Gütern des KN-Codes 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan erforderlich sind.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass zusätzlich zur Dual-Use-Genehmigung für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "X840" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 5q Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.1.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot
2A.1.3.1. Ausfuhr und Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck für bestimmte eingeschränkte Zwecke
(1) Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") und das im Abschnitt 2A.1. angeführte Ausfuhrverbot und Durchfuhrverbot können die zuständigen Behörden die Ausfuhr und Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Absatz 3a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genehmigen, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind:
Nachstehend angeführte Zwecke sind:
a)humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
b)medizinische oder pharmazeutische Zwecke,
c)die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,
d)Softwareaktualisierungen,
e)die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte,
f)gestrichen mit VO (EU) 2022/1269
g)die persönliche Verwendung durch nach Russland reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
Hinweis: Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen.
(2) In den Fällen a) bis g) ist in e-Zoll zusätzlich zur Dual-Use-Genehmigung der Code für die Ausnahme vom Ausfuhrverbot anzuführen (Dokumentenartencode "Y987" (Die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen.
Darüberhinaus hat der Ausführer in den Fällen a) bis e) gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung zu informieren.
2A.1.3.2. Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck im Zusammenhang mit "Altverträgen"
Hinweis: Die Altvertragsregelung ist mit 1. Mai 2022 ausgelaufen.
2A.1.3.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.1.3.3.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dafür der Dokumentenartencode "Y995" (Waren, die nicht von den Verboten gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 betroffen sind) zu verwenden.
2A.2. Ausfuhr nach Russland und Durchfuhr durch Russland von Waren zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands ("Anhang VII")
2A.2.1. Ausfuhrverbot und Durchfuhrverbot von in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angeführten Güter und Technologien
(1) Gemäß Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und Artikel 2a Abs. 1 a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Güter des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Anlage 3) mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder durch das Hoheitsgebiet Russlands durchzuführen.
(2) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
2A.2.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung oder Durchfuhrgenehmigung für Güter und Technologien, die in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind
(1) Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") und das im Abschnitt 2A.2.1. angeführte Ausfuhrverbot und Durchfuhrverbot können die zuständigen Behörden die Ausfuhr und Durchfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs VII Artikel 2a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und Artikel 2a Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genehmigen, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind:
a)für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Russlands in rein zivilen Angelegenheiten,
b)für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,
c)für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung,
d)für die maritime Sicherheit,
e)für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,
f)ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,
g) für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen oder
h)zur Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden.
(2) In den Fällen a) bis h) ist eine Ausfuhrgenehmigung für Dual-Use Güter vorzulegen.
(3) In e-Zoll ist in den Fällen a), c) bis h) der Dokumentenartencode "X990" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel Artikel 2a Absatz 4 und Artikel 2a Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) anzuführen.
(4) In e-Zoll ist im Fall b) der Dokumentenartencode "X836" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) anzuführen.
2A.2.3. Ausnahmen
2A.2.3.1. Ausnahme vom Ausfuhrverbot und Durchfuhrverbot von Gütern und Technologien des Anhangs VII für bestimmte eingeschränkte Zwecke
(1) Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") und das im Abschnitt 2A.2.1. angeführte Ausfuhrverbot und Durchfuhrverbot ist die Ausfuhr und Durchfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gemäß Artikel 2a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und Artikel 2a Absatz 3a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erlaubt, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind.
Nachstehend angeführte Zwecke sind:
a)humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
b)medizinische oder pharmazeutische Zwecke,
c)die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,
d)Softwareaktualisierungen,
e)die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte oder
f)gestrichen mit VO (EU) 2022/1269
g)die persönliche Verwendung durch nach Russland reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
Hinweis: Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen.
(2) In den Fällen a) bis e) ist in e-Zoll zusätzlich zur Dual-Use-Genehmigung der Code für die Ausnahme vom Ausfuhrverbot anzuführen (Dokumentenartencode "Y987" (die Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 2a Absatz 3) anzuführen.
Darüber hinaus hat der Ausführer in den Fällen a) bis e) gemäß Artikel 2a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung zu informieren.
2A.2.3.2. Ausfuhr von Gütern mit Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke
(1) Gemäß Artikel 12b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in den Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 30. Juni 2024 genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats;
b)die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten, und
c)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor das Verbot nach Artikel 2a für diese Güter und Technologien in Kraft trat.
(2) Gemäß Artikel 5q der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr durch Russland von Gütern und Technologien des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genehmigen, die für den Betrieb und die Wartung der Pipelines des Kaspischen Pipeline-Konsortiums (CPC) und der zugehörigen Infrastrukturen, die für die Beförderung von Gütern des KN-Codes 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan erforderlich sind
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "X840" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 5q Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.2.3.3. Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs VII im Zusammenhang mit "Altverträgen"
Hinweis: Die Altvertragsregelung ist mit 1. Mai 2022 ausgelaufen.
2A.2.3.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.2.3.4.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dafür der Dokumentenartencode "Y995" (Waren, die nicht von den Verboten gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 betroffen sind) zu verwenden.
2A.3. Ausfuhr von auf eine amtliche Währung lautende Banknoten
2A.3.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Artikel 5i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist das Ausführen, die Verbringung, die Lieferung oder der Verkauf von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland - einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russland - oder zur Verwendung in Russland verboten.
2A.3.2. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot
2A.3.2.1. Ausfuhr von auf eine amtliche Währung lautende Banknoten im Reiseverkehr oder für diplomatische Organisationen
(1) Das Ausfuhr-, Verbringungs-, Liefer- oder Verkaufsverbot von auf eine amtliche Währung lautende Banknoten (siehe Abschnitt 2A.3.1.) gilt nicht für
a)den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen oder
b)amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
(2) In den Fällen der lit. a und b ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y812" (Die in Artikel 5i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 5i Absatz 2)) anzuführen.
2A.3.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.3.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
(2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2A.3.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dafür der Dokumentenartencode "Y810" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 5i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen), zu verwenden.
2A.4. Ausfuhr von Software
2A.4.1. Ausfuhrverbot von Software
Gemäß Artikel 5n Abs. 2b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist die unmittelbare oder mittelbare Ausfuhr von Software der KN-Codes 3704 00 10, 3705 00 90, 4901 10, 4901 99, 4906, 4911 99, 8523 29 19, 8523 29 90, 8523 49 10, 8523 49 20, 8523 49 90, 8523 51 90, 8523 59 90, 8523 80 90, 8524 und 8537 10 10 für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung gemäß AnhangAnhang XXXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 XXXIX der Verordnung (EUAnlage 20) Nr. 833/2014 (Anlage 20) für
a)die Regierung Russlands oder
b)in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen
verboten.
2A.4.2. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Artikel 5n Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr unter bestimmten Bedingungen genehmigen.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
(3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "X842" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 5n Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.4.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot
2A.4.3.1. Ausnahme vom Ausfuhrverbot im Zusammenhang mit Altverträgen
(1) Gemäß Artikel 5n Absatz 4b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.4.1. nicht für Ausfuhren von Software- bis zum 20. März 2024 - die unbedingt erforderlich ist, zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y895" (Die in Artikel 5n Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 5n Absatz 4b)) zu verwenden.
2A.4.3.2. Ausnahme vom Ausfuhrverbot für Ausfuhren von Software an bestimmte juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen
(1) Gemäß Artikel 5n Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.4.1. nicht für Ausfuhren von Software- bis zum 20. Juni 2024 - die zur ausschließlichen Nutzung von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz gegründeten oder eingetragener juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y894" (Die in Artikel 5n Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht; siehe die Ausnahmen in Artikel 5n Absatz 7)) zu verwenden.
2A.4.3.3. Ausnahme vom Ausfuhrverbot für Ausfuhren von Software zur Eindämmung von humanitären Katastrophen
(1) Gemäß Artikel 5n Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.4.1. nicht für Ausfuhren von Software die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y876" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß ArtikelArtikel 5n Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 5n Absatz 2b der Verordnung (EUfallen) Nr. 833/2014 fallen)zu verwenden.
2A.4.3.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.4.3.4.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
(2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2A.4.3.4.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. I
(2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y876" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 5n Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen) zu verwenden.
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 2 Abs. 3 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 2a Abs. 4 Buchstabe b VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 2a Abs. 3 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 5i Abs. 1 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 2 Abs. 4 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 12b Abs. 1 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Anhang I VO 2021/821, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1
- Art. 2 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 2a Abs. 4 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Anhang VII VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 2 Abs. 1a VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 2 Abs. 4a VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 2 Abs. 3 und 3a VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 2 Abs. 4, Art. 2a Abs. 4 und Art. 2b Abs. 1 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 5q VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 5q Abs. 1 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 2 Abs. 1 und Art. 2a Abs. 1 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 2a Abs. 4a VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 2a Abs. 4 und Art. 2a Abs. 4a VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 2a Abs. 3a VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 5n Abs. 2b VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Anhang XXXIX VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 5n Abs. 10 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 5n Abs. 4b VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 5n Abs. 7 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 5n Abs. 8 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.153.606
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0064-IV/8/2014
- Stammnummer
- 69199
- Enthalten in Fassung
- 39, 40, 41 (geltend: 54)
- Gültig
- 02.01.2024 bis 26.05.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF