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Findok · Richtlinien

UP-4500

1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen

geltende FassungRichtlinie2025-0.556.814gilt ab 25.06.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-4500

Wortlaut laut Findok

1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen 1.1. Abkürzungen Übersichtstabelle | EU | Europäische Union | WTO | World Trade Organisation | WVB | Warenverkehrsbescheinigung | Vertragspartei | Für die Kumulierung zulässige Länder der PanEuroMed-Zone | EWR | Europäischer Wirtschaftsraum (EU, Norwegen, Island und Liechtenstein) | Med-Länder | Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Palästina, Syrien und Tunesien 1.2. Begriffsbestimmungen Der Beschluss Nr. 1/2006 (Beschluss 2006/646/EG) des Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollwesen EU-Türkei vom 26. September 2006 enthält die Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EU-Türkei. Für diese Zwecke gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1."Drittland" ist ein Land oder Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Zollunion EU-Türkei gehört. 2."Teil der Zollunion" ist das Zollgebiet der EU einerseits und das Zollgebiet der Türkei andererseits. 3."Staat" ist entweder ein Mitgliedstaat der EU oder die Türkei. 4."Zollkodex der Gemeinschaften" ist der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates festgelegte Zollkodex der EU. 5."Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der EU" ist die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der EU. 6."Grundbeschluss" ist der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion. 1.3. Definitionen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff 1."Präferenzmaßnahme" bzw. "Zollunion "den Beschluss 1/95 des Assoziationsrates über die Schaffung der Zollunion EU-Türkei und darauf Bezug nehmende Beschlüsse des Ausschusses für die Zollunion oder des Ausschusses für die Zollzusammenarbeit (siehe Abschnitt 11.); 2."Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz, der sich aus der Zollunion ergibt; 3."Ursprungserzeugnis" die von den unter (4) genannten Anwendungsbereichen jeweils betroffenen Waren mit Ursprung in der Türkei oder der EU, welche die Ursprungsregeln erfüllen; 4."Durchführungsbestimmungen" die im Beschluss 1/2006 des Assoziationsrates EU-Türkei (siehe Abschnitt 11.) festgelegten Bestimmungen zur administrativen Umsetzung des Beschlusses 1/95 über die Zollunion.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.556.814
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0016-IV/7/2014
Stammnummer
68274
Enthalten in Fassung
5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 9)
Gültig
25.06.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF