Findok · Richtlinien
UP-4600
4. Warenkreis
überholte Fassung (bis 17.05.2020)Richtlinie2020-0.104.934gilt ab 01.07.2014
Inhaltsverzeichnis der UP-4600
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2014 bis 17.05.2020.
Wortlaut laut Findok
4. Warenkreis
4.1. Industriell gewerbliche Waren
Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs mit Ausnahme der in Anhang II zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der in Anhang I des Abkommens (ab S. 3) aufgeführten Erzeugnisse.
4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft
Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs unter Berücksichtigung der in den Protokollen Nrn. 1, 2 und 4 des Abkommens (ab Seite 3) getroffenen Vereinbarungen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.104.934
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0020-IV/7/2014
- Stammnummer
- 68283
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.07.2014 bis 17.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF