Findok · Richtlinien
UP-4500
5. Unmittelbare Beförderung
geltende FassungRichtlinie2025-0.556.814gilt ab 25.06.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-4500
Wortlaut laut Findok
5. Unmittelbare Beförderung
Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. darf nur verwendet werden, wenn die Waren unmittelbar zwischen den beiden Teilen der Zollunion befördert werden. Jedoch können Waren, die eine einzige Sendung bilden, durch Drittländer befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.
Der Nachweis, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
a)ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Drittland erfolgt ist,
oder
b)eine von den Zollbehörden des Drittlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
i) genaue Beschreibung der Waren,
ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und
iii) Bedingungen des Verbleibs der Waren im Drittland oder
c)falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
Waren können in Rohrleitungen durch Drittländer zwischen den beiden Teilen der Zollunion befördert werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.556.814
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0016-IV/7/2014
- Stammnummer
- 68274
- Enthalten in Fassung
- 5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 9)
- Gültig
- 25.06.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF