Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0976-W/03
Festsetzung der Gebühr nach Maßgabe des Inhalts der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde (Urkundenprinzip)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0976-W/03vom 21.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Jedes Rechtsgeschäft unterliegt so, wie es beurkundet ist, der Gebühr. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Daraus ergibt sich, dass andere, nicht aus der Urkunde oder aus Schriften, auf die in der Urkunde Bezug genommen wurde, hervorgehende Tatsachen oder Abreden für ihre gebührenrechtliche Bedeutung unbeachtlich sind, auch wenn diese den tatsächlichen Vereinbarungen bzw. dem Parteienwillen entsprechen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Siegfried Kemedinger, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern, Wien, vertreten durch ORat Dr. Gerhard Felmer,
vom 9. April 2003 betreffend Rechtsgebühren nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Darlehensvertrag vom 30. Dezember 1999 abgeschlossen
zwischen dem Bw. als Darlehensgeber und der E.A. GmbH als Darlehensnehmerin
räumte der Bw. der Darlehensnehmerin ein Einmaldarlehen in der Höhe
von ATS 3,602.200,00 (das entspricht 261.782,08 Euro) ein. Diese Vertragsurkunde
wurde von beiden Vertragspartnern unterfertigt und dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zur Vergebührung angezeigt. Eine
Parteienvereinbarung bezüglich der Tragung der Gebühr wurde in dem
Vertrag nicht getroffen.
Das Finanzamt erblickte seinem Vertragsinhalt nach in
diesem "Darlehensvertrag" einen Kreditvertrag und schrieb dem Bw. mit Bescheid
vom 9. April 2003 eine Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1
Z. 1 GebG 1957 in Höhe von 2.094,29 € vor.
In der dagegen eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor,
dass vereinbarungsgemäß die Gebührenschuld von der
Darlehensnehmerin entrichtet werden sollte, von der auch deshalb der Vertrag
angezeigt wurde.
Da jedoch im Dezember 2001 das Konkursverfahren über
die Darlehensnehmerin eröffnet worden sei, wäre die Behörde
gezwungen gewesen, den anderen Vertragspartner als Gesamtschuldner für die
Entrichtung der Gebühr heranzuziehen.
Wäre die Vorschreibung der Gebühr zeitgerecht
schon vor Konkurseröffnung erfolgt, so wäre auch
vereinbarungsgemäß die Darlehensnehmerin zur Entrichtung derselben
herangezogen worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Mai 2003 wies das
Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass der Darlehensvertrag vom
30. Dezember 1999 keine Parteienvereinbarung über die Tragung der
Gebühr enthalte. Gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 6 GebG
sind die Unterzeichner der Urkunde Gebührenschuldner zur ungeteilten Hand,
also Gesamtschuldner.
Infolge Eröffnung des Konkursverfahrens sei bei der
Vertragspartnerin Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung gegeben gewesen,
wodurch der Behörde für die Inanspruchnahme des verbleibenden
Gebührenschuldners kein Ermessensspielraum mehr geblieben sei. Im
übrigen hätte der Bw. als Gesamtschuldner gem. § 311 BAO das
Recht zur Stellung eines Devolutionsantrages gehabt.
In seinem Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Behörde zweiter Instanz ergänzte der Bw. nunmehr das
Berufungsvorbringen dahin, dass im "amtsbekannten" Beteiligungsvertrag vom 29.
Dezember 1999, der u.a. den Abschluss der Darlehensverträge enthalte, in
den Schlussbestimmungen klar geregelt wurde, dass sämtliche Kosten zur
Vertragsdurchführung von der Gesellschaft zu tragen seien und stellte einen
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Anlässlich
der am 18. November 2003 durchgeführten mündlichen Verhandlung
wiederholten die Parteien im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Zur
Klarstellung brachte der Parteienvertreter vor, dass im Beteiligungsvertrag auf
Seite 14 eine Regelung über die Tragung sämtlicher mit der
Vertragserrichtung verbundenen Kosten durch die Gesellschaft getroffen wurde und
dass der Darlehensvertrag ein integrierter Bestandteil des Beteiligungsvertrages
sei. Die Amtspartei führte dazu aus, dass in dem dem Finanzamt zur
Gebührenbemessung vorgelegten Darlehensvertrag selber keine Regelung
über die Tragung der Gebühren vereinbart wurde und der
Darlehensvertrag auch keinen Hinweis auf den Beteiligungsvertrag
enthalte. Im Übrigen wird auf die Niederschrift über den
Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung vom 18. November 2003
hingewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter einem Kreditvertrag ist ein zweiseitig verbindliches
Rechtsgeschäft zu verstehen, mit welchem dem Kreditnehmer die
Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird und
das wechselweise Verpflichtungen der Vertragspartner zum Gegenstand hat, deren
Bestehen einer der am Rechtsgeschäft beteiligten Partner allein nicht in
beweismachender Art und Weise feststellen kann.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 sind bei zweiseitig
verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen
unterfertigt ist (dies ist im Gegenstand der Fall), die Unterzeichner der
Urkunde zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet.
Gemäß
Abs. 6 dieser Gesetzesstelle trifft diese Verpflichtung zur
Gebührenentrichtung die beiden Vertragspartner zur ungeteilten Hand.
Schulden
jedoch mehrere Personen dieselbe abgabenrechtliche Leistung, so sind sie
gemäß
§ 6 BAO Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten
Hand, § 891 ABGB). Ein solches abgabenrechtliches
Gesamtschuldverhältnis besteht bereits dann, wenn der maßgebliche
abgabenrechtliche Tatbestand verwirklicht ist. Liegt ein
Gesamtschuldverhältnis vor, so hängt es gem. § 891 2. Satz
ABGB vom Gläubiger ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das
Ganze, oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder aber das Ganze von einem
einzigen fordern will. Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses in
Abgabensachen steht daher der Abgabenbehörde die Wahl zu, ob sie alle
Gesamtschuldner, oder nur einzelne, im letzteren Fall welche der
Gesamtschuldner, die diese Abgabe schulden, zur Leistung heranziehen will. Das
Gesetz räumt somit der Abgabenbehörde einen Ermessensspielraum ein, in
dessen Rahmen sie ihre Entscheidung gem. § 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommender Umstände zu treffen hat.
Die
Abgabenbehörde darf sich dabei nicht ohne sachgerechten Grund an die Person
halten, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht
tragen sollte, außer eine andernfalls eintretende Gefährdung der
Einbringlichkeit würde dies nahelegen.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt jedoch bei Uneinbringlichkeit
der Abgabenforderung bei dem anderen Gesamtschuldner für die
Inanspruchnahme des verbleibenden Gesamtschuldners kein Spielraum für die
Ermessensübung. Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf Fälle,
in denen das Verbleiben eines oder mehrerer Gesamtschuldner durch
außerhalb der Einflusssphäre der Abgabenbehörde gelegene
Umstände eintrat, nicht aber auf Fälle, in denen dieses Verbleiben
durch das Verhalten der Abgabenbehörde (z.B. Entlassung aus der
Gesamtschuld) bewirkt wurde.
Unbestritten
ist im Berufungsfall, dass der "Darlehensvertrag" vom 30. Dezember 1999 keine
Regelung darüber enthält, wer von den Vertragsparteien im
Innenverhältnis die mit der Durchführung des Vertrages verbundenen
Kosten zu tragen hat.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt
der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde)
maßgebend, das heißt, dass das Rechtsgeschäft so, wie es
beurkundet ist, der Gebühr
unterliegt.
Zum
Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme
zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Daraus ergibt sich, dass
andere, nicht aus der Urkunde oder aus Schriften, auf die in der Urkunde Bezug
genommen wurde, hervorgehende Tatsachen oder Abreden für ihre
gebührenrechtliche Beurteilung unbeachtlich sind, auch wenn diese den
tatsächlichen Vereinbarungen bzw. dem Parteienwillen
entsprechen.
Da im
Berufungsfall weder die Vertragsurkunde selbst eine Vereinbarung über die
Tragung der Gebühr im Innenverhältnis , noch einen Verweis auf eine
derartige Absprache in einer anderen Urkunde enthält, war das Finanzamt
daher a priori berechtigt gewesen, das Leistungsgebot an den Bw. als einen der
Gesamtschuldner zu richten. Die diesbezügliche Ermächtigung dazu
ergibt sich aus § 6 BAO.
Der Einwand des Bw., dass ein im Finanzamt aufliegender und
somit amtsbekannter Beteiligungsvertrag u.a. in den Schlussbestimmungen eine
Regelung darüber enthalte, dass sämtliche Kosten zur
Vertragsdurchführung von der Gesellschaft zu tragen wären, muss daher
mangels Bezugnahme auf diesen Beteiligungsvertrag in der Vertragsurkunde selbst
ins Leere gehen.
Da jedoch
die Darlehensnehmerin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung infolge Eröffnung
des Konkursverfahrens aufgelöst war, und somit Uneinbringlichkeit der
Abgabenschuld bei diesem Vertragspartner gegeben war, hatte das Finanzamt keine
Möglichkeit mehr, das Ermessen auszuüben. Denn nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 16. 11. 1995,
94/16/0268 und vom 26. 6. 1997, 96/16/0137) bleibt der Behörde bei
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei dem anderen Gesamtschuldner kein
Spielraum mehr für die Ermessensübung bezüglich der Wahl des
Gebührenschuldners.
Im übrigen
wird bemerkt dass der vom Bw. angesprochene Beteiligungsvertrag im Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern nicht registriert ist und ein Beweis
der betreffenden Gebührenanzeige seitens des Bw. nicht erbracht werden
konnte.
Trifft, wie in
§ 28 Abs. 6 GebG geregelt, die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung
mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet. Aus diesem
Gesamtschuldverhältnis ergibt sich auch eine gemeinsame Verpflichtung
gemäß
§ 31 Abs. 1 und 2 GebG die Urkunde beim Finanzamt
anzuzeigen. Anlässlich der Gebührenanzeige ist alles vorzulegen, was
für die Vergebührung dieses Vertrages von Bedeutung ist. Entgegen dem
Vorbringen in der Berufung hätte der Bw. daher die Verpflichtung gehabt,
selber dafür Sorge zu tragen, dass die Gebührenanzeige richtig und
vollständig erfolgt. Es wäre daher auch in seinem Interesse gewesen,
sich darüber zu informieren, ob ein Gebührenbescheid bereits an den
anderen Gesamtschuldner ergangen ist, um gegebenenfalls von seinem Recht
gemäß
§ 311 BAO zur Stellung eines Devolutionsantrages Gebrauch
machen zu können.
Das Vorbringen des
Bw., dass bei früherer Erlassung des Gebührenbescheides dieser
vereinbarungsgemäß an die Darlehensnehmerin ergangen wäre, muss
daher ins Leere gehen.
Weiteres ist zu sagen, dass das Recht, eine Gebühr
festzusetzen, gemäß
§ 207 Abs. 1 und 2 BAO der Verjährung
binnen 5 Jahren unterliegt, die gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a
leg.cit. mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist,
beginnt. Für den im Jahre 1999 abgeschlossenen Darlehensvertrag wäre
die Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 2004 eingetreten.
Da somit der Bw. von Anfang an als Gesamtschuldner zur
Tragung der Gebühr herangezogen werden konnte und nach Eröffnung des
Konkurses gegen den Vertragspartner dem Finanzamt kein Ermessensspielraum mehr
blieb, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien,
21. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0976-W/03
- Stammnummer
- 6844
- Gültig
- 21.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF