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Findok · Richtlinien

UP-7000

10. Ceuta und Melilla

geltende FassungRichtlinie2021-0.035.766gilt ab 19.01.2021

Inhaltsverzeichnis der UP-7000

Wortlaut laut Findok

10. Ceuta und Melilla 10.1. Anwendung des Protokolls (1) Der Begriff ,Europäische Union' umfasst nicht Ceuta und Melilla. (2) Erzeugnisse mit Ursprung in Korea erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der EU gewährt wird. Korea gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der EU eingeführte Ursprungserzeugnisse der EU gewährt wird. (3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieser Anhang vorbehaltlich der nachfolgend angeführten besonderen Bestimmungen sinngemäß. 10.2. Besondere Bestimmungen (1) Vorausgesetzt, dass sie unmittelbar befördert worden sind, gelten 1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas: a)Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b)Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, i) dass diese Erzeugnisse in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, oder ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Koreas oder der EU sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) hinausgehen; 2. als Ursprungserzeugnisse Koreas: a)Erzeugnisse, die in Korea vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b)Erzeugnisse, die in Korea unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, i) dass diese Erzeugnisse in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, oder ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der EU sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung hinausgehen. (2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. (3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in der Ursprungserklärung die Vermerke "Korea" oder "Ceuta und Melilla" einzutragen. (4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.035.766
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0058-IV/7/2014
Stammnummer
68393
Enthalten in Fassung
10 (geltend: 10)
Gültig
19.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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