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Findok · Richtlinien

UP-4600

4. Warenkreis

überholte Fassung (bis 17.05.2020)Richtlinie2020-0.104.934gilt ab 01.07.2014

Inhaltsverzeichnis der UP-4600

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2014 bis 17.05.2020.

Wortlaut laut Findok

4. Warenkreis 4.1. Industriell gewerbliche Waren Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs mit Ausnahme der in Anhang II zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der in Anhang I des Abkommens (ab S. 3) aufgeführten Erzeugnisse. 4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs unter Berücksichtigung der in den Protokollen Nrn. 1, 2 und 4 des Abkommens (ab Seite 3) getroffenen Vereinbarungen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.104.934
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0020-IV/7/2014
Stammnummer
68283
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 9)
Gültig
01.07.2014 bis 17.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF