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Findok · Richtlinien

AH-2072

3A. Einfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen

überholte Fassung (bis 13.04.2022)Richtlinie2022-0.172.185gilt ab 04.03.2022

Inhaltsverzeichnis der AH-2072

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.03.2022 bis 13.04.2022.

Wortlaut laut Findok

3A. Einfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen 3A.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.2. Definition: Wirtschaftliche Ressourcen sind gemäß Art. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Art. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Zu beachten ist, dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können, dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen - daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen. 3A.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3A.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Güter, die an andere als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3A. 3A.2.2. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3A.2.3. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 3A. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung eingeführt werden. 3A.3. Ausnahmen vom Einfuhrverbot mit Einfuhrgenehmigung Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. Bei der Einfuhr von Gütern an eine in Absatz 1 angeführte Person muss der Einführer nachweisen, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 3B. Einfuhr von Geldern im Sinne der Verordnung 3B.1. Einfuhrverbot (1) Sämtliche Gelder werden eingefroren, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden. Definition: "Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen. Nach dieser Formulierung ist jedenfalls auch der Reiseverkehr umfasst. (2) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Gelder, außer jenen des Abschnitts 3B.2. Definition: Gelder sind gemäß Art. 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Art. 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel, Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen, öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate, Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche, Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, und Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen. Nach der Formulierung "aber nicht darauf beschränkt sind" gehören auch zu den umfassten Waren: Schmuck, Uhren und andere Wertsachen. 3B.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder 3B.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Güter, die an andere als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3B. 3B.2.2. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3C. Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim, Sewastopol oder aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk ("spezifizierte Gebiete") 3C.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 oder Art. 2 der Verordnung (EU) 2022/263 ist die Einfuhr von Waren in die Europäische Union mit Ursprung auf der Krim, in Sewastopol oder aus nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk ("spezifizierten Gebiete") verboten. Definition: "Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol" sind gemäß Art. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 Waren, die unter sinngemäßer Anwendung der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1) vollständig in der Krim und in Sewastopol gewonnen oder hergestellt oder dort der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden. "Waren mit Ursprung in den spezifizierten Gebieten" sind gemäß Art. 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2022/263 Waren, die unter sinngemäßer Anwendung von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.) vollständig in den spezifizierten Gebieten gewonnen oder hergestellt oder dort der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden. (2) Gemäß Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 oder Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/263 ist die direkte oder indirekte Finanzierung bzw. Bereitstellung oder finanzielle Unterstützung sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr der unter Buchstabe a genannten Waren verboten. 3C.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3C.2.1. Bestimmte Handelsverträge ("Altvertragsklausel") Gemäß Art. 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3C.1. nicht für die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 25. Juni 2014 abgeschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 26. September 2014, vorausgesetzt, die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 10 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet. (3) Gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2022/263 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3C. nicht für die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 24. Mai 2022 abgeschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 23 Februar 2022, vorausgesetzt, die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 10 Arbeitstage im Voraus bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet. (4) Sofern die "Altvertragsklausel" zur Anwendung gelangt, ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y983" (Die in Artikel 2 (1) und Artikel 4 (1) der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 2 (2) und Artikel 4 (3)), anzuführen. 3C.2.2. Von ukrainischen Behörden geprüfte Güter (1) Gemäß Art. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 und gemäß Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/263 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3C.1. nicht für Waren mit Ursprung auf der Krim, in Sewastopol oder aus nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche zum Präferenzursprung berechtigen, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 118 vom 22.04.2014 S. 1) oder im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine geprüft wurden. (2) Für diesen Zweck ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "N954" (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) anzuführen.

Normen und Schlagworte

Altvertragsklausel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.172.185
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0007-IV/8/2014
Stammnummer
68472
Enthalten in Fassung
10 (geltend: 23)
Gültig
04.03.2022 bis 13.04.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF