Findok · Richtlinien
AH-2306
4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
überholte Fassung (bis 29.05.2017)RichtlinieBMF-010302/0042-IV/8/2014gilt ab 14.07.2014
Inhaltsverzeichnis der AH-2306
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.07.2014 bis 29.05.2017.
Wortlaut laut Findok
4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
Nach der Formulierung des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhr- oder Einfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2A. und 2B. und 3A. und 3B.
Abschnitt 5.
derzeit frei
6. Strafbestimmungen
6.1. Geltungsumfang der Verordnung
Die Verordnung gilt
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
6.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung.
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen Abschnitt 3.
Abschnitte 7. bis 19.
derzeit frei
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 2 VO 224/2014, ABl. Nr. L 70 vom 11.03.2014 S. 1
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0042-IV/8/2014
- Stammnummer
- 69072
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 8)
- Gültig
- 14.07.2014 bis 29.05.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF