Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0006-I/03
Einleitung eines Strafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0006-I/03vom 24.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 Mag. Peter Maurer in der
Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Czernich, Hofstädter,
Guggenberger & Partner, wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 9. Februar 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 16. Jänner 2003 über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
II. Der Bf. wird mit seinem
Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese
Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. Jänner 2003 hat das
Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2003/00013-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck als
Verantwortlicher der Firma H&W OEG fortgesetzt vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner 2002 bis September
2002 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 9.700,00
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 9. Februar 2003, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. habe
bereits im September 2001 entschieden, das Unternehmen aufzulösen. Der
Mitgesellschafter C.H. habe sich entgegen der ursprünglichen gemeinsamen
Absicht entschieden, mit Ende September 2001 das Unternehmen alleine
weiterzuführen und er habe ab 1. Oktober 2003 [offensichtlich gemeint:
1. Oktober 2001] das Unternehmen unter der bisherigen und ab Jänner
2002 unter der Firma H bzw. unter der Firma H & Partner
weitergeführt. Trotz umfangreicher anwaltlicher Intervention habe die
Löschung des Bf. im Firmenbuch beim Landesgericht Innsbruck noch nicht
erwirkt werden können. Aus dem Vorstehenden ergebe sich jedoch
schlüssig, dass der Bf. im Rahmen der Firma H&W OEG in den nunmehr
inkriminierten Zeiträumen zwischen Jänner und September 2002 keine wie
immer gearteten operativen Tätigkeiten im Geschäft der
Firma H&W OEG entfaltet habe und dass ihm aufgrund seines Ausscheidens
im Oktober 2002 auch jegliche Einsicht und Kontrollmöglichkeit in die
Geschäfte und Gebarung der Firma H&W OEG entzogen gewesen seien.
Der Bf. habe in den ihm zur Last gelegten Zeiträumen keine wie immer
gearteten Aktivitäten im Geschäft der Firma H&W OEG entfaltet
habe und ihm sei während der genannten Zeiträume jegliche
Möglichkeit entzogen gewesen, eine ordnungsgemäße Gebarung,
insbesondere fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen, für das
Geschäft der Firma H&W OEG zu bewirken und daher würden weder
Tatbestandsmäßigkeit noch Verschulden vorliegen. Die Beschwerde
mündet in die Anträge, das gegenständliche Strafverfahren
einzustellen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Nach den Feststellungen der
Vorinstanz war das Strafverfahren gegen den Bf. aufgrund der UVA-Prüfungen
AB-Nr. 204065/02 und 204145/02 vom 30. April 2002 bzw. 11. Dezember
2002 einzuleiten, wonach der Verdacht auf das im Spruch des angefochtenen
Bescheides angeführte Finanzvergehen sowohl in objektiver wie in
subjektiver Hinsicht erwiesen sei.
Aus dem Strafakt des
Beschwerdeführers, StrafNr. 2003/00013-001, und dem Gewinnfeststellungsakt
der Firma H&W OEG, St.Nr. X, ergeben sich jedoch nach Ansicht der
Beschwerdebehörde keine hinreichenden Verdachtsmomente, dass der Bf. das
ihm vorgeworfene Finanzvergehen begangen hat:
Mit Gesellschaftsvertrag vom
11. Juli 2000 haben sich der Bf. und C.H. zur Firma H&W OEG
zusammengeschlossen. Die Geschäftsführung und Vertretung der
Gesellschaft oblag jedem der beiden Gesellschafter einzeln. Es ergibt sich
jedoch aus dem Gewinnfeststellungsakt der Firma H&W OEG, das gegenüber
den Finanzbehörden stets nur C.H., nicht aber der Bf. aufgetreten ist. Die
Niederschrift über die Erhebung/Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme
vom 27. Februar 2001 wurde von C.H. unterschrieben. Als Ansprechperson
für die Vorlage des Gesellschaftsvertrages beim Finanzamt Innsbruck
fungierte C.H. Die Umsatzsteuererklärungen, die Erklärungen der
Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) und die
Erklärungen über die Werbeabgabe für das Jahr 2000 (jeweils vom
27. November 2001) wie für das Jahr 2001 (vom 10. Jänner
2002 bzw. 26. Februar 2002) wurden ebenfalls ausschließlich von C.H.
unterfertigt. Auch die Niederschriften über die Ergebnisse der in der
Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten UVA-Prüfungen
vom 30. April 2002, AB-Nr. 204065/02, und vom 11. Dezember 2002,
AB-Nr. 204145/02 wurden von C.H. unterschrieben. Somit ergibt sich, dass auch
während des inkriminierten Zeitraums Jänner 2002 bis September 2002
nicht der Bf., sondern C.H. für die abgabenrechtlichen Belange der
Firma H&W OEG verantwortlich war. Das Beschwerdevorbringen, der Bf.
habe für diese Firma im genannten Zeitraums keine operativen
Tätigkeiten entfaltet, wird damit auch vom Akteninhalt
gestützt.
Die Beschwerdebehörde ist
aufgrund dieser Feststellungen zur Auffassung gelangt, dass der Bf. im
gegenständlichen Zeitraum Jänner 2002 bis September 2002 nicht mit der
Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange für die Firma H&W OEG
betraut und demnach auch nicht zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen verpflichtet war.
Da sich der angefochtene
Einleitungsbescheid somit in objektiver Hinsicht nicht auf ausreichende
Verdachtsgründe zu stützen vermag, war der Beschwerde Folge zu geben
und der angefochtene Einleitungsbescheid aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
24. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-I/03
- Stammnummer
- 6842
- Gültig
- 24.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF