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Findok · Richtlinien

UP-4500

5. Unmittelbare Beförderung

geltende FassungRichtlinie2025-0.556.814gilt ab 25.06.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-4500

Wortlaut laut Findok

5. Unmittelbare Beförderung Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. darf nur verwendet werden, wenn die Waren unmittelbar zwischen den beiden Teilen der Zollunion befördert werden. Jedoch können Waren, die eine einzige Sendung bilden, durch Drittländer befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren. Der Nachweis, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: a)ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Drittland erfolgt ist, oder b)eine von den Zollbehörden des Drittlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: i) genaue Beschreibung der Waren, ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und iii) Bedingungen des Verbleibs der Waren im Drittland oder c)falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. Waren können in Rohrleitungen durch Drittländer zwischen den beiden Teilen der Zollunion befördert werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.556.814
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0016-IV/7/2014
Stammnummer
68274
Enthalten in Fassung
5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 9)
Gültig
25.06.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF