Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0086-I/02
Eigenverbrauchsbesteuerung beim grenzüberschreitenden Pkw-Leasing (alte "unbefristete" Rechtslage vor BGBl. I 10/2003)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0086-I/02vom 25.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG 1994 (i.d.F. vor BGBl. I 10/2003) ist im Hinblick auf entgegenstehende, unmittelbar anwendbare und unmittelbar wirksame Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG verdrängt und daher nicht anzuwenden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Westrevision WTPR - STB GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Schwaz
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998 vom 2.8.2000
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Umsatzsteuer 1998 sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen , das einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bildet.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
mit Sitz in Österreich und betreibt ein Handelsunternehmen. Sie hat als
Leasingnehmerin einen Personenkraftwagen von einem deutschen Unternehmen
angemietet und in Österreich für Zwecke ihres Unternehmens genutzt.
Mit Bescheid vom 2.8.2000 setzte das Finanzamt Schwaz die Umsatzsteuer der Bw.
für das Jahr 1998 fest. Das Mietentgelt für den angemieteten
Personenkraftwagen rechnete das Finanzamt dabei den steuerpflichtigen
Umsätzen hinzu. Diese Hinzurechnung erfolgte in Anwendung der Bestimmung
des § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. d UStG 1994.
Die Bw. erhob dagegen Berufung und beantragte die
Festsetzung der Umsatzsteuer unter Außerachtlassung der Norm des § 1
Abs. 1 Z. 2 lit. d UStG 1994.
In der Berufung wird im wesentlichen vorgebacht, dass die
angeführte Bestimmung des UStG 1994 gegen Gemeinschaftsrecht verstoße
und daher nicht anzuwenden sei.
Mit Bescheid vom 6.11.2000 wurde von der
Finanzlandesdirektion für Tirol (als bis 31.12.2002) zuständige
Berufungsbehörde die Entscheidung über die Berufung bis zum Abschluss
des beim VwGH hinsichtlich des Vorjahres anhängigen Verfahrens
gemäß
§ 281 BAO ausgesetzt.
Da der VwGH im angeführten Verfahren nunmehr
entschieden hat (VwGH 21.10.2003, 2003/14/0077), ist das Berufungsverfahren
gemäß
§ 281 Abs. 2 BAO fortzusetzen
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die mit 6. Januar 1995 in Kraft getretene Bestimmung des
§ 1 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl 21/1995 normiert:
"§ 1. (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden
Umsätze:
1. ...
2. der
Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,
(a)...
(d) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen)
tätigt, die Leistungen im Ausland betreffen, die, wären sie im Inland
an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nach § 12 Abs. 2
Z. 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit,
als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der
ausländischen Vorsteuer hat. ..."
Der VwGH hat mit Beschluss vom 29. März 2001,
2000/14/0155, EU 2001/0011, dem Europäischen Gerichtshof folgende Frage
gemäß Art 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"Ist es mit der
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage,
insbesondere deren Artikel 5 und 6, vereinbar, dass ein Mitgliedstaat folgenden
Vorgang als steuerpflichtigen Umsatz behandelt:
Das Tätigen
von Ausgaben, die Leistungen im Ausland betreffen, die, wären sie im Inland
an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigten?"
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 11.
September 2003, C-155/01, C. W. V. GmbH i.L., zu Recht erkannt:
"Die Sechste
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage steht
einer Bestimmung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der das Tätigen von
Ausgaben, die Dienstleistungen betreffen, die einem in diesem Mitgliedstaat
ansässigen Empfänger in anderen Mitgliedstaaten erbracht wurden, der
Mehrwertsteuer unterliegt, während die betreffenden Dienstleistungen,
wären sie demselben Empfänger im Inland erbracht worden, diesen nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten."
Wie sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes
ergibt, ist die Norm des § 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG 1994 im Hinblick auf
entgegenstehende, unmittelbar anwendbare und unmittelbar wirksame Bestimmungen
der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG verdrängt. Daraus folgt, dass der
angefochtene Bescheid, mit welchem die Vorinstanz gestützt auf § 1 Abs
1 Z 2 lit d UStG 1994 Leasingentgelte der Umsatzsteuer unterzogen hat, mit
inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist (VwGH 21.10.2003 ,2003/14/0077).
Die Umsatzsteuer 1998 ist daher in Stattgebung der Berufung
unter Außerachtlassung des streitigen Eigenverbrauches entsprechend der
von der Bw. eingereichten USt-Erklärung vom 23.11.1999 festzusetzen, wobei
die vom Bw. erklärten Beträge von der Berufungsbehörde in Euro
umgerechnet wurden.
Hinsichtlich der sich ergebenden Zahllast und der
detaillierten Bemessungsgrundlagen wird auf die der Berufungsentscheidung
angeschlossene Beilage verwiesen.
Die Umrechnung in Euro erfolgte mit dem in der
EG-Verordnung 2866/98, ABl. L 359, festgelegten Kurs von 1 Euro = 13,7603
S.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
25. 11.2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0086-I/02
- Stammnummer
- 6884
- Gültig
- 25.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF