Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0882-G/02
Anwartschaftsvertrag vom Ehemann alleine, K-EV von beiden Ehegatten abgeschlossen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0882-G/02vom 28.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Alfred Pühringer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend
Grunderwerbsteuer 1999
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 18. Dezember 1996 schloss Herr Dipl. Ing.
Wolfgang L., der Ehemann der Bw., mit der Fa. S., einer Baugesellschaft, einen
Anwartschaftsvertrag über eine der Lage, dem Ausmaß und dem Kaufpreis
nach bestimmte im Inland gelegene Wohnung ab. Das Bauvorhaben war frei
finanziert und wurde als vorläufiger Kaufpreis ein Fixbetrag von S
3,060.000,00 vereinbart.
Dieser Vertrag wurde dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz, im Folgenden kurz
Finanzamt genannt, am 23. Dezember 1996 zur Anzeige gebracht und
führte zu einer vorläufigen Festsetzung der
Grunderwerbsteuer.
Am 9. Juni 1999 wurde
dem Finanzamt der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 7. Juni 1999
und gleichzeitig eine Abgabenerklärung angezeigt, wonach die Bw. mit
gleichem Datum von ihrem Ehegatten den Hälfteanteil an der
gegenständlichen Wohnung bei einer Gegenleistung von S 300.000,00
erworben habe. Im Wohnungseigentumsvertrag wurde die Bw. als anteilige
Wohnungseigentümerin aufgeführt.
Am 2. Juli 1999 erließ
das Finanzamt an die Bw. einen Grunderwerbsteuerbescheid, in dem es den
anteiligen Erwerb der Wohnung von der Fa. S. bei einem Steuersatz von 3,5% und
einer Bemessungsgrundlage von S 1,530.000,00 der Grunderwerbsteuer
unterzog.
Dagegen wurde Berufung erhoben
und ausgeführt, dass nicht die Fa. S., sondern der Ehemann der Bw. die
anteilige Liegenschaft an die Bw. übertragen habe, weshalb eine
Grunderwerbsteuer von 2% für S 300.000,-- vorzuschreiben gewesen
wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 10. Feber 2000 wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass
der zwischen dem Ehepaar angezeigte Veräußerungsvorgang dem
Wohnungseigentumsvertrag
widerspräche. Es sei davon auszugehen, dass ein mündliches Teilstorno
erfolgt sei, auf Grund dessen es der Fa. S. ermöglicht worden sei, die
Anteile an die Bw. zu veräußern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall,
zwischen welchen Vertragspartnern der Erwerb eines Anspruches auf
Übereignung einer Eigentumswohnung erfolgt ist.
Das Finanzamt ging davon aus,
dass der Anwartschaftsvertrag des Ehemannes der Bw. zum teil storniert worden
ist und es mit dem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag zu einem Erwerbsvorgang
zwischen der Baugesellschaft und der Bw. gekommen ist. Die Bw. leitet ihren
Anspruch auf Übereignung der anteiligen Eigentumswohnung aus einem
Rechtsgeschäft mit ihrem Ehemann ab.
Die relevanten
Vertragsbestimmungen lauten:
"II.
Kaufvertrag
Die
S. Baugesellschaft mbH verkauft und übergibt hiermit an die in der
beigehefteten Liste Beilage/A angeführten Personen zu den dort
angeführten .../1561 Miteigentumsanteilen und die Letztgenannten kaufen und
übernehmen laut Liste von der Erstgenannten zu den dort angeführten
Miteigentumsanteilen die vorbezeichnete Liegenschaft ...................zu den
in der beigehefteten Liste angeführten
Kaufpreisanteilen.
III.
Anwartschaftsverträge
Festgestellt
wird, dass die Verkäuferin mit den Käufern Anwartschaftsverträge
abgeschlossen hat und diese fristgerecht beim Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern in Linz zur Gebührenbemessung angezeigt
wurden.
Diese
Anwartschaftsverträge sind in der beigeschlossenen Liste Beilage/A
angeführt.
Soferne
Auslegungsdifferenzen beim Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag bestehen, sind die
Bestimmungen der Anwartschaftsverträge als Auslegungshilfe heranzuziehen.
Subsidiär gelten die Bestimmungen der einzelnen Anwartschaftsverträge
zwischen den Vertragsparteien weiterhin."
In der Käuferliste der
Beilage/A sind die Bw. und deren Ehegatte als Käufer angeführt und
wird Bezug auf den Anwartschaftsvertrag des Ehemannes genommen.
Festzustellen ist, dass der
Ehemann bereits mit dem Anwartschaftsvertrag vom 18. Dezember 1996
einen Übereignungsanspruch auf eine der Lage, dem Ausmaß und dem
Preis nach bestimmte Wohnung erwarb und damit der Tatbestand des § 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG verwirklicht worden ist, wofür bereits Grunderwerbsteuer
vorzuschreiben war. Der Ehemann der Bw. ist als ursprünglicher alleiniger
Bewerber um die Wohnung anzusehen, der durch die Abwicklung der rechtlichen und
finanziellen Angelegenheiten den Übereignungsanspruch erworben hat. Wenn
die Baugesellschaft später auch mit der Bw. den
verbücherungsfähigen Kaufvertrag abgeschlossen hat, muss vorher die
teilweise Abtretung des Übereignungsanspruches erfolgt sein, wie dies auch
von Seiten der Bw. behauptet worden ist.
Der zwischen den Ehegatten vor
dem Abschluss des Kauf- und Wohnungseigentumvertrages abgewickelte formlose Kauf
stellt eine Abtretung des ideellen Hälfteanteiles an der Ehewohnung dar.
Damit liegt ein Rechtsgeschäft vor, das den Anspruch auf Abtretung eines
Übereignungsanspruches begründet und nach § 1 Abs. 1 Z 3 GrEStG
der Grunderwerbsteuer unterliegt (VwGH 19.5.1988, 87/16/0162; VwGH 24.9.1976,
1062/75, 30.5.1985, 84/16/0116). Dieser zweite Erwerb hat infolge
Weiterübertragung des Übereignungsanspruches am halben Wohnungsanteil
durch den Ehemann auf die Bw. die Steuerpflicht nach
§ 1 Abs. 1 Z 3 GrEStG ausgelöst. Die
Baugesellschaft hat diesem Eintritt zugestimmt, indem sie in der Folge das
Eigentumsrecht durch den Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag den Ehegatten
anteilig einräumte. Gegenleistung bei der Abtretung eines
Übereignungsanspruches ist gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 6 GrEStG die
Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft, das den
Übereignungsanspruch begründet hat, einschließlich der
besonderen Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dem Abtretenden
gegenüber verpflichtet. Zu den besonderen Leistungen, zu denen sich der
Übernehmende dem Abtretenden gegenüber verpflichtet, zählt vor
allem das Abtretungsentgelt.
Für die Annahme der
Stornierung eines Teiles des Anwartschaftsvertrages zwischen dem Ehemann und der
Baugesellschaft findet sich nach der Aktenlage kein Hinweis und ist es auch
nicht plausibel, dass die Baugesellschaft ein Interesse daran haben sollte, den
ursprünglichen Vertrag mit dem Ehemann der Bw., der ihn bereits zur
Leistung des gesamten Kaufpreises noch innerhalb der Bauzeit verpflichtet hatte,
wenn auch nur teilweise aufzukündigen. Zudem enthält der
Anwartschaftsvertrag hinsichtlich des sich um das Wohnungseigentum bewerbenden
Ehemannes kein Rücktrittsrecht.
Da die Grundlage dieses
abgabenrechtlichen Verfahrens die Annahme eines Erwerbsvorganges zwischen der
Baugesellschaft und der Bw. war, dieser aber nicht verwirklicht worden ist, war
der angeführte Bescheid - wie im Spruch ersichtlich -
aufzuheben.
Graz,
28. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0882-G/02
- Stammnummer
- 6904
- Gültig
- 28.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF