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Findok · Richtlinien

AH-2075

2A.5. Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014

überholte Fassung (bis 19.12.2023)Richtlinie2023-0.738.943gilt ab 17.07.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-2075

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.07.2023 bis 19.12.2023.

Wortlaut laut Findok

2A.5. Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 2A.5.1. Ausfuhrverbot Gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter oder Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Hinweis: In Anlage 1 (Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) sind bestimmte für die folgenden Kategorien von Explorations- und Förderprojekten in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, geeignete Güter gelistet: a)Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern; b)Erdölexploration und -förderung im Offshore-Gebiet nördlich des Polarkreises; oder c)Projekte, die das Potential haben, Erdöl aus Ressourcen in Ton- und Schiefergesteinformationen durch Hydrofracking zu gewinnen; das gilt nicht für Exploration und Förderung durch Ton- und Schiefergesteinformationen hindurch, um andere als Ton-und Schiefergesteinlagerstätten aufzufinden, oder Erdöl aus anderen als Ton- oder Schiefergesteinlagerstätten zu gewinnen. 2A.5.2. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr genehmigen, sofern dies für die a)Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union erforderlich ist, oder b)ausschließliche Nutzung durch Organisationen bestimmt ist, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle durch eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene Organisation oder Einrichtung befinden. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "X819" ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2A.5.2.1. Ausfuhr von Gütern mit Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke Gemäß Artikel 12b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 30. September 2023 genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats; b)die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten, und c)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor das Verbot nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für diese Güter und Technologien in Kraft trat. 2A.5.3. Ausnahme vom Ausfuhrverbot für bestimmte Zwecke (1) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.5. nicht für a)den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland in die Union oder b)die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y818" (Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3 Absatz 3)). 2A.5.4. Ausnahme vom Ausfuhrverbot im Zusammenhang mit "Altverträgen" (Hinweis:1) Gemäß Die Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäßAltvertragsregelung ist mit Abschnitt 2A.5. nicht für Ausfuhren - bis zum 17. September 2022 - zur Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 16ausgelaufen. März 2022 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wurde. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y820" (Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3 Absatz 4)). 2A.5.5. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.5.5.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2A.5.5.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y939" (Erzeugnis fällt nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 833/2014, Anhang II) zu verwenden. 2A.6. Ausfuhr von Gütern und Technologien für die Ölraffination 2A.6.1. Ausfuhrverbot Gemäß Artikel 3b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die im Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Anlage 2) aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. 2A.6.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 3b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 kann in bestimmten Fällen der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren zur Ölraffination genehmigt werden. Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "X992" (Ausfuhrgenehmigung oder Notfallgenehmigung gemäß Artikel 3b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden. 2A.6.2.1. Ausfuhr von Gütern mit Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke Gemäß Artikel 12b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 30. September 2023 genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats; b)die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten, und c)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor das Verbot nach Artikel 3b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für diese Güter und Technologien in Kraft trat. 2A.6.3. Ausnahmen vom Verbot 2A.6.3.1. Ausfuhr von Gütern und Technologien für die Ölraffination im Zusammenhang mit "Altverträgen" (Hinweis:1) Das Ausfuhrverbot nach Die Altvertragsregelung ist Abschnitt 2A.6. gilt nicht für die Erfüllung - bismit 27. Mai 2022 - von Verträgen, die vor dem 26ausgelaufen. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y993" (Die in Artikel 3b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3b Absatz 3) anzuführen. 2A.6.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.6.4.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2A.6.4.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y996" (Waren, die nicht von den Verboten gemäß Artikel 3b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 betroffen sind) anzuführen. 2A.7. Ausfuhr und Durchfuhr von Waren für die Luft- oder Raumfahrtindustrie 2A.7.1. Ausfuhrverbot und Durchfuhrverbot Gemäß Artikel 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und Artikel 3c Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (das sind alle Waren des Kapitels 88 - Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, sowie Teile davon; siehe Anlage 15) aufgeführten Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, sowie die in Anhang XX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive (Anlage 7) mit oder ohne Ursprung in der Union, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder durch das Hoheitsgebiet Russlands durchzuführen. 2A.7.2. Ausfuhr und Durchfuhr von Gütern mit Ausfuhrgenehmigung oder Durchfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke (1) Gemäß Artikel 3c Absatz 6a, Artikel 3c Absatz 6c, Artikel 3c Absatz 6d und Artikel 3c Absatz 6e können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern, die in AnhangAnhang XI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 XI Teil B aufgeführt sind, genehmigen, sofern diese für die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat bestimmt sind und dessen vollständiger Kontrolle unterliegen, damit dieser seine Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und der Russischen Föderation unterliegen. In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "X830 (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c.6 der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates) oder "X832" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c.6e der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates) oder "X839" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c Absatz 6a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden. (2) Gemäß Artikel 12b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in den Anhängen XI und XX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 30. September 2023 genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats; b)die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten, und c)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor das Verbot nach Artikel 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für diese Güter und Technologien in Kraft trat. 2A.7.3. Ausnahmen vom Verbot 2A.7.3.1. Ausfuhr von Waren für die Luft- oder Raumfahrt im Zusammenhang mit "Altverträgen" (1) In Bezug auf die in Anhang XI Teil A der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.7. nicht für die Erfüllung - bis zum 28. März 2022 - von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y994" (Die in Artikel 3c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3c Absatz 5) zu verwenden. (3) Gemäß Artikel 3c Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot für Waren die in Anhang XI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind bis zum 6. November 2022 keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden (Altverträge) oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (4) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y848" (Die in Artikel 3c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3c Absatz 5a) zu verwenden. (5) In Bezug auf die in Anhang XI Teil C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.7. nicht für die Erfüllung - bis zum 16. Jänner 2023 - von Verträgen, die vor dem 17. Dezember 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (6) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y994" (Die in Artikel 3c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3c Absatz 5b) zu verwenden. (7) In Bezug auf die in Anhang XI Teil D der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.7. nicht für die Erfüllung - bis zum 27. März 2023 - von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (8) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y856" (Die in Artikel 3c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3c Absatz 5c) zu verwenden. (9) Gemäß Artikel 3c Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen nationalen Behörden die Erfüllung von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge genehmigen, sofern a)dies für die Zahlung der Leasingraten an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die unter keine der restriktiven Maßnahmen nach dieser Verordnung fällt, unbedingt erforderlich ist, und b)dem russischen Vertragspartner keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach vollständiger Begleichung der Leasingverbindlichkeiten. (10) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "X830" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c Abs. 6 der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates) zu verwenden. (113) Gemäß Artikel 3c Abs. 6a und 6c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen nationalen Behörden (in AT das BMAW) die Ausfuhr der in Anhang XI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Waren unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen (z.B. sofern dies für die Herstellung von Titanerzeugnissen erforderlich ist, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und für die keine alternative Versorgung verfügbar ist, oder für die KN Codes 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026 00 00 sofern diese Waren für pharmazeutische, medizinische oder humanitäre Zwecke, etwa die Lieferung oder die Erleichterung der Lieferung von Hilfsgütern, darunter medizinische Güter oder Lebensmittel, oder für den Transfer humanitärer Helfer und entsprechender Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist). (124) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "X831" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c Absatz 6c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) oder "X839" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c Absatz 6a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden. 2A.7.3. Ausnahmen vom Verbot 2A.7.3.1. Ausfuhr von Waren für die Luft- oder Raumfahrt im Zusammenhang mit "Altverträgen" Hinweis: Die Altvertragsregelung ist für die -in Anhang XI Teil A der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 mit 28. März 2022, -in Anhang XI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 mit 6. November 2022, -in Anhang XI Teil C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 mit 16. Jänner 2023 und -in Anhang XI Teil D der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 mit 27. März 2023 aufgeführten Güter, bereits ausgelaufen. 2A.7.3.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.7.3.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2A.7.3.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y847" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen). 2A.8. Ausfuhr von Schiffen, Systemen oder Ausrüstungen der Meeres- und Schiffstechnik 2A.8.1. Ausfuhrverbot Gemäß Artikel 3f Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die im Anhang XVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Anlage 4) aufgeführten Güter und Technologien der Seeschifffahrt mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. 2A.8.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 3f Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, sofern diese Güter oder Technologien für die maritime Sicherheit bestimmt sind. Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "X817" (Ausfuhrgenehmigung oder Notfallgenehmigung gemäß Artikel 3f Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden. 2A.8.2.1. Ausfuhr von Gütern mit Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke Gemäß Artikel 12b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von im Anhang XVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 30. September 2023 genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats; b)die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten, und c)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor das Verbot nach Artikel 3f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für diese Güter und Technologien in Kraft trat. (2) Gemäß Artikel 5q der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr durch Russland von Schiffen, Systemen oder Ausrüstungen der Meeres- und Schiffstechnik genehmigen, die für den Betrieb und die Wartung der Pipelines des Kaspischen Pipeline-Konsortiums (CPC) und der zugehörigen Infrastrukturen, die für die Beförderung von Gütern des KN-Codes 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan erforderlich sind. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "X840" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 5q Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2A.8.3. Ausnahme vom Ausfuhrverbot (1) Gemäß Artikel 3f Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.8. nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für -humanitäre Zwecke; -gesundheitliche Notlagen; -die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder -für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y816" (Die in Artikel 3f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3f Absatz 3)). 2A.8.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.8.4.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2A.8.4.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y815" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen). 2A.9. Ausfuhr von Luxusgüter 2A.9.1. Ausfuhrverbot Gemäß Artikel 3h Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die im Anhang XVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Anlage 5) aufgeführten Luxusgüter mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. 2A.9.2. Ausfuhr von Gütern mit Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke Gemäß Artikel 12b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang XVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 30. September 2023 genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats; b)die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten, und c)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor das Verbot nach Artikel 3h der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für diese Güter und Technologien in Kraft trat. 2A.9.3. Ausnahme vom Ausfuhrverbot 2A.9.3.1. Luxusartikel mit geringem Wert (1) Gemäß Artikel 3h Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.9. nicht für Luxusgüter, deren Wert € 300.- je Stück nicht übersteigt, beziehungsweise sofern im Anhang XVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 kein anderer Wert bestimmt ist. Beispiel: Pkt. 15. des Anhanges der Verordnung (EU) Nr. 833/2014: Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 EUR. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y822" (Die in Artikel 3h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3h Absatz 2)). 2A.9.3.2. Diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten (1) Gemäß Artikel 3h Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Verbot gemäß Abschnitt 2A.9. nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y822" (Die in Artikel 3h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3h Absatz 3)). 2A.9.3.3. Ausnahme für die Ausfuhr von Golderzeugnissen für den persönlichen Gebrauch Gemäß Artikel 3h Absatz 3a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Verbot gemäß Abschnitt 2A.9. nicht für Golderzeugnisse des KN-Codes 7113 und 7114 für die persönliche Verwendung durch natürliche Personen, die in die Europäische Union einreisen, oder ihrer unmittelbaren Familienangehörigen, die mit ihnen einreisen, sofern sich diese Golderzeugnisse im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. 2A.9.4. Ausfuhr von Kulturgütern als Leihgabe (1) Gemäß Artikel 3h Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder die Ausfuhr von Kulturgütern nach Russland genehmigen, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "X823" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3h.4 der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates) zu verwenden. 2A.9.5. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.9.5.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2A.9.5.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y821" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen). 2A.10. Ausfuhr von Waren zur Stärkung der industriellen Kapazitäten 2A.10.1. Ausfuhrverbot Gemäß Artikel 3k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter (siehe Anlage 10), die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. 2A.10.2. Ausnahme vom Ausfuhrverbot 2A.10.2.1. Ausnahme vom Ausfuhrverbot im Zusammenhang mit "Altverträgen" (1) Gemäß Artikel 3k Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.10.1. nicht für Ausfuhren von Waren der KN-Codes 8703 23, 8703 24, 8703 32, 8703 33, 8703 40, 8703 50, 8703 60, 8703 70, 8703 80, 8703 90 oder 8903 mit einem Wert von bis zu 50 000 Euro je Einheit - bis zum 25. September 2023 - zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 24. Juni 2023 geschlossen wurden, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y863" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen). (3) Gemäß Artikel 3k Absatz 3a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.10.1. nicht für Waren der KN-Codes 2710 12, 2909 60, 3905 99, 4002 19, 4002 70, 4010 11, 4010 12, 4011 20, 4012 90, 4805 93, 4810 29, 4823 90, 7216 61, 8402 11, 8454 30, 8477 10, 8477 20, 8477 59, 8477 80, 8477 90, 8514 32, 8514 40, 8525 89, 8704 21, 9024 90, 9031 10, 9031 41, 9031 49, 9031 80, 9031 90 oder 9406 20 - bis zum 25. September 2023 - zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 24. Juni 2023 geschlossen wurden, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind. (4) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y832" (Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 3a)). (5) Gemäß Artikel 3k Absatz 3b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.10.1. nicht für Waren, die am 24. Juni 2023 erstmals in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen wurden (und nicht Anhang XVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Luxusgüter) erfasst sind - bis zum 25. September 2023 - zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 24. Juni 2023 geschlossen wurden, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind. . (6) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y865" (Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 3b)). 2A.10.2.2. Diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten (1) Gemäß Artikel 3k Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Verbot gemäß Abschnitt 2A.10. nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y833" (Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 4). 2A.10.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 3k Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhanges XXIII genehmigen, sofern diese Güter oder Technologien für -medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke, wie z. B. die Lieferung oder Erleichterung der Lieferung von Hilfsgütern, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Lebensmittel, oder die Verlegung von humanitären Helfern und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen; -die ausschließliche Verwendung und unter der vollen Kontrolle des die Genehmigung erteilenden Mitgliedstaats und zur Erfüllung seiner Instandhaltungsverpflichtungen in Gebieten, die Gegenstand eines -langfristigen Pachtvertrags zwischen diesem Mitgliedstaat und der Russischen Föderation sind oder -die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "X834" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k Abs. 5 der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates) zu verwenden. (3) Gemäß Artikel 3k Abs. 5a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien des KN Codes 8417 20 genehmigen, sofern diese Güter für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen erforderlich sind. (4) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "X835" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k Abs. 5a der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates) zu verwenden. (5) Gemäß Artikel 3k Abs. 5b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in AnhangAnhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 XXIII aufgeführten Güter der KN-Kapitel 72, 84, 85 und 90 genehmigen, sofern diese Güter für die Herstellung von Titangütern erforderlich sind, die in der Luftfahrtindustrie unbedingt benötigt werden steht. (6) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "X837" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k Abs. 5b der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates) zu verwenden. 2A.10.4. Ausfuhr von Gütern mit Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke (1) Gemäß Artikel 12b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von im Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 30. September 2023 genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats; b)die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten, und c)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor das Verbot nach Artikel 3k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für diese Güter und Technologien in Kraft trat. (2) Gemäß Artikel 5q der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr durch Russland von Gütern und Technologien, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, genehmigen, die für den Betrieb und die Wartung der Pipelines des Kaspischen Pipeline-Konsortiums (CPC) und der zugehörigen Infrastrukturen, die für die Beförderung von Gütern des KN-Codes 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan erforderlich sind. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "X840" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 5q Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2A.11. Ausfuhr nach Russland und Durchfuhr durch Russland von Feuerwaffen und Teile davon 2A.11.1. Ausfuhr- und Durchfuhrverbot (1) Gemäß Artikel 2aa Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, -Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Bestandteile sowie Munition, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 aufgeführt sind (siehe Anlage 14) und -Feuerwaffen und sonstige Waffen, die in Anhang XXXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (siehe Anlage 16) mittelbar oder unmittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Gemäß Artikel 2aa Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist die Durchfuhr von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und wesentlichen Komponenten sowie Munition, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands, verboten. 2A.11.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.11.2.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-Zoll ist dafür der Dokumentenartencode "Y846" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 2aa der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen), zu verwenden. 2A.11.2.2. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2A.12. Ausfuhr von sensiblen Gütern und Technologien in bestimmte Drittländer zur Verhinderung von Umgehungslieferungen 2A.12.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Artikel 12f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die in Anhang XXXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (siehe Anlage 17) aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen an die im AnhangAnhang XXXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 XXXIII angeführten Drittländer zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Hinweis: Derzeit keine Listung von Waren oder Umgehungsländern 2A.13. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-Zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: | Dokumentenartencode | Beschreibung | Hinweise | X817 | (Ausfuhrgenehmigung oder Notfallgenehmigung gemäß Artikel 3f Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) | siehe Abschnitt 2A.8.2. | X819 | Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen | siehe Abschnitt 2A.5.2. | X823 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3h Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | siehe Abschnitt 2A.9.4. | X830 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c Abs. 6 der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates | siehe Abschnitt 2A.7.3.17.2.siehe Abschnitt 2A.7.2. | X831 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c Absatz 6c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | Siehe Abschnitt 2A.7.3.17.2. | X832 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c.6e der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates | Siehe Abschnitt 2A.7.2. | X834 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | siehe Abschnitt 2A.10.3. | X835 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k Absatz 5a oder 5b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | siehe Abschnitt 2A.10.3. siehe Abschnitt 2A.10.3. | X836 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b oder Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | siehe Abschnitt 2A.1.2. | X837 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3k Abs. 5b der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates | Siehe Abschnitt 2A.10.3. | X839 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3c Absatz 6a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | Siehe Abschnitt 2A.7.3.1.siehe Abschnitt 2A.7.2. | X840 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 5q Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | siehe Abschnitt 2A.1.2.1. siehe Abschnitt 2A.2.3.2. siehe Abschnitt 2A.8.2.1. siehe Abschnitt 2A.10.4. | X990 | Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 4, Artikel 2a Absatz 4 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | Siehe Abschnitt 2A.1.2. Siehe Abschnitt 2A.2.2. | X991 | Die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 2.5 und Artikel 2a.5 - Ausfuhrgenehmigung) | Siehe Abschnitt 2A.2.3.3. Siehe Abschnitt 2A.1.3.. | X992 | Ausfuhrgenehmigung oder Notfallgenehmigung gemäß Artikel 3b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates | Siehe Abschnitt 2A.6.2. | Y810 | Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 5i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen | siehe Abschnitt 2A.3.3.2 | Y812 | Die in Artikel 5i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 5i Absatz 2 | siehe Abschnitt 2A.3.2.1. | Y815 | Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen | siehe Abschnitt 2A.8.4.2. | Y816 | Die in Artikel 3f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3f Absatz 3) | siehe Abschnitt 2A.8.3. | Y818 | Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3 Absatz 3 | siehe Abschnitt 2A.5.3. | Y820 | Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3 Absatz 4) | siehe Abschnitt 2A.5.4. | Y821 | Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen | siehe Abschnitt 2A.9.5.2. | Y822 | Die in Artikel 3h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3h Absatz 2) | siehe Abschnitt 2A.9.3.1. siehe Abschnitt 2A.9.3.2. | Y832 | Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 3a) | siehe Abschnitt 2A.10.2.1 | Y833 | Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 4) | siehe Abschnitt 2A.10.2.2.siehe Abschnitt 2A.10.2.1. | Y846 | Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 2aa der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen | Siehe Abschnitt 2A.11.2.1. | Y847 | Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3c (5a) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen | Siehe Abschnitt 2A.7.3.2. | Y848 | Die in Artikel 3c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3c) Absatz 5a | Siehe Abschnitt 2A.7.2.1. | Y856 | Die in Artikel 3c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3c Absatz 5c) | Siehe Abschnitt 2A.7.3.1. | Y863 | Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen | Siehe Abschnitt 2A.10.2.1. | Y865 | Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 3b)) | siehe Abschnitt 2A.10.2.1 | Y939 | Erzeugnis fällt nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 833/2014, Anhang II | siehe Abschnitt 2A.5.5.2. | Y987 | Die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 2a Absatz 3) | Siehe Abschnitt 2A.1.3.1.siehe Abschnitt 2A.2.3.1. | Y993 | Die in Artikel 3b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3b Absatz 3) | Siehe Abschnitt 2A.6.3.1. | Y994 | Die in Artikel 3c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3c Absatz 5a und Absatz 5b) | Siehe Abschnitt 2A.7.3.1. | Y995 | Waren, die nicht von den Verboten gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 betroffen sind | Siehe Abschnitt 2A.1.3.4.12.3.4.1. und Abschnitt 2A.2.3.3.11.3.3.1. | Y996 | Waren, die nicht von den Verboten gemäß Artikel 3b. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 betroffen sind | Siehe Abschnitt 2A.6.4.2.

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.738.943
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0064-IV/8/2014
Stammnummer
69199
Enthalten in Fassung
35, 36, 37 (geltend: 54)
Gültig
17.07.2023 bis 19.12.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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