Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2922-W/02
Kosten der Uniformreinigung als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2922-W/02vom 21.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw)
erzielt nichtselbständige Einkünfte als Gendarmeriebeamtin. Gegen die
erklärungsgemäße Veranlagung zur Einkommensteuer für das
Jahr 1999 erhob die Bw Berufung und beantragte nachträglich Kosten für
die Reinigung der Uniform. Auf einer Beilage zur Berufung wurden die Kosten wie
folgt aufgeschlüsselt:
Reinigung
in der Putzerei
|
Kleidungsstück
|
Preis
pro Reinigung
|
Reinigungsanzahl
|
|
Gesamtkosten
|
|
Uniformblouson
|
126,00 S
|
2
|
|
252,00 S
|
|
Mehrzweckanorak
|
126,00 S
|
2
|
|
252,00 S
|
|
Uniformmantel
|
142,00 S
|
2
|
|
284,00 S
|
|
Uniformrock
|
87,00 S
|
6
|
|
522,00 S
|
|
Uniformhose
|
64,00 S
|
6
|
|
384,00 S
|
|
Zwischensumme
I
|
|
|
1.694,00 S
Privat
durchgeführte Reinigungen
|
Kleidungsstück
|
Anzahl
der Kleidungsstücke
|
Anzahl
der von der Privatwäsche getrennten Waschgänge im
Haushalt
|
Preis
pro Waschgang
|
Kosten
|
|
Mehrzweckhose
|
45
|
24
|
11,00 S
|
264,00 S
|
|
Uniformhemd
|
200
|
20
|
11,00 S
|
220,00 S
|
|
Uniformsocken
|
200
|
10
|
11,00 S
|
110,00 S
|
|
Uniformpullover
|
8
|
4
|
11,00 S
|
44,00 S
|
|
Krawatten
|
6
|
3
|
11,00 S
|
33,00 S
|
|
Zwischensumme
II
|
|
|
|
671,00 S
|
Gesamtsumme aus
I und II
|
|
|
2.365,00 S
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. Dezember 2001 wies das Finanzamt die Berufung
als unbegründet ab und führte hierzu aus:
"Uniformreinigungskosten:
Gem. gültiger Rechtssprechung entstehen bei der Reinigung Ihrer
(Uniform)Hemden und Hosen, Socken etc. keine höheren Kosten als bei der
Reinigung "bürgerlicher" Kleidung. Aus diesem Grund führen in der
Regel die Kosten der Reinigung nicht zu Werbungskosten.(VWGH 98/15/0046
v.5.4.2001).
Ein
Mehraufwand könnte nur dann vorliegen, wenn eine besondere Verschmutzung
(z.B. blutverschmierte Uniform) vorliegen würde und diese Reinigung von
einer chem. Putzerei nachweislich bestätigt wird. Die Reinigung im eigenen
Haushalt ist grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Gegen diesen Bescheid brachte
die Bw fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
II Instanz ein und führte darin wie folgt aus:
"Durch die
private Reinigung meiner Dienstkleidung (Uniform) fallen regelmäßig
höhere Kosten zur Reinigung der "bürgerlichen" Kleidung an. Auf dem
Weg zur und von der Arbeit wird von mir Zivilkleidung getragen, welche gewaschen
werden muss auch wenn sie nicht den ganzen Tag getragen wird. Ein gepflegtes
sauberes Äußeres ist mir wichtig und sollte selbstverständlich
sein.
Ich
bedauere das gem. gültiger Rechtsprechung (VwGH 98/15/0046 v. 5.4.2001)
angeführt in der Berufungsvorentscheidung vom 10.12.2001, die
Uniformreinigungskosten nicht abzugsfähig sind. Da mein Ansuchen um
Berücksichtigung der Uniformreinigungskosten für 1999 ist, bitte ich
um Berücksichtigung dieser zur Arbeitnehmerveranlagung 1999."
Mit Bericht vom 16. Jänner 2002 legte das Finanzamt
die Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine
Erledigung der Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Anerkennung
von Kosten für die Reinigung von Arbeitskleidung (Uniform).
Privat
durchgeführte Reinigungen
In seinem Erkenntnis vom 5.
April 2001, 98/15/0046 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass
Aufwendungen für die Anschaffung und die Instandhaltung bürgerlicher
Kleidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind, auch wenn die Berufsausübung
eine erhöhte Kleiderabnutzung bedingt, gesetzliche Vorschriften eine
bestimmte bürgerliche Bekleidung vorschreibt oder diese berufsbedingt immer
in ordentlichen Zustand sein muss (vgl. VwGH 17.11.1981, 14/1161/80, vom
20.2.1996, 92/13/0287, vom 8.10.1998, 97/15/0079, und vom 26.9.2000,
94/13/0171). Entsprechend dem in dieser Beurteilung seinen Ausdruck findenden,
auf Gründen der Steuergerechtigkeit beruhenden Aufteilungsverbot nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 wird darauf hingewiesen, dass ein Aufwand
für die Reinigung auch von als Uniformbestandteilen zu wertenden
Bekleidungsstücken (iS eines Werbungskostenabzuges für Arbeitsmittel
nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) nur dann steuerlich
Berücksichtigung finden könnte, wenn diese eindeutig zuordenbare
höhere Kosten verursacht als die Reinigung so genannter bürgerlicher
Kleidung, dem Aufwand somit auch keine relevante private Mitveranlassung
zukommt.
Es ist nicht erkennbar, warum
die Reinigung der Uniformhemden, Socken usw. einen höheren
Reinigungsaufwand verursachen sollte als die Reinigung entsprechender (auch
berufsbedingt laufend in tadellosem Zustand zu haltender) ziviler Hemden.
Ähnliches gilt an sich auch für die in Rede stehenden Pullover- und
Hosenreinigung.
Die beantragten Aufwendungen
für die im Haushalt durchgeführte Reinigung können daher nicht
gewährt werden.
Reinigung
in der Putzerei
Laut Angabe der Bw sind
folgende Kleidungsstücke in einer Reinigungsanstalt gereinigt
worden:
|
Uniformblouson
|
Mehrzweckanorak
|
Uniformmantel
|
Uniformrock
|
Uniformhose
Da das Werbungskostenpauschale
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 (in Höhe von 1.800 S) die
beantragten Werbungskosten für die Reinigung von Uniformteilen in der
Putzerei in Höhe von 1.694,00 S übersteigt, erübrigt sich
eine Überprüfung dieses Aufwandes, da das Werbungskostenpauschale in
Höhe von 1.800,00 S bei der Bescheiderlassung ohne hin
berücksichtigt wurde.
Wien,
21. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2922-W/02
- Stammnummer
- 6889
- Gültig
- 21.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF