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Findok · Richtlinien

UP-5200

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

überholte Fassung (bis 22.09.2020)Richtlinie2020-0.323.015gilt ab 25.05.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-5200

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.05.2020 bis 22.09.2020.

Wortlaut laut Findok

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom WPA erfasst sein (Abschnitt 4.), 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines der Pazifik-Staaten sein (Abschnitt 5.), 3.die Ware muss aus dem Gebiet eines Pazifik-Staates direkt in die EU befördert worden sein (Abschnitt 6.), 4.die Erfüllung der unter Z 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 8.). 3.2. Präferenzzölle Waren mit Ursprung in den Pazifik-Staaten werden zollfrei zur Einfuhr in die EU zugelassen, ausgenommen die in Anhang I des WPA (ab S. 25) aufgeführten Waren, für die die dort festgelegten Bedingungen gelten. Die Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der EU werden gemäß Anhang II des WPA (ab S. 27) gesenkt oder beseitigt. Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr in die EU keine Zollpräferenz nach diesem WPA gewährt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.323.015
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0071-IV/7/2014
Stammnummer
68496
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 12)
Gültig
25.05.2020 bis 22.09.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF