Findok · Richtlinien
UP-4600
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
überholte Fassung (bis 05.08.2020)Richtlinie2020-0.307.355gilt ab 18.05.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-4600
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.05.2020 bis 05.08.2020.
Wortlaut laut Findok
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
3.1. Allgemeine Voraussetzungen
Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.die Ware muss vom jeweiligen Abkommen erfasst sein;
2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein;
3.die Ware muss aus einem Staat der Präferenzzone direkt in die EU befördert worden sein;
4.das Verbot der Zollrückvergütung (Abschnitt 7.) muss mit gewissen Einschränkungen eingehalten worden sein;
5.die Erfüllung der unter Ziffer 2. und 4. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden.
3.2. Präferenzzölle
Die bei der Einfuhr zu erhebenden Zölle werden von den Vertragspartnern beseitigt.
Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz nach diesem Abkommen gewährt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.307.355
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0020-IV/7/2014
- Stammnummer
- 68283
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 9)
- Gültig
- 18.05.2020 bis 05.08.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF