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Findok · Richtlinien

UP-4500

9. Einbeziehung der Zollunionswaren in die Präferenzabkommen der EU und Türkei

überholte Fassung (bis 24.06.2020)RichtlinieBMF-010310/0215-III/11/2019gilt ab 01.07.2014

Inhaltsverzeichnis der UP-4500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2014 bis 24.06.2020.

Wortlaut laut Findok

9. Einbeziehung der Zollunionswaren in die Präferenzabkommen der EU und Türkei Die Bestimmungen des Grundbeschlusses über den freien Warenverkehr gelten auch für Waren, die in einen Teil der Zollunion mit einem Nachweis der Ursprungseigenschaft der Türkei oder der Gemeinschaft eingeführt werden, der in einem Staat, einer Staatengruppe oder einem Gebiet nach den Präferenzverkehrsabkommen ausgestellt worden ist, die sowohl von der Gemeinschaft als auch von der Türkei mit diesem Staat, dieser Staatengruppe oder diesem Gebiet geschlossen worden sind und nach denen ein System der Ursprungskumulierung auf der Grundlage übereinstimmender Ursprungsregeln und ein Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung Anwendung finden. Für die diesbezüglichen Präferenznachweise gelten die in den Ursprungsregeln der einschlägigen Präferenzverkehrsabkommen festgelegten Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010310/0215-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0016-IV/7/2014
Stammnummer
68274
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 9)
Gültig
01.07.2014 bis 24.06.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF