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Findok · Richtlinien

AH-2072

3A. Einfuhr wirtschaftlicher Ressourcen

überholte Fassung (bis 21.12.2025)Richtlinie2025-0.181.630gilt ab 27.02.2025

Inhaltsverzeichnis der AH-2072

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 27.02.2025 bis 21.12.2025.

Wortlaut laut Findok

3A. Einfuhr wirtschaftlicher Ressourcen 3A.1. Einfrieren (Einfuhrverbot) wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum bestimmter Personen, Organisationen, Einrichtungen stehen (1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 werden wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 oder Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen stehen, von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. (2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3A.2. (3) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird. 3A.1.1. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Güter, die im Eigentum oder Besitz von anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen stehen, von diesen gehalten oder kontrolliert werden, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3A.1. 3A.1.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot für bestimmte eingeschränkte Zwecke mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 4 und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Verordnung (EU) Nr. 269/2014 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter wirtschaftlicher Ressourcen für bestimmte eingeschränkte Zwecke genehmigen. (2) In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. zu verwenden. 3A.2. Einfuhrverbot bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen an bestimmte Personen, Organisationen, Einrichtungen (1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 dürfen den im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3A.2. 3A.2.1. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster wirtschaftlicher Ressourcen an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Güter, die an andere als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3A. 3A.2.2. Ausnahmen vom Einfuhrverbot für bestimmte eingeschränkte Zwecke mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. (2) Bei der Einfuhr von Gütern an eine in Absatz 1 angeführte Person muss der Einführer nachweisen, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 3A.2.3. Ausnahme vom Einfuhrverbot für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen einschließlich Weizen und Düngemitteln mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 6e Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter wirtschaftlicher Ressourcen an bestimmte Einrichtungen für bestimmte eingeschränkte Zwecke genehmigen. (2) In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. zu verwenden. 3B. Einfuhr von Geldern 3B.1. Einfrieren (Einfuhrverbot) sämtlicher Gelder, die im Eigentum bestimmter Personen, Organisationen, Einrichtungen stehen (1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 werden sämtliche Gelder, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 oder Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen stehen, von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. (2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Gelder, außer jenen des Abschnitts 3B.2. (3) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird. 3B.1.1. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Gelder, die im Eigentum oder Besitz von anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen stehen, von diesen gehalten oder kontrolliert werden, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3B.1. 3B.1.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot für bestimmte eingeschränkte Zwecke mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 4 und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Verordnung (EU) Nr. 269/2014 können die zuständigen Behörden die Freigabe von Geldern für bestimmte eingeschränkte Zwecke genehmigen. (2) In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. zu verwenden. 3B.1.3. Ausnahme vom Einfuhrverbot für die Bereitstellung von Geldern für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen einschließlich Weizen und Düngemitteln mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 6e Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter Gelder an bestimmte Einrichtungen für bestimmte eingeschränkte Zwecke genehmigen. (2) In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. zu verwenden. 3B.2. Einfuhrverbot bei Zurverfügungstellung von Geldern an bestimmte Personen, Organisationen, Einrichtungen (1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 dürfen den im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Gelder, außer jenen des Abschnitts 3B.2. 3B.2.1. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Güter, die an andere als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3B. 3B.2.2. Ausnahmen vom Einfuhrverbot für bestimmte eingeschränkte Zwecke mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3B.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung sämtlicher Gelder genehmigt werden. (2) Bei der Einfuhr von Geldern an eine in Absatz 1 angeführte Person muss der Einführer nachweisen, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 3C. Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim, Sewastopol oder aus den nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja ("spezifizierte Gebiete") 3C.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 oder Art. 2 der Verordnung (EU) 2022/263 ist die Einfuhr von Waren in die Europäische Union mit Ursprung auf der Krim, in Sewastopol oder aus den nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja ("spezifizierten Gebiete") verboten. (2) Gemäß Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 oder Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/263 ist die direkte oder indirekte Finanzierung bzw. Bereitstellung oder finanzielle Unterstützung sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr der unter Buchstabe a genannten Waren verboten. 3C.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3C.2.1. Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder Sewastopol im Zusammenhang mit "Altverträgen" Gemäß Art. 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3C.1. nicht für die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 25. Juni 2014 abgeschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 26. September 2014, vorausgesetzt, die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 10 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet. 3C.2.2. Einfuhr von Waren mit Ursprung aus den nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja ("spezifizierte Gebiete") im Zusammenhang mit "Altverträgen" (1) Gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2022/263 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3C. nicht für die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 24. Mai 2022, vorausgesetzt, die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 10 Arbeitstage im Voraus bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet. (2) Sofern die "Altvertragsklausel" zur Anwendung gelangt, ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y983" (Die in Artikel 2 (1) und Artikel 4 (1) der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 2 (2) und Artikel 4 (3) der Verordnung (EU) 2022/263), anzuführen. 3C.2.3. Von ukrainischen Behörden geprüfte Waren mit Ursprung auf der Krim, Sewastopol oder aus den nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja ("spezifizierte Gebiete") (1) Gemäß Art. 3 Buchstabe b2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 und gemäß Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/263 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3C.1. nicht für Waren mit Ursprung auf der Krim, in Sewastopol oder aus nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja ("spezifizierte Gebiete), die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche zum Präferenzursprung berechtigen, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates oder im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der EUEuropäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine geprüftandererseits ausgestellt wurden. (2) Für diesen Zweck ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "N954" (Warenverkehrs-bescheinigung EUR.1) anzuführen. 3C.2.4. Einfuhr von Gütern, die keinen Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol haben (1) Güter und Technologien für Verkehr, Telekommunikation, Energie und die Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben, unterliegen nicht dem Einfuhrverbot gemäß Abschnitt 3C.1. (2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y997" (Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben (Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 692/2014)). 3C.2.5. Einfuhr von Gütern, die aus nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja ("spezifizierte Gebiete") stammen (1) Güter, die nicht ihren Ursprung in den nicht von der von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja ("spezifizierte Gebiete") haben, unterliegen nicht dem Einfuhrverbot gemäß Abschnitt 3C.1. (2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y984" (Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja stammen oder nicht für diese bestimmt sind).

Normen und Schlagworte

Altvertragsklausel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.181.630
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0007-IV/8/2014
Stammnummer
68472
Enthalten in Fassung
20, 21 (geltend: 23)
Gültig
27.02.2025 bis 21.12.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF