Findok · Richtlinien
AH-2072
1. Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmung
überholte Fassung (bis 23.07.2026)Richtlinie2025-1.048.949gilt ab 22.12.2025
Inhaltsverzeichnis der AH-2072
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.12.2025 bis 23.07.2026.
06.12.202220.12.202230.12.202228.06.202321.12.202327.02.202510.03.202522.12.202524.07.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
1. Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmung
1.1. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlagen für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anlässlich der Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Gütern und sämtlichen Geldern anzuwendenden Beschränkungen sind:
-die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine.
-die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.
-die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion.
-die Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation.
(2) Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gilt diese Verordnung
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Einrichtung oder Organisation innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
1.2. Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnungen bezeichnet der Begriff
-"zuständige Behörde": Die in den jeweiligen Anhängen angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (siehe Anlage 1);
-"wirtschaftliche Ressourcen": Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
Zu beachten ist,
-dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können,
-dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und
-dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diese wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen - daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
-"Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen": die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
"Gelder": Finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
i)Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
ii)Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
iii)öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
iv)Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
v)Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
vi)Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und
vii)Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
Nach der Formulierung "aber nicht darauf beschränkt sind" gehören auch zu den umfassten Waren:
Schmuck, Uhren und andere Wertsachen.
"Einfrieren von Geldern": Die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
"spezifizierte Gebiete": Die nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja;
"Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol": Gemäß Art. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 sind das Güter, die unter sinngemäßer Anwendung der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1) vollständig in der Krim und in Sewastopol gewonnen oder hergestellt oder dort der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden;
"Waren mit Ursprung in den spezifizierten Gebieten": Gemäß Art. 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2022/263 handelt es sich um Güter, die unter sinngemäßer Anwendung von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.) vollständig in den spezifizierten Gebieten gewonnen oder hergestellt oder dort der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden;
"Gebiet der Union": Die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.
1.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2A. Ausfuhr wirtschaftlicher Ressourcen
2A.1. Einfrieren (Ausfuhrverbot) wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum bestimmter Personen, Organisationen, Einrichtungen stehen
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 werden wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 oder Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen stehen, von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren.
(2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.1.1.
(3) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.
2A.1.1. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen
Güter, die im Eigentum oder Besitz von anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen stehen, von diesen gehalten oder kontrolliert werden, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2A.1.
2A.1.2. Ausnahme vom Ausfuhrverbot für bestimmte eingeschränkte Zwecke mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Artikel 4 und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 sowie gemäß Artikel 4, Artikel 5, Artikel 5a, Artikel 5b, Artikel 6b5c, Artikel 6b, Artikel 6d und 6e der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter wirtschaftlicher Ressourcen für bestimmte eingeschränkte Zwecke genehmigen.
(2) In e-ZollACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. zu verwenden.
2A.1.3. Ausfuhr von eingefrorenen wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke in der Ukraine mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Artikel 2a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 können die zuständigen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen mittels spezieller oder allgemeiner Genehmigungen die Freigabe bestimmter eingefrorener wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern diese wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für humanitäre Zwecke in der Ukraine dienen.
(2) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrages bei der zuständigen Behörde keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung durch die zuständige Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt. Das Ausfuhrverbot gilt gemäß Abschnitt 2A.1. ist in diesem Fall nicht.
2A.2. Ausfuhrverbot bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen an bestimmte Personen, Organisationen, Einrichtungen
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 dürfen den im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.2.
2A.2.1. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster wirtschaftlicher Ressourcen an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen
Güter, die an andere als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2A.
2A.2.2. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot für bestimmte eingeschränkte Zwecke mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.
(2) Bei der Ausfuhr von Gütern an eine in Absatz 1 angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
(3) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2A.2.3. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen durch bestimmte Organisationen und Agenturen für humanitäre Zwecke in der Ukraine
(1) Gemäß Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gilt das Ausfuhrverbot nicht für die Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen, die von Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit den die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind.
(2) Die Bereitstellung von wirtschaftlichen Ressourcen darf ausschließlich für humanitäre Zwecke in der Ukraine verwendet werden.
2A.2.4. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke in der Ukraine mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Artikel 2a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 können die zuständigen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen mittels spezieller oder allgemeiner Genehmigungen die Freigabe bestimmter eingefrorener wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern diese wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für humanitäre Zwecke in der Ukraine dienen.
(2) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrages bei der zuständigen Behörde keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung durch die zuständige Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt. Das Ausfuhrverbot gilt gemäß Abschnitt 2A.1. ist in diesem Fall nicht.
2A.2.5. Ausnahme vom Ausfuhrverbot für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen einschließlich Weizen und Düngemitteln mit Ausfuhrgenehmigung in Drittländer
(1) Gemäß Artikel 6e Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter wirtschaftlicher Ressourcen an bestimmte Personen für bestimmte eingeschränkte Zwecke genehmigen.
(2) In e-ZollACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. zu verwenden.
2A.2.6. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt
Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen und nicht unter die Bestimmungen des Abschnitts 2B.2. fallen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 2A.2. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden.
2A.2.7. Ausnahme vom Ausfuhrverbot für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste
Gemäß Artikel 6c der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gilt das Ausfuhrverbot nicht für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit in Russland oder der Ukraine erforderlich sind.
2B. Ausfuhr von Geldern
2B.1. Einfrieren (Ausfuhrverbot) sämtlicher Gelder, die im Eigentum bestimmter Personen, Organisationen, Einrichtungen stehen
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 werden sämtliche Gelder, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 oder Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen stehen, von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren.
(2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Gelder, außer jenen des Abschnitts 2B.1.1.
(3) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.
2B.1.1. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen
Gelder, die im Eigentum oder Besitz von anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen stehen, von diesen gehalten oder kontrolliert werden, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2B.1.
2B.1.2. Ausnahme vom Ausfuhrverbot für bestimmte eingeschränkte Zwecke mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Artikel 4 und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Artikel 4, Artikel 5, Artikel 6b, Artikel 6d und Artikel 6e der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter wirtschaftlicher Ressourcen für bestimmte eingeschränkte Zwecke genehmigen.
(2) In e-ZollACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. zu verwenden.
2B.1.3. Ausfuhr von eingefrorenen Geldern für humanitäre Zwecke in der Ukraine mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Artikel 2a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 können die zuständigen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen mittels spezieller oder allgemeiner Genehmigungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder genehmigen, sofern diese Gelder ausschließlich für humanitäre Zwecke in der Ukraine dienen.
(2) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrages bei der zuständigen Behörde keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung durch die zuständige Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt. Das Ausfuhrverbot gilt gemäß Abschnitt 2A.1. ist in diesem Fall nicht.
2B.2. Ausfuhrverbot bei Zurverfügungstellung von Geldern an bestimmte Personen, Organisationen, Einrichtungen
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 dürfen den im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Gelder, außer jenen des Abschnitts 2B.2.
2B.2.1. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen
Güter, die an andere als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2B.
2B.2.2. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot für bestimmte eingeschränkte Zwecke mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung sämtlicher Gelder genehmigt werden.
(2) Bei der Ausfuhr von Geldern an eine in Absatz 1 angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
(3) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2B.2.3. Ausfuhr von Geldern durch bestimmte Organisationen und Agenturen für humanitäre Zwecke in der Ukraine
(1) Gemäß Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gilt das Ausfuhrverbot nicht für die Ausfuhr von Geldern, die von Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit den die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind.
(2) Die Bereitstellung von Geldern darf ausschließlich für humanitäre Zwecke in der Ukraine verwendet werden.
2B.2.4. Ausfuhr von Geldern für humanitäre Zwecke in der Ukraine mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Artikel 2a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 können die zuständigen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen mittels spezieller oder allgemeiner Genehmigungen die Freigabe bestimmter Gelder genehmigen, sofern diese wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für humanitäre Zwecke in der Ukraine dienen.
(2) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrages bei der zuständigen Behörde keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung durch die zuständige Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt. Das Ausfuhrverbot gilt gemäß Abschnitt 2B.2. ist in diesem Fall nicht.
2B.2.5. Ausnahme vom Ausfuhrverbot für die die Bereitstellung von Geldern für landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich Weizen und Düngemitteln mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Artikel 6e Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter Gelder an bestimmte Personen für bestimmte eingeschränkte Zwecke genehmigen.
(2) In e-ZollACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. zu verwenden.
2B.2.6. Ausnahme vom Ausfuhrverbot für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste
Gemäß Artikel 6c der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gilt das Ausfuhrverbot nicht für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit in Russland oder der Ukraine erforderlich sind.
2C. Ausfuhr von Gütern und Technologien für Verkehr, Telekommunikation, Energie und die Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen
2C.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2b der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 und Art. 4 der Verordnung (EU) 2022/263 ist die Ausfuhr, die Verwendung, die Lieferung oder die Weitergabe von im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 oder in Anhang II der Verordnung (EU) 2022/263 (siehe Anlage 2) mit oder ohne Ursprung in Union aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar
-an natürliche oder juristische Personen, Einrichtung oder Organisationen auf der Krim, in Sewastopol oder in den nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja ("spezifizierte Gebiete") oder
-zur Verwendung auf der Krim, in Sewastopol oder in den nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja ("spezifizierte Gebiete")
verboten.
(2) Gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 und Art. 8 der Verordnung (EU) 2022/263 ist es untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der im Abs. 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird.
2C.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2C.2.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Für Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen, ist eine Ausnahme zu codieren. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-ZollACCS ist dazu entweder der Dokumentenartencode "Y984" (Waren, die nicht aus in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja stammen oder nicht für sie bestimmt sind) oder der Dokumentenartencode "Y997" (Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 Buchstabe a und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)) zu verwenden.
2C.2.2. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
(2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2C.3. Ausnahmen vom Verbot ("Altvertragsklausel")
Hinweis: Gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/263 gibt es im Hinblick auf die Ausfuhr, die Verwendung, die Lieferung oder die Weitergabe von im Anhang II der Verordnung (EU) 2022/263 aufgeführten Güter keine Ausnahmen mehr im Hinblick auf Altverträge ("Altvertragsklausel")
2C.4. Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien mit Ausfuhrgenehmigung zu humanitären Zwecken in der Ukraine
(1) Gemäß Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/263 können die zuständigen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von in Anhang II der Verordnung (EU) 2022/263 aufgeführten Güter und Technologien an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den Gebieten Donezk und Luhansk oder zum Gebrauch in diesen Gebieten genehmigen.
(2) Diese Ausnahme gilt ausschließlich für Güter und Technologien, die ausschließlich für die humanitäre Hilfe in den nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja erforderlich sind.
2C.5. Ausfuhr von Gütern, die nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind
(1) Güter und Technologien für Verkehr, Telekommunikation, Energie und die Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen, die nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind, unterliegen nicht dem Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2C.1.
(2) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode "Y997" (Waren, die nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014)).
2C.6. Ausfuhr auf eine amtliche Währung lautende Banknoten
2C.6.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Artikel 2aa Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 und gemäß Artikel 3a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/263 ist es verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an
-die Krim oder Sewastopol oder
-an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol oder
-an die spezifizierten Gebiete oder
-an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in den spezifizierten Gebieten oder zur Verwendung in den spezifizierten Gebieten
zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
2C.6.2. Ausnahme vom Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Artikel 2aa Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 und gemäß Artikel 3a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/263 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2C.6.1. nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Weitergabe oder diese Ausfuhr erforderlich ist für
a)den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die in die spezifizierten Gebiete reisen, oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen;
b)die amtliche Tätigkeit von nach dem Völkerrecht Immunität genießenden internationalen Organisationen mit Sitz in den spezifizierten Gebieten oder
c)Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in den spezifizierten Gebieten unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel von der Union, den Mitgliedstaaten oder den in Anhang IV der Verordnung (EU) 2022/263 aufgeführten Ländern erhalten.
(2) In e-ZollACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "Y881" (Die in Artikel 2 aa Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 2 aa Absatz 2)) zu verwenden.
2C.6.2.1. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2C.6.2.1.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Für Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen, ist eine Ausnahme zu codieren. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-ZollACCS ist dazu entweder der Dokumentenartencode "Y883" (Nicht unter die Verordnung (EU) 692/2014 fallende Waren) zu verwenden.
2C.6.3. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
(2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2C.7. Ausfuhr von Software
2C.7.1. Ausfuhrverbot von Software an juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol
Gemäß Artikel 2c Abs. 2b der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 ist der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die unmittelbare oder mittelbare Ausfuhr von Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung unmittelbar oder mittelbar an juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol verboten.
2C.7.2. Ausfuhrverbot von Software an juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in spezifizierte Gebiete
Gemäß Artikel 2c Abs. 2b der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 und gemäß Artikel 5 Abs. 2b der Verordnung (EU) 2022/263 ist der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die unmittelbare oder mittelbare Ausfuhr von in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 und Anhang III der Verordnung (EU) 2022/263 aufgeführten Software (Anlage 3 und Anlage 4) für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung an juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in den spezifizierten Gebieten verboten.
2C.7.2. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot
2C.7.2.1. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Artikel 2c Abs. 2b der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 sowie gemäß Artikel 5 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2022/263 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr von in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 sowie in Anhang III der Verordnung (EU) 2022/263 aufgeführter Software genehmigen, sofern diese für
a)humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung und Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen;
b)Tätigkeiten der Zivilgesellschaft, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in den spezifizierten Gebieten unmittelbar gefördert werden;
c)das Funktionieren von nach dem Völkerrecht Immunität genießenden internationalen Organisationen mit Sitz in den spezifizierten Gebieten;
d)die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union und den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Beförderung in die Union;
e)die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind;
f)die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
g)die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikations-betreiber der Union, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit, einschließlich Cybersicherheit, elektronischer Kommunikationsdienste in der Ukraine, in der Union, zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union
erforderlich sind.
(2) In e-ZollACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "X859" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2c.7 - 8 der Verordnung (EU) 692/2014 des Rates) oder "X864 (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 5 Absatz 7-8 der Verordnung (EU) Nr. 2022/263 des Rates)" zu verwenden.
2C.7.2.2. Ausfuhr für bestimmte Zwecke
Gemäß Artikel 2c Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 und gemäß Artikel 5 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2022/263 gilt das Ausfuhrverbot nicht für die in Anhang III der Verordnung (EU) 2022/263 aufgeführte Software, sofern diese für
-Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit,
-die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder
-für die Bewältigung von Naturkatastrophen
erforderlich ist.
(2) In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode "Y766" (Die in Artikel 5 Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 2022/263 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 5 Absatz 6))) oder "Y871" (Die in Artikel 2c der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 2c Absatz 6)) zu verwenden.
2C.7.2.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2C.7.2.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2C.7.2.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode Y883 ("Nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 fallende Waren) oder Y885 (Nicht unter die Verordnung (EU) 2022/263 fallende Waren) zu verwenden.
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 2 VO 208/2014, ABl. Nr. L 66 vom 06.03.2014 S. 1
- Art. 1 Buchstabe d VO 208/2014, ABl. Nr. L 66 vom 06.03.2014 S. 1
- Anhang I VO 208/2014, ABl. Nr. L 66 vom 06.03.2014 S. 1
- Art. 4 Abs. 1 VO 208/2014, ABl. Nr. L 66 vom 06.03.2014 S. 1
- Art. 1 Buchstabe g VO 208/2014, ABl. Nr. L 66 vom 06.03.2014 S. 1
- Art. 2 Abs. 2 VO 269/2014, ABl. Nr. L 78 vom 17.03.2014 S. 6
- Anhang I VO 269/2014, ABl. Nr. L 78 vom 17.03.2014 S. 6
- Art. 4 Abs. 1 VO 269/2014, ABl. Nr. L 78 vom 17.03.2014 S. 6
- Art. 1 Buchstabe g VO 269/2014, ABl. Nr. L 78 vom 17.03.2014 S. 6
- VO 692/2014, ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 9
- Art. 2b VO 692/2014, ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 9
- Art. 4 VO 692/2014, ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 9
- Art. 2b Abs. 4 VO 692/2014, ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 9
- VO 2022/263, ABl. Nr. L 42I vom 23.02.2022 S. 77
- Art. 4 VO 2022/263, ABl. Nr. L 42I vom 23.02.2022 S. 77
- Anhang II VO 692/2014, ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 9
- Anhang II VO 2022/263, ABl. Nr. L 42I vom 23.02.2022 S. 77
- Art. 8 VO 2022/263, ABl. Nr. L 42I vom 23.02.2022 S. 77
- Art. 1 Buchstabe c VO 692/2014, ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 9
- Art. 1 Buchstabe f VO 2022/263, ABl. Nr. L 42I vom 23.02.2022 S. 77
- Art. 60 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- Art. 2 Abs. 1 VO 208/2014, ABl. Nr. L 66 vom 06.03.2014 S. 1
- Art. 2 Abs. 1 VO 269/2014, ABl. Nr. L 78 vom 17.03.2014 S. 6
- Art. 9 VO 208/2014, ABl. Nr. L 66 vom 06.03.2014 S. 1
- Art. 4 VO 208/2014, ABl. Nr. L 66 vom 06.03.2014 S. 1
- Art. 5 VO 208/2014, ABl. Nr. L 66 vom 06.03.2014 S. 1
- Art. 2a Abs. 2 VO 269/2014, ABl. Nr. L 78 vom 17.03.2014 S. 6
- Art. 2a Abs. 1 VO 269/2014, ABl. Nr. L 78 vom 17.03.2014 S. 6
- Art. 4a Abs. 2 VO 2022/263, ABl. Nr. L 42I vom 23.02.2022 S. 77
- Art. 2b Abs. 1 VO 692/2014, ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 9
- Art. 6e Abs. 1a VO 269/2014, ABl. Nr. L 78 vom 17.03.2014 S. 6
- Art. 4 VO 269/2014, ABl. Nr. L 78 vom 17.03.2014 S. 6
- Art. 5 VO 269/2014, ABl. Nr. L 78 vom 17.03.2014 S. 6
- Art. 5a VO 269/2014, ABl. Nr. L 78 vom 17.03.2014 S. 6
- Art. 5b VO 269/2014, ABl. Nr. L 78 vom 17.03.2014 S. 6
- Art. 6b VO 269/2014, ABl. Nr. L 78 vom 17.03.2014 S. 6
- Art. 6d VO 269/2014, ABl. Nr. L 78 vom 17.03.2014 S. 6
- Art. 6e VO 269/2014, ABl. Nr. L 78 vom 17.03.2014 S. 6
- Art. 6c VO 269/2014, ABl. Nr. L 78 vom 17.03.2014 S. 6
- Art. 17 VO 269/2014, ABl. Nr. L 78 vom 17.03.2014 S. 6
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-1.048.949
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0007-IV/8/2014
- Stammnummer
- 68472
- Enthalten in Fassung
- 22 (geltend: 23)
- Gültig
- 22.12.2025 bis 23.07.2026
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF