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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3000-W/08

Ankauf und anschließende nicht fremdübliche Rückvermietung von Betriebsvermögen an eine GmbH

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3000-W/08vom 23.12.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dem in diesem Zusammenhang vorgetragenem Vorbringen, wonach der Verkaufspreis des Jahres 2004 in der Höhe von € 230.000 als Basis heranzuziehen sei und sich daraus eine Verzinsung von 8,5% ergebe, kann seitens des Berufungssenates nicht gefolgt werden. Vielmehr ist festzustellen, dass es sich bei den vermieteten Maschinen - wie die Bw. in ihrem Fax vom 16. Dezember 2013 mitteilt - von Anfang an um ausgeschiedene Anlagen europäischer und amerikanischer Konzerne gehandelt hat, welche von diesen auf Grund des veralteten technologischen Zustandes ausgeschieden worden seien. Dennoch wurde für diese Anlagen in den Jahren 1996 bis Jänner 2003 ein Mietzins in der Höhe von ATS 71.000 vereinbart. Nur einen Monat später, im Mietvertrag mit der Y GmbH, wird mit der Begründung des veralteten Maschinenstandes ein Mietzins in der Höhe von € 1.572 vereinbart, was de facto nur mehr ein Drittel des bisherigen Mietzinses ausmacht. Angesichts des Umstandes, dass die Maschinen über einen Zeitraum von acht Jahren (zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung im Juli 1996 um einen Betrag von ATS 3,600.000 und dem Zeitpunkt der Veräußerung im Oktober 2004 um einen Betrag von € 230.000) lediglich einen Wertverlust von ca. € 30.000 erfahren haben, ist das drastische Absinken des Mietzinses nicht nachvollziehbar. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dieser mündlichen Mietzinsvereinbarung um keinen marktüblichen Mietzins handelt. Dies auch deshalb, weil er nicht einmal zur Abdeckung der im Jahr 2003 noch aushaftenden Kreditrückzahlungsrate bei der Sparkasse ausreichte. Soweit die Bw. vorbringt, dass es bei einem derart umfangreichen und technisch sehr speziellen Sachinbegriff nicht möglich gewesen wäre, schnell und problemlos einen anderen Vertragspartner zu finden, zumal es im gesamten europäischen Raum kaum noch Unternehmen gäbe, welche Blechemballagen produzierten, ist festzustellen, dass die Bw. keinerlei Bemühungen nachgewiesen bzw. nicht einmal behauptet hat, einen Nachmieter zu suchen, sondern sich lediglich auf ihre Kenntnisse über die Marktsituation berufen hat. Darüber hinaus ist festzustellen, dass - alternativ zur Suche eines Nachmieters - der Mietgegenstand auch hätte verkauft werden können. Diesen Schritt hat die Bw. letztendlich am 6. Oktober 2004 gesetzt, indem sie - innerhalb kurzer Zeit, nämlich nur gute drei Monate nach Konkurs der Y GmbH - die Maschinen um einen Veräußerungserlös von € 230.000 an die Firma A verkauft hat. Auch wenn die Bw. einwendet, dass die Firma A die Maschinen in weiterer Folge mit Verlust in Niedriglohnländer verkauft habe, kann damit dem Argument der schwierigen Verwertung nicht gefolgt werden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der familiären Verhältnisse Einbringungsmaßnahmen unterlassen wurden. Weder die zwischen der Bw. und der X GmbH getroffene - als Einheit anzusehende - Kauf- und Mietvereinbarung noch der zwischen der Bw. und der Y GmbH abgeschlossene mündliche Mietvertrag hält einem Fremdvergleich stand. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt eine aus familiären Gründen im Ausgleichsverfahren der X GmbH von der Bw. übernommene Finanzierung des weiterhin der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Anlagevermögens durch die Bw. vor, welche in weiterer Folge in der Gründung der Y GmbH und dem Mietverhältnis mit dieser Gesellschaft seine Fortsetzung fand. Daraus folgt, dass die Vertragsparteien jeweils kein ernsthaft gewolltes Mietverhältnis vor Augen hatten, sondern der Kauf der weiterhin von der GmbH eingesetzten Maschinen, Fahrzeuge und Ausstattungsgegenstände und deren Rückvermietung durch die Bw. lediglich zur Abwendung eines Konkursverfahrens erfolgt ist und der Bw. einzig eine Finanzierungsfunktion zugekommen ist. Wirtschaftlich gesehen folgt aus dieser Finanzierungsfunktion nach Art eines Darlehens, dass die Bw. eine Darlehensforderung gegenüber der GmbH hat, die mit deren Maschinen, Fahrzeugen und Betriebs- und Geschäftsausstattung besichert wurde. Das Finanzamt hat daher zu Recht die Ansicht vertreten, dass ab dem Jahr 2000 - mangels fremdüblicher Einhaltung des Mietvertrages vom 1. August 1996 - nicht mehr von einer Einkunftsquelle i.S. des § 2 Abs. 3 EStG auszugehen war. Die für die Streitjahre 2000 bis 2003 geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Konsequenterweise sind daher auch im Jahr 2004 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer Ansatz zu lassen, weswegen der Bescheid betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2004 abzuändern war. Abschließend ist im Hinblick auf eine eventuelle Liebhabereiprüfung festzuhalten, dass die Frage, ob das zwischen der Bw. und der X GmbH bestehende Mietverhältnis auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen bestanden hätte (Fremdvergleich) vor eine allfällige Prüfung der erklärten Einkünfte nach den Gesichtspunkten einer Liebhabereibeurteilung zu treten hat. Erst wenn demnach ein Sachverhalt vorläge, welcher einer der in § 2 Abs. 3 EStG taxativ normierten Einkunftsarten zuzuordnen ist, hat eine Beurteilung nach den Maßstäben der Liebhabereiverordnung zu erfolgen. Da im gegenständlichen Fall die Prüfung des Mietverhältnisses ab dem Jahr 2000 dem Fremdvergleich nicht mehr stand hielt und somit keine Betätigung im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG mehr vorlag, war eine Prüfung nach den Kriterien der Liebhabereiverordnung entbehrlich, wobei - unter Bedachtnahme auf den Gesamtverlust von über 1 Mio. ATS bzw. über € 80.000 (1996-2004) und die Art der Bewirtschaftung - ein anders lautendendes Ergebnis nicht zu erwarten wäre. Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt (für das Jahr 2004) Wien, am 23. Dezember 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/3000-W/08
Stammnummer
68194
Gültig
23.12.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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