Findok · Richtlinien
UP-5200
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
überholte Fassung (bis 22.09.2020)Richtlinie2020-0.323.015gilt ab 25.05.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-5200
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.05.2020 bis 22.09.2020.
Wortlaut laut Findok
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
3.1. Allgemeine Voraussetzungen
Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.die Ware muss vom WPA erfasst sein (Abschnitt 4.),
2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines der Pazifik-Staaten sein (Abschnitt 5.),
3.die Ware muss aus dem Gebiet eines Pazifik-Staates direkt in die EU befördert worden sein (Abschnitt 6.),
4.die Erfüllung der unter Z 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 8.).
3.2. Präferenzzölle
Waren mit Ursprung in den Pazifik-Staaten werden zollfrei zur Einfuhr in die EU zugelassen, ausgenommen die in Anhang I des WPA (ab S. 25) aufgeführten Waren, für die die dort festgelegten Bedingungen gelten.
Die Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der EU werden gemäß Anhang II des WPA (ab S. 27) gesenkt oder beseitigt.
Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr in die EU keine Zollpräferenz nach diesem WPA gewährt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.323.015
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0071-IV/7/2014
- Stammnummer
- 68496
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 12)
- Gültig
- 25.05.2020 bis 22.09.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF