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Findok · Richtlinien

AH-2072

4A. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen

überholte Fassung (bis 13.04.2022)Richtlinie2022-0.172.185gilt ab 24.02.2022

Inhaltsverzeichnis der AH-2072

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 24.02.2022 bis 13.04.2022.

Wortlaut laut Findok

4A. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen Nach der Formulierung des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben der Abschnitte 2A., 2B., 3A. und 3B. Abschnitt 4B. derzeit frei 4C. Durchfuhr von Ausrüstungen und Technologien für Infrastruktur Nach der Formulierung des Art. 2c der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 und Art. 5 der Verordnung (EU) 2022/263 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2C. Abschnitt 5. derzeit frei 6. Strafbestimmungen 6.1. Geltungsumfang der Verordnung Die Verordnung gilt im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen, für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, für eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Einrichtung oder Organisation innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. 6.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen, und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen Abschnitt 3.  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.172.185
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0007-IV/8/2014
Stammnummer
68472
Enthalten in Fassung
9, 10 (geltend: 23)
Gültig
24.02.2022 bis 13.04.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF