Findok · Richtlinien
AH-2225
2A. Ausfuhr
geltende FassungRichtlinie2025-0.719.613gilt ab 18.11.2025
Inhaltsverzeichnis der AH-2225
Wortlaut laut Findok
2A. Ausfuhr
2A.1. Allgemeines
Die Ausfuhr aller Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang I oder Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, werden eingefroren.
2A.2. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/735 dürfen den im Anhang I und Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(2) Die Ausfuhr von sämtlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die in Anhang I und II der Verordnung (EU) 2015/735 ist grundsätzlich verboten.
(3) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.4.
(4) Gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2015/735 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung des Ausfuhrverbots besteht, untersagt.
2A.3. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 der Verordnung (EU) 2015/735 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung sämtlicher Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (siehe Anlage 1) genehmigt werden.
(2) Bei der Ausfuhr von Gütern für bestimmte Zwecke an eine in Anhang I oder Anhang II der Verordnung angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
(3) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.4. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot
2A.4.1. Ausfuhr an andere als im Anhang I und Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter, die anderen als im Anhang I und Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2A.
2A.4.2. Ausfuhr zum persönlichen Ge- oder Verbrauch
(1) Güter, die ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch dienen, gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden.
(2) Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen.
2A.4.3. Ausfuhr von Gütern zum Zwecke der humanitären Hilfe
(1) Gemäß Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/735 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.2. nicht für die Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen oder Gelder, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe im Sudan durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter Nichtregierungsorganisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Südsudan beteiligt sind, zu gewährleisten.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
(3) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.719.613
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0058-IV/8/2014
- Stammnummer
- 69190
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 7)
- Gültig
- 18.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF