Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1324-W/03
Studiengebühren, Werbungskosten, ordentliches Universitätsstudium
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1324-W/03vom 27.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vorliegend wurden die Studiengebühren für das rechtswissenschaftliche Studium eines als Schadensreferenten tätigen Versicherungsangestellten als nicht abzugsfähig entschieden
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk, betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2001 und 2002 nach
in Wien durchgeführter Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist als
Rechtsschutzschadenreferent bei einer Versicherungsgesellschaft
angestellt.
Das von ihm betriebene Studium
der Rechtswissenschaften diene der Weiterbildung und Qualifikationsverbesserung
in Bezug auf die genannte Tätigkeit.
Die vom Bw. geltend gemachten
Werbungskosten in Höhe von € 363,36 (2001) und € 726,73
(2002) wurden vom Finanzamt nicht anerkannt, weil auf Grund der derzeitigen
Rechtslage Studienbeiträge für ein ordentliches
Universitätsstudium Ausbildungskosten darstellen, die gemäß
§ 20 EStG 1988 zu den Kosten der privaten Lebensführung zählen
und daher nicht abzugsfähig sind.
Unter Hinweis auf die
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Besuch einer Fachhochschule,
verstoße nach Auffassung des Bw. die unterbliebene Berücksichtigung
der im Rahmen eines ordentlichen Universitätsstudiums anfallenden
Studiengebühren gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 16
Absatz 1 Ziffer 10 EStG 1988 stellen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen, expressis verbis keine
Werbungskosten dar.
Aufwendungen im Zusammenhang
mit einem ordentlichen Universitätsstudium - wie vorliegend die
strittigen Studiengebühren - sind sowohl als Fortbildungs-, als auch als
Ausbildungskosten vom Abzug ausgeschlossen (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, § 16 Tz 203/5 Seite 75; so auch die Entscheidungspraxis des
UFS). Dies gilt auch dann, wenn die durch das Universitätsstudium
erworbenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage für die Berufsausbildung
darstellen.
Über die vom Bw.
gerügte Verfassungswidrigkeit der genannten Gesetzesbestimmung steht dem
Finanzsenat keine Entscheidungsbefugnis zu.
Wien,
27. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1324-W/03
- Stammnummer
- 6907
- Gültig
- 27.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF