Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2557-W/02
Umzugskosten als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2557-W/02vom 18.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Soweit es sich bei vom Arbeitgeber für den Steuerpflichtigen getragenen und als Vorteile aus dem Dienstverhältnis der Lohnversteuerung unterzogenen Aufwendungen ihrer Art nach rechtlich um Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 handelt, muss der dem Steuerpflichtigen durch die Lohnversteuerung solcher Auslagenersätze erwachsene Nachteil durch die Anerkennung der betroffenen Auslagen als Werbungskosten mit der dadurch bewirkten Minderung des der Einkommensteuer unterworfenen Einkünftebetrages korrigiert werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 beantragte
die Bw. u.a. Umzugskosten von Baltimore (USA) nach G. (Österreich) in
Höhe von 120.702,00 S als Werbungskosten und Kinderbetreuungsausgaben in
Höhe von 71.580,00 S als außergewöhnliche Belastung. Sie legte
eine Speditionsrechnung, datiert mit 18. April 2000, über 98 Stück
Übersiedlungsgüter, die eine Übersiedlung von den USA über
Baltimore und Bremerhaven nach G. dokumentiert und den 3. April 2000 als
Leistungsdatum aufweist, vor. Weiters werden die Kinderbetreuungskosten
aufgeschlüsselt. Sie beinhalten Kindergartenkosten inklusive
Anmeldegebühren und Kaution in Höhe von 17.080,00 S für den
Zeitraum Oktober bis Dezember 2000, Kosten für die Tagesmutter für den
Zeitraum Jänner bis Oktober 2000 von insgesamt 50.000,00 S (monatlich
5.000,00 S) und Übernachtungskosten für 18 Nächte zu je 250,00 S
von insgesamt 4.500,00 S.
In einem Ersuchen um
Ergänzung vom 7. März 2001 wurde die Bw. vom Finanzamt aufgefordert,
anzugeben, aus welchen Gründen die Wohnsitzverlegung von den USA nach
Österreich erfolgte, welche Tätigkeit sie in den USA ausgeübt hat
und die Zahlungsbelege bezüglich der Kindergarten- und Tagesmutterkosten
nachzureichen. Es wurden von der Bw. Kontoauszüge bezüglich der
Kindergartenkosten vorgelegt. Für die Ausgaben der Tagesmutter habe sie
keine Belege, weil sie bar bezahlt habe. Weiters teilte sie mit, dass sie als
praktische Ärztin in den USA angestellt war und ab September 1998 nach der
Geburt ihrer Tochter sich unbezahlt in Karenz befunden hätte. Da
während dieser Zeit die Ambulanz, in der sie zuletzt tätig war, in
Konkurs ging, suchte sie in der Pharmabranche eine neue Beschäftigung. Die
neue Anstellung bei der N. GmbH ermöglichte ihr mit ihrem Kind wieder nach
Österreich zu kommen.
Das Finanzamt verweigerte die
Anerkennung der Umzugskosten, da der Umzug von den USA nach Österreich
nicht als unmittelbar durch den Dienstantritt bei N. GmbH bedingt angesehen
werden kann. Es handle sich vielmehr um nicht abzugsfähige Aufwendungen der
privaten Lebensführung gemäß
§ 20 EStG 1988. Die
Nichtanerkennung der Kinderbetreuungskosten wurde einerseits damit
begründet, weil sie als Aufwendungen für außergewöhnliche
Belastung den Selbstbehalt von 71.171,00 nicht übersteige und andererseits
solche nur im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen sind, wobei
die Kaution mangels endgültigen Abflusses nicht zur
Einkommensteuerminderung führt und die Nächtigungskosten für
18 Nächte vom Dienstgeber ersetzt wurden, sodass kein eigener
finanzieller Aufwand gegeben ist.
In der dagegen erhobenen
Berufung vom 11. Juni 2001 brachte die Bw. vor, dass der Umzug die Folge des
Dienstvertragsabschlusses zwischen ihr und der Firma N. GmbH war. Der
Dienstgeber hat der Bw. in Höhe der Speditionsrechnung eine Sonderzahlung
gewährt, die voll versteuert wurde. Bei den Übernachtungskosten sind
Übernachtungen von ihrem Kind bei der Tagesmutter während ihrer
Dienstreisen, die nicht vom Dienstgeber bezahlt wurden, gemeint.
Das Finanzamt hat ersucht,
relevante Unterlagen (Korrespondenz, Dienstvertrag, Vorvertrag etc.), die den
beruflich bedingten Umzug dokumentieren, vorzulegen.
Mit Schreiben vom 9. August
2001 wurden von der Firma N. GmbH ein Bewerbungsbogen vom 22. November 1999, der
Dienstvertrag vom 24. November 1999 inklusive ein Sideletter vom 19. Jänner
2000 vorgelegt und der Hinweis angefügt, dass die Bw. laut Bewerbungsbogen
in den USA 1999 keine Arbeit hatte. In diesem Zusatzschreiben zum
Anstellungsvertrag erklärte sich der Dienstgeber bereit, die
Übersiedlungskosten zu vergüten. Da steuerlich ein Vorteil aus dem
Dienstverhältnis vorliegt, wird für die Vergütung Lohnsteuer
berechnet und vom Dienstgeber abgeführt.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 16. August 2001 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass ein ursächlicher Zusammenhang
des Umzuges mit der Tätigkeitsaufnahme bei der N. GmbH anhand der
vorgelegten und nachgereichten Unterlagen nicht gegeben ist. Auch die
Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten, die bei Alleinerzieherinnen
grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen sind, unterblieb
mangels entsprechenden Belegnachweises.
Im Vorlageantrag vom 18.
September 2001 brachte die Bw. hinsichtlich der Umzugskosten vor, dass ihr Umzug
von den USA nach Österreich dadurch beruflich veranlasst ist, weil ein
Wechsel des Dienstgebers erfolgt ist und eine Anstellung außerhalb ihres
bisherigen Wohnortes angetreten wurde. Nach Insolvenz ihres Dienstgebers in den
USA sei sie gezwungen gewesen, eine neue Beschäftigung zu suchen. Eine
ihrer beruflichen Ausbildung entsprechende Anstellung habe sich durch das
Angebot eines Dienstgebers in Österreich ergeben, dessen Annahme jedoch die
Übersiedlung nach Österreich erforderte. Eine adäquate
Beschäftigung in den USA war nicht in Aussicht. Weiters liege es im
Grundsatz der Freiheit der Erwerbstätigkeit, außerhalb seines
bisherigen Wohnortes eine Beschäftigung anzunehmen, auch dann wenn diese in
einem anderen Staat gelegen ist und deshalb einen weitreichenderen Umzug
erfordert. Letztlich ist alleine aus dem Umstand, dass sie nach jahrelangem
Auslandsaufenthalt (sie befand sich seit ihrer Kindheit in den USA) nach
Österreich komme, nicht auf eine Verlegung des Haushaltes aus
familiären bzw. privaten Gründen zu schließen und daraus folgend
die Umzugskosten auch nicht als solche der privaten Lebensführung
gemäß
§ 20 EStG anzusehen. Wenn private Gründe unterstellt
werden, dann sei dies nur in sehr untergeordnetem Maße gerechtfertigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist gemäß
Vorlageantrag vom 18. September 2001, ob die Umzugskosten als beruflich
veranlasst und somit als Werbungskosten bei der Einkommensteuerermittlung
für das Jahr 2000 zu berücksichtigen sind. Die Kinderbetreuungskosten
wurden im Vorlageantrag nicht mehr als außergewöhnliche Belastung
geltend gemacht. Ein weiteres Eingehen auf diesen Punkt erübrigt sich daher
und folgte der UFS diesbezüglich den Ausführungen des
Finanzamtes.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die Abzugsfähigkeit der
Werbungskosten ergibt sich aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann
anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv
die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden
(BFH 28.11.1980, BStBl. 1981 II 368). Andererseits dürfen nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zu
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, nicht abgezogen werden. Soweit Aufwendungen für die
Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in
unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie als steuerliche Abzugspost
nur Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf
die ausschließlich berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von
den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt.
Ist eine solche Trennung der Aufwendungen nicht einwandfrei durchführbar,
dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den
nichtabzugsfähigen Ausgaben und unterliegt dem Abzugsverbot.
Umzugskosten sind dann
Werbungskosten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Beruflich veranlasst
ist der Umzug insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer vom Dienstgeber an einen
anderen Dienstort versetzt wird, der Arbeitnehmer zum Bezug einer Dienstwohnung
verpflichtet ist oder wenn der Arbeitnehmer eine Anstellung außerhalb
seines bisherigen Wohnortes antritt.
Die Bw. hat am 1. Dezember 1999
eine berufliche Tätigkeit in Österreich bei der Firma N. GmbH
begonnen. Davor hat sie sich nach der Geburt ihrer Tochter ab September 1998 in
Karenz befunden. Den Bewerbungsbogen hat sie am 22. November 1999 unterfertigt,
wobei sie als Grund ihrer Bewerbung auf ein Inserat hinwies. Die
Speditionsrechnung vom 18. April 2000 weist als Leistungsdatum den 3. April 2000
und ein Offert vom 28. Dezember 1999 auf. Es wurde auch eine Bestätigung
des Dienstgebers, der Firma N. GmbH, vorgelegt, wonach mitgeteilt wird, dass die
Bw. mit der Bezugsabrechnung Mai 2000 eine einmalige steuerpflichtige
Sonderzahlung in Höhe von 120.702,00 (gesamte Speditionskosten) erhielt.
Da der Arbeitgeber der Bw. die
geltend gemachten Umzugskosten laut Lohnzettel der Lohnverrechnung als Vorteil
aus dem Dienstverhältnis im Sinne des § 25 EStG 1988 unterworfen hat,
was er bestätigt hat und der UFS nicht in Zweifel zieht, kann aus diesem
Grund allein eine Anerkennung als Werbungskosten nicht versagt werden.
Soweit es sich bei vom
Arbeitgeber für den Steuerpflichtigen getragenen und als Vorteil aus dem
Dienstverhältnis im Sinne des § 25 EStG 1988 der Lohnverrechnung
unterzogenen Aufwendungen nämlich ihrer Art nach rechtlich um
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 handelt, muss der
dem Steuerpflichtigen durch die Lohnverrechnung solcher Auslagenersätze
erwachsene Nachteil steuerlich durch die Anerkennung der betroffenen Auslagen
als Werbungskosten mit der dadurch bewirkten Minderung des der Einkommensteuer
unterworfenen Einkünftebetrages korrigiert werden (VwGH vom
20. Dezember 2000, 97/13/0111).
Wenngleich die Einreise der Bw.
nach Österreich laut Aktenvermerk im Beihilfenakt bereits im Juli 1999
erfolgt ist und mit Aufenthalten bei Verwandten verbunden war, so erscheint ein
rund 4-monatiger Zeitraum zur Arbeitssuche einerseits nicht unüblich und
spricht anderseits auch nicht gegen die berufliche Veranlassung von
Umzugskosten.
Davon abgesehen ist eine
private Veranlassung des Umzuges von Amerika nach Österreich aufgrund der
Aktenlage nicht feststellbar.
Der UFS geht daher mangels
gegenteiliger Sachverhaltsfeststellungen von der beruflichen Veranlassung der
streitgegenständlichen Umzugskosten aus.
Bei der Erstattung der
Speditionskosten handelt es sich auch nicht um eine Umzugskostenvergütung
nach § 26 Z 6 EStG 1988. Diese zählen dann nicht zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie einem Arbeitnehmer
anlässlich einer Versetzung aus betrieblichen Gründen an einen anderen
Ort oder infolge der dienstlichen Verpflichtung, eine Dienstwohnung ohne Wechsel
des Dienstortes zu beziehen, gewährt werden. Eine
Umzugskostenvergütung ist jedenfalls dann
nicht gegeben, wenn ein Arbeitnehmer
bei einem Arbeitgeber ein Dienstverhältnis neu antritt und auf Grund des
Dienstverhältnisses eine Übersiedlung erforderlich ist. Da die Bw. in
Österreich eine neue Anstellung übernommen hat und deshalb von den USA
nach Österreich übersiedelte, ist es daher richtig, dass der
Dienstgeber die Vergütung der Übersiedlungskosten versteuert hat. In
diesem Fall liegen jedoch - wie vorstehend dargelegt - Werbungskosten vor.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
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Berechungsblätter
Wien,
18. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2557-W/02
- Stammnummer
- 6831
- Gültig
- 18.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF