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Findok · Richtlinien

UP-8100

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

geltende FassungRichtlinie2025-0.769.464gilt ab 08.02.2021

Inhaltsverzeichnis der UP-8100

Wortlaut laut Findok

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom Schema erfasst sein; 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln des Schemas sein; 3.die Ware muss aus einem begünstigten Land direkt in die EU befördert worden sein; 4.die Erfüllung der unter Ziffer 2. genannten Voraussetzung muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden. Details dazu siehe auch Arbeitsrichtlinie UP-8101. 3.2. Präferenzzölle 3.2.1. Allgemein Alle vom APS erfassten Waren werden je nach Empfindlichkeit in Kategorien (nichtempfindlich/empfindlich) eingeteilt (siehe Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 978/2012). Nichtempfindliche Waren sind zollfrei, mit Ausnahme landwirtschaftlicher Bestandteile. Bei empfindlichen Waren wird der Ausgangszollsatz um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt. Bei Waren der Kapitel 50 bis 63 beträgt die Herabsetzung 20%. Sollten die vor dem 1. Jänner 2006 angewendeten Präferenzzölle günstiger sein als die ab 2006 neu berechneten Präferenzzölle, dann sind die "alten" anzuwenden. Spezifische Zölle, ausgenommen Mindest- und Höchstzollsätze, werden um 30% herabgesetzt. Setzen sich die Zollsätze aus Wertzollsätzen und spezifischen Zöllen zusammen, so werden die spezifischen Zölle nicht herabgesetzt. Ist bei Zollsätzen ein Höchstzollsatz vorgesehen, dann wird dieser nicht herabgesetzt. Ist jedoch ein Mindestzollsatz vorgesehen, dann findet dieser keine Anwendung. Ergeben sich bei der Präferenzbehandlung Wertzölle von 1% oder weniger oder spezifische Zölle von 2 Euro oder weniger, dann werden diese Zollsätze vollständig ausgesetzt. 3.2.2. Sonderregelungen für am wenigsten entwickelten Länder Die Zollsätze für alle Waren, mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93 mit Ursprung in einem EBA-begünstigten Land werden vollständig ausgesetzt. 3.2.3. Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung Die Wertzollsätze für alle Waren des Anhangs IX der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 mit Ursprung in einem APS+-begünstigten Land werden ausgesetzt. Spezifische Zölle werden vollständig ausgesetzt, ausgenommen bei Waren, für die die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auch Wertzollsätze einschließen. Für Waren des KN-Codes 1704 10 90 wird der spezifische Zoll auf 16% des Zollwerts begrenzt. 4. Warenkreis Die Zollpräferenzmaßnahmen umfassen eine Reihe landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie den industriell-gewerblichen Bereich ohne Kapitel 93 und sind im Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 festgelegt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.769.464
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0093-IV/7/2014
Stammnummer
68615
Enthalten in Fassung
19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31 (geltend: 31)
Gültig
08.02.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF