Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0661-W/03
Zurückweisung einer Berufung wegen Rechtsmittelverzicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0661-W/03vom 20.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine trotz rechtswirksamen Rechtsmittelverzichts eingebrachte Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf in
Wien betreffend Zurückweisung einer Berufung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt ein
Taxiunternehmen.
Im Rahmen der für die
Jahre 1999 bis 2001 durchgeführten Betriebsprüfung wurde seitens der
Bw., vertreten durch die Gesellschafterin Gordana S. ein Rechtsmittelverzicht
gem. § 255 BAO hinsichtlich der aufgrund der BP zu erwartenden Umsatz- und
Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO für die Jahre 1999 bis 2001
abgegeben. Dies wurde durch die Niederschrift vom 20. Oktober 2002 bekundet. In
dieser Niederschrift wurden die Bemessungsgrundlagen, die Steuernachforderungen
sowie die Aufteilung der Gewinne dargestellt.
Gordana S. hat diese
Niederschrift eigenhändig unterschrieben. Gordana S. wurde auch über
die Wirkung des Rechtsmittelverzichts informiert und hat auch dies mit ihrer
Unterschrift bestätigt.
Innerhalb der Berufungsfrist
hat Gordana S. trotz Rechtsmittelverzichts eine Berufung
eingebracht.
In dieser wird ausgeführt,
die Prüfung sei nicht korrekt durchgeführt worden. Als der Buchhalter
die Unterlagen gesehen habe, habe er erklärt, dass Gordana S. versehentlich
einen Rechtsmittelverzicht unterschrieben habe, obwohl die Folgen eines solchen
Rechtsmittelverzichts nicht erklärt worden seien. Im Gegenteil sei
erklärt worden, dass die Steuernachzahlungen geringer ausfallen
würden, wenn dieses Papier unterschrieben würde. Gordana S. sei auch
nicht aufgeklärt worden, dass sie einen Dolmetsch hätte verlangen
können, damit ihr die Tragweite ihrer Unterschrift klar geworden
wäre.
Zudem habe es geheißen,
man mache eine Umsatzsteuernachschau für das Jahr 2001. Dann seien
plötzlich die Unterlagen für 1999 und 2000 verlangt worden, es
hätte aber Ingeborg B. nichts mitgeteilt werden sollen. Dies vermutlich
deshalb, damit Ingeborg B. nicht sagen könne, welche Unterlagen
mitzubringen seien, denn im Prüfungsbericht stehe nun plötzlich, dass
die Uraufzeichnungen, die für das Jahr 2001 vorgelegt worden seien,
für die Jahre 1999 und 2000 fehlten. Es habe niemand gesagt, dass diese
vorzulegen seien.
Die Zuschätzungen
würden keinesfalls der Realität entsprechen, da Kilometererträge
von über S 13,00 erst ab der Tariferhöhung im Sommer 2001 möglich
seien, vorher seien die Kilometererträge bei S 12,00 gelegen.
Da die
Kilometerzuschätzungen jeder Grundlage entbehrten, gebe es auch keine
Belege für die dafür erforderlichen Treibstoffrechnungen.
Den Tatsachen, dass der Fahrer
Herr S. nicht gesund sei und sich Behandlungen hätte unterziehen
müssen und schon aus diesem Grund keine derartig hohen Umsätze
erzielbar gewesen seien, sei in keinster Weise Rechnung getragen worden. Die
Umsätze lägen über denen von doppelt besetzten
Taxis.
Gordana S. hätte somit mit
einem Rechtsmittelverzicht über den Tisch gezogen werden sollen. Dieser
Rechtsmittelverzicht wäre niemals unterschrieben worden, wenn bekannt
gewesen wäre, worum es sich handle.
In der Stellungnahme zur
Berufung führt die BP aus, die Prüfung sei korrekt durchgeführt
worden. Gordana S. betreibe mit ihrem Gatten als Angestellten und einzigem
Chauffeur ein Taxiunternehmen in Form einer GesnbR mit Ingeborg B. als
Mitgesellschafterin. Diese stelle die Konzession zur Verfügung, führe
die Aufzeichnungen nach den Grundaufzeichnungen und erhalte ausschließlich
einen Vorweggewinn. Als Zustellbevollmächtigte fungiere Gordana S., die
auch bei der Gemeinde Wien beschäftigt sei.
Sowohl bei der Anmeldung zur
USO-Prüfung als auch zur BP sei Gordana S. im Beisein ihres Gatten von der
Prüferin gefragt worden, ob sie eine Steuerberatung hinzuziehen wolle. Dies
sei verneint und darauf hingewiesen worden, dass sie ohnedies die Buchhalterin
Ingeborg B. habe. Gordana S. wurde darauf hingewiesen, dass letztere zwar als
Gesellschafterin, nicht jedoch als steuerliche Vertreterin auftreten
könne.
Mit dem angefochtenen Bescheid
wurde die Berufung zurückgewiesen, da ein Rechtsmittelverzicht abgegeben
wurde.
In der Berufung werde
vorgebracht, dass die vertretungsbefugte Gesellschafterin Gordana S. den
Rechtsmittelverzicht versehentlich unterschrieben habe, obwohl ihr niemand die
Rechtsfolgen eines Rechtsmittelverzichts erklärt habe. Lt. Stellungnahme
der BP seien die rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen eines
Rechtsmittelverzichts ausführlich besprochen und eine Woche Bedenkzeit
eingeräumt worden. Auch die einkommensteuerlichen Konsequenzen eines
Rechtsmittelverzichts seien besprochen worden. Gordana S. habe mit ihrer
Unterschrift bestätigt, dass eine Belehrung über einen
Rechtsmittelverzicht erfolgt sei. Dass sich Gordana S. der Tragweite eines
Rechtsmittelverzichts insoweit nicht bewusst gewesen wäre, dass die
aufgrund der BP ergangenen Bescheide unanfechtbar seien, könne daher nicht
als zutreffend erachtet werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 255 Abs. 1 BAO kann
auf die Einbringung einer Berufung verzichtet werden. Der Verzicht ist
schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.
Vor Erlassung eines Bescheides
kann ein Verzicht rechtswirksam nur abgegeben werden, wenn aus der
Verzichtserklärung (Niederschrift) hervorgeht, dass dem Verzichtenden im
Zeitpunkt ihrer Abgabe der Inhalt des zu erwartenden Bescheides, bei
Abgabenbescheiden die Grundlagen der Abgabenfestsetzung, die Höhe der
Abgabe und die Abweichungen von den bisherigen Festsetzungen, bekannt waren
(Abs. 2).
Eine trotz Verzicht
eingebrachte Berufung ist unzulässig (§ 273); die Möglichkeit,
den Bescheid hinsichtlich der Fälligkeit einer festgesetzten Abgabe
anzufechten, bleibt unberührt (Abs. 3).
In der Berufung wird
ausgeführt, Gordana S. sei nie über die Konsequenzen einer
Unterschrift über einen Rechtsmittelverzicht aufgeklärt, es seien
weder rechtliche noch steuerliche Konsequenzen ausführlich besprochen und
auch nicht die einkommensteuerlichen Konsequenzen besprochen
worden.
Diese Ausführungen sind
unrichtig.
Sowohl Gordana S. als auch der
Gatte haben mit der Prüferin Deutsch gesprochen. Es ist auch
unglaubwürdig, dass weder Gordana S. noch ihr Gatte der deutschen Sprache
mächtig seien, da Gordana S. seit Jahren bei der Gemeinde Wien
beschäftigt ist. Der Gatte ist als Taxichauffeur tätig und muss schon
aus diesem Grund der deutschen Sprache mächtig sein. Überdies hat
Gordana S. in der Eingabe vom 4. September 2003 selbst ausgeführt, dass in
Gegenwart der Prüferin Deutsch gesprochen wurde. Es hat für die
Prüferin kein Grund bestanden, Gordana S. auf die Möglichkeit der
Beiziehung eines Dolmetsch aufmerksam zu machen. Gordana S. hat gegenüber
der Prüferin auch nicht behauptet, dass sie den Inhalt der Niederschrift
nicht verstanden habe. Logisch wäre gewesen, dass Gordana S. die
Prüferin sofort darauf hingewiesen hätte, wenn sie die Ausführung
der Prüferin nicht verstanden hätte.
Sowohl die rechtlichen als auch
die steuerlichen Auswirkungen eines Rechtsmittelverzichts wurden
ausführlich besprochen und wurde vor Unterfertigung der Niederschrift
über den Rechtsmittelverzicht eine Woche Bedenkzeit
eingeräumt.
Darüber hinaus hat Gordana
S. mit ihrer Unterschrift auf der Niederschrift über die Erklärung von
Rechtsmittelverzichten bestätigt, dass sie über die Wirkung des
Rechtsmittelverzichts belehrt worden ist. Wenn nun in der Eingabe vom 4.
September 2003 ausgeführt wird, Gordana S. und ihr Gatte würden nicht
so gut deutsch sprechen, dass sie alles verstehen könnten, so ist dem
entgegenzuhalten, dass Gordana S. mit ihrer Unterschrift ebenfalls
bestätigt hat, dass sie den Inhalt der Niederschrift über den
Rechtsmittelverzicht zur Kenntnis genommen hat. Wenn nunmehr im
Berufungsverfahren ausgeführt wird, es sei ein Dolmetscher vonnöten
gewesen, so ist dem entgegenzuhalten, dass es Gordana S. freigestanden
wäre, einen Dolmetsch beizuziehen.
Ein von der Behörde
veranlasster Irrtum, der zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen
würde, liegt somit nicht vor.
Seitens der Behörde liegt
aber auch kein Zwang zur Abgabe des Rechtsmittelverzichts vor. Die
Berufungsausführungen, Gordana S. sei wegen eines unrichtigen
Kilometerstandes zu einem Rechtsmittelverzichts gedrängt worden,
entsprechen nicht den Tatsachen. Lt. Aussage der Prüferin stellte sich im
Laufe der Prüfungsverfahrens heraus, dass das Verhältnis der
betrieblich zu den privat gefahrenen Kilometern nicht stimmen kann. Dies
hätte einen Ausschluss vom Vorsteuerabzug zur Folge gehabt. Von der
Prüferin wurden daraufhin die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege
ermittelt und die betrieblich gefahrenen Kilometer und somit auch die
Erlöse erhöht. Bei der Höhe der Schätzung wurde auch darauf
Bedacht genommen, dass das Verhältnis betrieblich zu privat gefahrenen
Kilometern nicht den Ausschluss vom Vorsteuerabzug zur Folge hatte. Danach hat
sich Gordana S. bereit erklärt, den Rechtsmittelverzicht zu
unterfertigen.
Daraus kann ersehen werden,
dass die Unterfertigung des Rechtsmittelverzichts durchaus auch zum Vorteil von
Gordana S. war.
Ein Zusammenhang zwischen
unrichtigem Kilometerstand und der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts, wie dies
in der Berufung ausgeführt wird, kann nicht hergestellt werden,
insbesondere existiert kein Erfahrungssatz, dass bei unrichtigem Kilometerstand
bzw. bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ein
Rechtsmittelverzicht nicht abgegeben werden darf.
Aufgrund der Aktenlage kann
auch nicht ersehen werden, worin ein Zwang der Prüferin gelegen sein
könnte.
Da im Zuge des
Prüfungsverfahrens formelle und materielle Mängel festgestellt wurden,
waren die Besteuerungsgrundlagen jedenfalls im Schätzungswege zu ermitteln.
Ob die Bemessungsgrundlagen bei Nichtunterfertigen des Rechtsmittelverzichts
höher ausgefallen wären, kann nicht gesagt werden.
Ein Rechtsmittelverzicht ist
insbesondere bei abgabenbehördlichen Prüfungen von Bedeutung. Er wird
vor allem dann in Betracht gezogen, wenn zwischen den Vertretern der
Abgabenbehörde und dem Abgabepflichtigen Übereinstimmung über die
Prüfungsfeststellungen und ihre abgabenrechtliche Würdigung besteht.
In diesem Fall kann ein Rechtsmittelverzicht zur Vereinfachung der
Ausgestaltung, Ausführung und Begründung der
Prüfungsfeststellungen führen, damit zur Beschleunigung und
Abkürzung des Verfahrens, mittelbar der Bereinigung strittiger Fragen
dienen.
Hinsichtlich der Jahre 1999,
2000 und 2001 wurden die Bemessungsgrundlagen vor Unterfertigung des
Rechtsmittelverzichts in der Niederschrift bekannt gegeben und ist das Finanzamt
bei Erlassung der Bescheide nicht von diesen Bemessungsgrundlagen
abgewichen.
Die Voraussetzungen für
die Rechtswirksamkeit des Rechtsmittelverzichts betreffend die Bescheide Umsatz-
und Einkommensteuer 1999, 2000 und 2001 liegen somit vor, weshalb hinsichtlich
dieser Bescheide die Berufung wegen rechtswirksamen Rechtsmittelverzichts als
unzulässig zurückzuweisen war.
Hinsichtlich der Bescheide
betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Juli 2002 ist der
Rechtsmittelverzicht hingegen nicht wirksam geworden, da die
Besteuerungsgrundlagen nicht bekannt gegeben wurden. Hinsichtlich dieser
Bescheide wird eine gesonderte Berufungsentscheidung ergehen.
Wien,
20. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 255 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0661-W/03
- Stammnummer
- 6847
- Gültig
- 20.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF