Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0053-L/03
Wiederaufnahme, Zuständigkeit
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0053-L/03vom 18.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Peter Binder des Finanzstrafsenates Linz 5 in der
Finanzstrafsache gegen NP., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes
Buchmayr, wegen Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 165 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde vom 14. Februar 2003 gegen den Bescheid vom
13. Jänner 2003 des Finanzamtes Wels, dieses vertreten durch ADir.
Johann Überlackner als Amtsbeauftragten, betreffend Abweisung des Antrages
auf Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens
zu
Recht erkannt:
I. Der
Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid
aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2003 hat das
Finanzamt Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des NP vom
22. Oktober 2002 auf Wiederaufnahme des mit Straferkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Linz, Senat III, als Organ des Finanzamtes
Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 21. Juni 2002
(§ 58 Abs. 2 lit. a FinStrG) rechtskräftig
abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens StrNr. 123 (Schuldspruch wegen
§ 33 Abs. 1 FinStrG) als unbegründet
abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die als Berufung bezeichnete und durch den ausgewiesenen Vertreter form-
und fristgerecht eingebrachte Beschwerde des NP vom 14. Februar 2003, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Unter Hinweis
auf § 153 Abs. 1 lit. e FinStrG und das Doppelbestrafungsverbot laut MRK,
das Verhältnis der Spezialität zwischen §§ 35
Abs. 2 FinStrG und 33 FinStrG sowie auf die Bestimmungen der
§§ 53 Abs. 3 und 54 Abs. 1 und 3 FinStrG wurde geltend
gemacht, dass der Tatvorwurf laut Straferkenntnis mit dem Tatvorwurf/Tatzeitraum
laut gegen den Bf. beim Landesgericht Wels unter den GZln. 456 bzw. 789 wegen
Finanzvergehen gemäß
§§ 33 Abs. 1, 35 Abs. 1
lit. a und Abs. 2, 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1
lit. a, 44 Abs. 1 lit. b und 46 Abs. 1 lit. a FinStrG
und § 302 Abs. 1 und 2 StGB anhängigem
Strafermittlungsverfahren ident sei. Gemäß
§ 165
Abs. 1 FinStrG sei die Wiederaufnahme eines rechtskräftig
abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens zulässig, wenn die Entscheidung durch
Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich
strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden sei oder
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die bisher nicht geltend gemacht
werden konnten oder die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im
Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Da sich aus
dem gerichtlichen Strafakt sowie aus weiteren Unterlagen des Landesgerichtes
Wels (Strafakt betr. IB wegen § 169 StGB) Hinweise ergäben, dass
Zeugen, wie insbesondere IB und OO, auf die sich der gegenständliche
Schuldspruch gründe, nicht die Wahrheit gesagt haben, seien die
Voraussetzungen für eine im Übrigen nicht nur über Antrag sondern
auch von Amts wegen zu verfügende Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben. Es
werde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben und nach Ergänzung des
Beweisverfahrens dem Bf. die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewilligen bzw.
die Vollziehung der im abgeschlossenen Verfahren ergangenen Entscheidung
gemäß
§ 166 Abs. 2 FinStrG auszusetzen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 165
Abs. 1 ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (Bescheid,
Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens auf Antrag oder
von Amts wegen zu verfügen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die
Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und ua. die Entscheidung
durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden
ist (lit. a), Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten (lit. b)
oder die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und nachträglich
über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde
(Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (lit. c) und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende
Entscheidung herbeigeführt hätte.
In den Fällen des
Abs. 1 lit. b ff darf eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts
wegen nur verfügt werden, wenn das abgeschlossene Verfahren durch
Einstellung beendet worden ist (§ 165 Abs. 2
FinStrG).
Gemäß
§ 166
Abs. 1 leg.cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme jener
Finanzstrafbehörde zu, die in letzter Instanz die Entscheidung im
abgeschlossenen Verfahren gefällt hat.
War die im abgeschlossenen
Verfahren die letztinstanzlich entscheidende Behörde nach den die
funktionale Zuständigkeit regelnden Bestimmungen des § 58
Abs. 2 FinStrG ein Spruchsenat, hat dieser auch über die (beantragte
oder amtswegige) Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens zu entscheiden (vgl.
zB. Dorazil-Harbich, Finanzstrafgesetz, Anm. 12 zu § 165
Abs. 3 FinStrG).
Bei Unzuständigkeit der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Erlassung des angefochtenen
Bescheides, ist von der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nicht in der
Sache selbst zu entscheiden, sondern der angefochtene Bescheid wegen
Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Finanzstrafbehörde erster
Rechtsstufe ohne weiteres Eingehen auf die Sache aufzuheben (vgl. VwGH vom
5. November 1954, Zl. 2312/52 Slg. 4306/A, bzw. Dorazil-Harbich
aaO., Anm. 3 zu § 161 Abs. 1 FinStrG).
Da der in Beschwerde gezogene
Bescheid vom 13. Jänner 2003 nicht von dem gemäß den
vorangeführten Bestimmungen für eine Entscheidung über eine
Wiederaufnahme nach § 165 zuständigen Spruchsenat ergangen ist,
war spruchgemäß zu entscheiden und ohne weiteres Eingehen darauf, ob
überhaupt die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe und die sonstigen
Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 165 FinStrG
überhaupt vorliegen (vgl. Abs. 4 leg.cit), der angefochtene Bescheid
ersatzlos aufzuheben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
18. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 165 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0053-L/03
- Stammnummer
- 6829
- Gültig
- 18.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF