Findok · Richtlinien
UP-4500
9. Einbeziehung der Zollunionswaren in die Präferenzabkommen der EU und Türkei
überholte Fassung (bis 24.06.2020)RichtlinieBMF-010310/0215-III/11/2019gilt ab 01.07.2014
Inhaltsverzeichnis der UP-4500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2014 bis 24.06.2020.
Wortlaut laut Findok
9. Einbeziehung der Zollunionswaren in die Präferenzabkommen der EU und Türkei
Die Bestimmungen des Grundbeschlusses über den freien Warenverkehr gelten auch für Waren, die in einen Teil der Zollunion mit einem Nachweis der Ursprungseigenschaft der Türkei oder der Gemeinschaft eingeführt werden, der in einem Staat, einer Staatengruppe oder einem Gebiet nach den Präferenzverkehrsabkommen ausgestellt worden ist, die sowohl von der Gemeinschaft als auch von der Türkei mit diesem Staat, dieser Staatengruppe oder diesem Gebiet geschlossen worden sind und nach denen ein System der Ursprungskumulierung auf der Grundlage übereinstimmender Ursprungsregeln und ein Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung Anwendung finden. Für die diesbezüglichen Präferenznachweise gelten die in den Ursprungsregeln der einschlägigen Präferenzverkehrsabkommen festgelegten Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010310/0215-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0016-IV/7/2014
- Stammnummer
- 68274
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.07.2014 bis 24.06.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF