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Findok · Richtlinien

UP-7000

6. Territoriale Auflagen

überholte Fassung (bis 18.01.2021)Richtlinie2020-0.672.272gilt ab 05.11.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-7000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.11.2020 bis 18.01.2021.

Wortlaut laut Findok

6. Territoriale Auflagen 6.1. Territorialitätsprinzip 6.1.1. Grundsätzliches (1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der ausführenden Vertragspartei erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten grundsätzlich als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, dass a)die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und b)diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. 6.1.2. Passivveredelungzonen auf der koreanischen Halbinsel Die in vielen Abkommen der EU enthaltene Ausnahmeregelung vom Territorialitätsprinzip fehlt im Abkommen mit Korea. Das Abkommen enthält lediglich für Korea in Anhang IV des Ursprungsprotokolls (S. 1412 des FHA) eine spezielle Ausnahmeregelung vom Territorialitätsprinzip. Der Ausschuss "Passivveredelungzonen auf der koreanischen Halbinsel" kann so genannte Passivveredelungzonen außerhalb des Gebietes der Republik Korea festlegen, in welchen unter vom Ausschuss festgelegten Bedingungen Waren produziert werden können und dennoch als Ursprungserzeugnisse im Sinne des FHA gelten. Dies hat zur Folge, dass bestimmte Waren selbst dann als Ursprungswaren gelten, wenn die Vormaterialien zur Be-oder Verarbeitung aus Korea ausgeführt und anschließend wieder eingeführt wurden, vorausgesetzt die Be-oder Verarbeitung erfolgt in den von den Vertragsparteien nach Anhang IV festgesetzten Gebieten unter den vom Ausschuss festgelegten Bedingungen. 6.2. Unmittelbare Beförderung (1) Die im Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Ursprungserzeugnisse, die unmittelbar zwischen der EU und Korea befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren. (2) Der Nachweis, dass die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn der Zollbehörde nach den in der einführenden Vertragspartei geltenden Verfahrensvorschriften eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: a)ein Nachweis für die mit dem Umschlag oder der Lagerung der Ursprungserzeugnisse in Drittländern verbundenen Umstände, b)ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung von der ausführenden Vertragspartei durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder c)eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse; ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel; und iii) Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland. 6.3. Ausstellungen Das FHA mit Korea enthält keine Ausnahmeregelung für Messen und Ausstellungen. 7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung Ein Verbot der Zollrückvergütung ist in diesem FHA nicht vorgesehen. Es wurde aber im Artikel 14 des Ursprungsprotokolls (S. 1349 des FHA) an Stelle der üblichen Bestimmung eine so genannte Sicherheitsklausel aufgenommen, die bei Zutreffen bestimmter Situationen 5 Jahre nach Inkrafttreten des FHA die Einführung des Verbotes der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung kurzfristig ermöglicht.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.672.272
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0058-IV/7/2014
Stammnummer
68393
Enthalten in Fassung
9 (geltend: 10)
Gültig
05.11.2020 bis 18.01.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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