Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1887-W/09
1. Berufung gegen Wiederaufnahmebescheide nach Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes hinischtlich der Sachbescheide 2. Beantragte Aufhebung von Bescheiden, mit der Behauptung, die im Rahmen einer Schätzung nach § 184 BAO ermittelten Bemessungsgrundlagen seien unrichtig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1887-W/09vom 16.12.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob es sich bei den im Rahmen der Außenprüfung neu hervorgetretenen Tatsachen um entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente handelt. Dies bedeutet, dass die Tatsachen nur dann einen tauglichen Wiederaufnahmegrund iSd § 303 BAO darstellen, wenn die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderes lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. etwa Stoll, BAO, 2917, mwN; Ritz, BAO³, § 303, Tz 24 f.). Ist die Möglichkeit eines Einflusses des gelten gemachten Wiederaufnahmsgrundes auf die Sachentscheidung, also die Möglichkeit einer geänderten Entscheidung bei Berücksichtigung des nunmehr hervorgekommenen Sachverhaltes zu verneinen, dann ist das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht wieder aufzunehmen.
Folglich muss ein tauglicher Wiederaufnahmegrund iSd § 303 BAO geeignet sein, in den neuen Sachbescheid einzufließen und auf den Spruch durchzuschlagen (vgl. etwa VwGH 10.12.1991, 89/14/63).
Ausgehend von den obigen Ausführungen bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass das Neuhervorkommen dieser erheblichen Sachverhaltselemente durch Gegenüberstellung des Wissenstandes der Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aufgrund der eingereichten Jahresabschlüsse und Abgabenerklärungen des Bw. und dem Wissenstand der Behörde im Zeitpunkt der Erlassung der neuen Sachbescheide zu beurteilen ist.
So waren im Zeitpunkt des Erstbescheides der Behörde aufgrund der durch den Bw. eingereichten Jahresabschlüsse und Abgabenerklärungen zwar die vom Bw. erklärten Umsätze bzw. Einkünfte bekannt, doch war die formelle und materielle Qualität der Rechnungslegung des Bw. der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides noch unbekannt.
Erst nach Durchführung der Außenprüfung betreffend den Streitzeitraum erreichte die Abgabenbehörde 1. Instanz jenen Wissenstand, der ihr die Erlassung der im Spruch anders lautender Bescheide für 2000 bis 2002 ermöglichte. Damit sind aber durch die Durchführung der Außenprüfung für die Behörde neue Tatsachen (nämlich das Fehlen der Grundaufzeichnungen hinsichtlich der Einnahmenermittlung, die Unstimmigkeiten bei der Losungserfassung, die Manipulationen an den Taxametern und die Beschäftigung von nicht angemeldeten Chauffeuren) hervorgekommen.
Da diese im Rahmen der Außenprüfung neu hervorgekommenen Tatsachen gemäß § 184 BAO die Abgabenbehörde zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung berechtigen, ändert sich in Folge der Zuschätzungen die betragsmäßige Höhe der steuerbaren Umsätze bzw. der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese Änderungen sind bei Gegenüberstellung der neuen Sachbescheide mit den Erstbescheiden ersichtlich. Die Behörde hat die Abweichungen auch in den Wiederaufnahmebescheiden gemäß § 303 Abs. 4 BAO unter Verweis auf die in der Niederschrift über die Außenprüfung dargelegten formellen und materiellen Buchführungsmängel und die daraus resultierende Schätzberechtigung dargelegt. Weshalb die diesbezüglichen Einwendungen des Bw. gegen die der Schätzung zugrunde gelegte Kalkulation nicht geeignet sind, das ermittelte Ergebnis des Finanzamtes in Frage zu stellen, wird unter Punkt 2) erläutert werden.
Dass für die Behörde die Möglichkeit bestanden hätte, sich vor Erlassung des Erstbescheides durch entsprechende Ermittlungen die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen, ändert nichts daran, dass diese Kenntnisse im Zeitpunkt der Außenprüfung neue Tatsachen darstellten und für die Behörde daher ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 Abs. 4 gegeben war. Denn es ist unmaßgeblich, ob die neu hervorgekommenen Tatsachen im Erstverfahren verschuldet oder unverschuldet nicht berücksichtigt worden sind (Stoll, BAO Kommentar, 2934).
Die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für den Streitzeitraum war daher zulässig. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen der Behörde (Ermessensentscheidung). Die Rechtsrichtigkeit einer Ermessensentscheidung ist unter Bedachtnahme auf § 20 BAO zu beurteilen. Innerhalb der Grenzen des § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen.
Unter "Billigkeit" versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" (insbesondere Rechtssicherheit, Rechtsfrieden, Unverhältnismäßigkeit des Grundes und der Folge einer Wiederaufnahme) unter dem Begriff der "Zweckmäßigkeit" das "Öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben" (insbesondere Herstellung der Rechtsrichtigkeit, Gleichmäßigkeit der Besteuerung) (vgl. Ritz, BAO³, § 20, Tz 7; Stoll, BAO, 2938 ff.).
Die maßgebenden Kriterien für die Übung des Ermessens ergeben sich primär aus der Ermessen einräumenden Bestimmung. Im Zusammenhang mit der amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist nach herrschender Ansicht insbesondere das Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu beachten (Ritz, BAO³, § 20, Tz 8). Ziel ist ein insgesamt richtiges Ergebnis (Ritz, BAO³, § 303 Abs. 4 BAO, Tz 38, mwN).
Für die Wiederaufnahme des Verfahrens spricht der Grundsatz der Gleichheit der Besteuerung, wonach alle Abgabenpflichtigen nach den Abgabenvorschriften gleichmäßig behandelt werden sollen. Bliebe der Erstbescheid in Rechtsbestand, so würden alle anderen Abgabenpflichtigen, deren Sachverhalte von Beginn an vollständig bekannt waren, gegenüber dem Bw. benachteiligt.
Für die Wiederaufnahme spricht auch das allgemeine öffentliche Interesse an der Abgabeneinbringung, da die mangelnde Erfassung der Einkünfte des Bw. einen Ausfall von Steuereinnahmen bewirkt, der von der Allgemeinheit zu Gunsten des Bw. zu tragen wäre.
Die Wiederaufnahme verfügende Behörde hat im Rahmen der Ermessensentscheidung auch die rechtlichen Interessen des jeweiligen Abgabepflichtigen zu berücksichtigen. Je mehr die festgestellten Wiederaufnahmsgründe in ihren steuerlichen Auswirkungen von jenen abweichen, die sich insgesamt als Folge der Wiederaufnahme eines Verfahrens ergeben, desto mehr Gewicht ist den rechtlichen Interessen des Abgabepflichtigen am Weiterbestand des bisher erlassenen rechtskräftigen Bescheides zuzumessen (vgl. VwGH 21.12.1989, 86/14/0180).
Aus dem Blickwinkel der Billigkeit ist insbesondere die Frage nach einem schutzwürdigen Interesse des Abgabenpflichtigen von Bedeutung, wenn dieser gutgläubig darauf vertrauen konnte, dass der Bescheid der objektiven Rechtlage entspricht. Für den Bw. war es zweifellos jedoch erkennbar, dass die von ihm erzielten Umsätze nicht in voller Höhe erfasst worden waren, weshalb vom Vorliegen eines derartigen gutgläubigen Vertrauens nicht ausgegangen werden kann.
Unter all diesen Erwägungen erscheint es weder unzweckmäßig noch unbillig, die Interessen der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung über die Interessen des Bw. an der Rechtsbeständigkeit zu stellen.
Des Weiteren werden amtswegige Wiederaufnahmen gemäß § 303 Abs. 4 BAO idR dann nicht zu verfügen sein, wenn sich bei einer derartigen im Rahmen der Ermessensübung vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen Billigkeit und Zweckmäßigkeit eine Geringfügigkeit der hervorgekommenen neuen Tatsachen ergibt (vgl. VwGH 26.11.1991, 91/14/0179; 25.3.1992, 90/13/0238; 12.4.1994, 90/14/0044, 28.5.1997, 94/13/0032). Die Geringfügigkeit ist dabei an Hand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe und nicht aufgrund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge der Änderung aufgrund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären (vgl. Ritz, BAO³, § 303, Tz 40).
Da sich die Änderungen ausschließlich aus den im Rahmen der Betriebsprüfung neu hervorgekommenen Tatsachen und Umstände ergeben, und - wie oben dargestellt - zu nicht unerheblichen Änderungen führen, erfolgte die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO für die Streitjahre 2000 bis 2002 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer zu Recht.
2.) Aufhebung der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 2000 bis 2005 gemäß § 299 BAO:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Das Finanzamt ist im Rahmen der Schätzung der Erlöse des Bw. von folgender Kalkulation ausgegangen:
Kalkulation laut Außenprüfung:
|
Jahr
|
2000
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2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
Zurückgelegte km pro Fahrzeug pro Jahr
|
24.000
|
24.000
|
24.000
|
24.000
|
24.000
|
24.000
|
Abzgl. 10% Privatfahrten
|
2.400
|
2.400
|
2.400
|
2.400
|
2.400
|
2.400
|
Ergibt:
|
21.600
|
21.600
|
21.600
|
21.600
|
21.600
|
21.600
|
Abzüglich 43% Leerkilometer
|
9.288
|
9.288
|
9.288
|
9.288
|
9.288
|
9.288
|
Gefahrene Besetztkilometer
|
12.312
|
12.312
|
12.312
|
12.312
|
12.312
|
12.312
|
Bruttokilometerertrag pro Kilometer
|
1,69 €
|
1,76 €
|
1,81 €
|
1,84 €
|
1,91 €
|
1,91 €
|
Angemeldete Fahrzeuge pro Jahr
|
24,42
|
29,03
|
29,61
|
31,24
|
28,97
|
26,06
|
Abzgl. 27% bzw. 30%
|
7,32
|
8,71
|
8,88
|
9,37
|
7,89
|
7,82
|
Fahrzeuge pro Jahr laut Bp.
|
17,09
|
20,32
|
20,73
|
21,87
|
21,08
|
18,24
|
Bruttokilometerertrag
|
355.628 €
|
440.382 €
|
461.910 €
|
495.417 €
|
495.612 €
|
429.027 €
|
Umsatzsteuer
|
32.330 €
|
40.035 €
|
41.992 €
|
45.038 €
|
45.056 €
|
39.002 €
|
Nettokilometerertrag für alle Fahrzeuge
|
323.298 €
|
400.347 €
|
419.918 €
|
450.379 €
|
450.556 €
|
390.025 €
|
Erlöse Beförderung netto lt. Buchhaltung
|
283.575 €
|
373.812 €
|
339.537 €
|
344.058 €
|
413.790 €
|
374.174
|
Kalkulationsdifferenz netto
|
39.723 €
|
26.535 €
|
80.381 €
|
106.321 €
|
36.766 €
|
15.851 €
Der durchschnittliche kalkulatorische Bruttoerlös für 1 km Taxifahrt ohne Leerkilometer wurde unter Zugrundelegung der jeweils geltenden Taxitarife und der Annahme, dass es sich bei rund 30% aller Fahrten um sogenannte Nacht- bzw. Wochenendfahrten handelte, ermittelt.
Die von der Bp. ermittelten Kalkulationsdifferenzen wurden den vom Bw. erklärten Umsätzen und Gewinnen hinzugerechnet.
Die vom Bw. dagegen ins Treffen geführte Kalkulation führt zu folgenden Ergebnissen:
Kalkulation laut Bw.:
|
Jahr
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
Gefahrene Km pro Jahr ohne Privatfahrten
|
17.900
|
17.900
|
17.900
|
17.900
|
17.900
|
17.900
|
Abzüglich 46,48% Leerkilometer
|
8.320
|
8.320
|
8.320
|
8.320
|
8.320
|
8.320
|
Gefahrene Besetztkilometer
|
9.580
|
9.580
|
9.580
|
9.580
|
9.580
|
9.580
|
Bruttokilometerertrag pro Kilometer
|
1,66 €
|
1,74 €
|
1,79 €
|
1,82 €
|
1,89 €
|
1,89 €
|
Fahrzeuge pro Jahr laut Bp.
|
17,09
|
20,32
|
20,73
|
21,87
|
21,08
|
18,24
|
Bruttokilometerertrag
|
271.781 €
|
338.721 €
|
355.485 €
|
381.320 €
|
381.682 €
|
330.260 €
|
Umsatzsteuer
|
24.707 €
|
30.793 €
|
32.317 €
|
34.665 €
|
34.698 €
|
30.024 €
|
Nettokilometerertrag für alle Fahrzeuge
|
247.074 €
|
307.928 €
|
323.168 €
|
346.654 €
|
346.984 €
|
300.236 €
|
Erlöse Beförderung netto lt. Buchhaltung
|
283.575 €
|
373.812 €
|
339.537 €
|
344.058 €
|
413.790 €
|
374.174
|
Kalkulationsdifferenz netto
|
- 36.501 €
|
- 65.884 €
|
-16.369 €
|
2.596 €
|
- 66.806 €
|
-73.938 €
Der durchschnittliche kalkulatorische Bruttoerlös für 1 km Taxifahrt ohne Leerkilometer wurde vom Bw. unter Zugrundelegung der jeweils geltenden Taxitarife und der Annahme, dass es sich nur bei rund 20% aller Fahrten um sogenannte Nacht- bzw. Wochenendfahrten handelte, ermittelt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und ist auch nicht strittig. Er führt zu folgender rechtlicher Würdigung:
Die Abgabenbehörde erster Instanz kann gemäß § 299 Abs. 1 BAO auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
§ 299 BAO gestattet Aufhebungen nur mehr, wenn der Bescheid sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung einer Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, bei Übersehen von Grundlagenbescheiden), ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 BAO nicht ausschlaggebend. Die Rechtswidrigkeit muss nicht offensichtlich sein. Sie setzt aber die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht (vgl. Ritz, BAO4, § 299 Tz 9 bis 13 und die dort angeführte Judikatur und Literatur).
Der Bw. behauptet die Unrichtigkeit der genannten Bescheide mit der Begründung, die diesen zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen seien nicht richtig. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen im Rahmen einer Schätzung nach § 184 BAO erfolgte. Hinsichtlich der Schätzungsberechtigung wird auf die Ausführungen unter Pkt. 1.) verwiesen.
Dass im Rahmen einer Schätzung stets nur ein Näherungswert ermittelt werden kann, bedeutet nicht, dass sich jeder Bescheid, der auf einer Schätzung beruht, von vornherein als nicht richtig im Sinne des § 299 BAO erweist. Die Gewissheit der Rechtswidrigkeit des Ergebnisses einer berechtigten Schätzung kann vielmehr nur dann vorliegen, wenn sich dies entweder anhand einer ordnungsgemäßen Buchhaltung nachweisen lässt, oder derart gravierende Mängel der Schätzung aufgezeigt werden, die unzweifelhaft ein unrichtiges Schätzungsergebnis zur Folge haben müssen.
Wie bereits unter Punkt 1.) aufgezeigt lagen im Streitzeitraum gravierende Mängel der Buchführung vor, weshalb die dieser zu entnehmenden Bemessungsgrundlagen keinesfalls die Unrichtigkeit der im Schätzungsweg ermittelten Bemessungsgrundlagen belegen können.
Dem Versuch des Bw. anhand der von ihm vorgenommenen Kalkulation, die Unrichtigkeit der Schätzung zu belegen, ist aber abgesehen davon, dass er für keine der von ihm angenommenen Parameter über irgendwelche Aufzeichnungen verfügt sondern lediglich auf angebliche Aussagen seiner Fahrer verweist, der Umstand entgegenzuhalten, dass die Ergebnisse dieser Kalkulation mit Ausnahme des Jahres 2003 derart gravierende Abweichungen zu den in der Buchhaltung aufscheinenden Zahlen ergeben, dass damit weder die Richtigkeit der Buchhaltung noch der vorgenommenen Kalkulation als erwiesen angesehen werden kann, zumal nicht anzunehmen ist, dass der Bw. in all den Jahren höhere Umsätze und Gewinne versteuert hat, als er tatsächlich erwirtschaftet hat. Damit vermag der Bw. lediglich die Unzulänglichkeit seiner aber nicht die der Schätzung zugrunde gelegten Kalkulation aufzuzeigen, da er ja beispielweise selbst davon ausgeht, dass der von ihm angenommene Leerkilometeranteil in seinem Betrieb doch geringer war.
Der Kritik des Bw. an der von der Bp. angenommenen Jahreskilometerleistung von rund 21.600 km an "ergebnisorientierten Fahrten ist zunächst entgegenzuhalten, dass die vom Bw. vorgelegte Treibstoffanalyse unter Berücksichtigung der von der Bp. angenommenen Jahreskilometerleistung zu Treibstoffverbräuchen zwischen 9,76 l/100 km (im Jahr 2005) und 11,19 l/100 km (2003) führen würde, was im Hinblick auf einen Normverbrauch von rund 9,5 l/100 km keinesfalls als unrealistisch angesehen werden kann.
Soweit der Bw. die Anzahl der betriebenen Fahrzeuge in Zweifel zieht, ist er darauf hinzuweisen, dass aufgrund seiner eigenen Treibstoffanalyse der Einsatz von weniger Fahrzeugen zu höheren Kilometerleistungen pro Fahrzeug führen würde, womit sich im Endeffekt an der Kalkulation nichts ändern würde.
Hinsichtlich der Ausführungen, mit denen das Ausscheiden eines höheren Anteiles an nicht produktiven Fahrten gefordert wird, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass jene Fahrten, die der Bw. als weitere nicht produktive Fahrten bezeichnet einerseits wohl durch den Anteil an Privatfahrten und andererseits durch das Ausscheiden von Leerfahrten erfasst sind. Es ist wohl kaum anzunehmen, dass beispielsweise Fahrten zur Betankung nicht auf sogenannten Leerfahrten durchgeführt werden. Dem Argument, dass die Fahrer die Fahrzeuge bei sich zu Hause abstellen, ist entgegenzuhalten, dass auch das Abstellen auf einem Firmenparkplatz einer Leerfahrt bedarf. Warum der Weg dorthin kürzer als jener zu den Wohnungen der Lenker sein sollte, hat der Bw. nicht dargelegt. Wenn er unter Bezugnahme auf eine Studie aus dem Jahr 1995 die Höhe des von der Bp. angenommenen Leerkilometeranteiles bezweifelt, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Studie selbst von einer großen Schwankungsbreite ausgeht, und er selbst zu dem Schluss kommt, dass in seinem Betrieb der Leerkilometeranteil wohl geringer sein wird. Eine Schätzung muss sich aber immer an den Verhältnissen im Betrieb und nicht angeblichen Durchschnittswerten des Wiener Taxiwesens orientieren.
Die vom Bw. ins Treffen geführten Argumente und insbesondere die sich darauf beziehende Kalkulation vermögen daher weder Zweifel an der Richtigkeit der vom Finanzamt vorgenommenen Schätzung zu wecken, geschweige denn die Gewissheit der Unrichtigkeit jener Bescheide, deren Aufhebung beantragt wird, zu vermitteln.
Das Finanzamt hat daher den Antrag auf Aufhebung der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 2000 bis 2006 bereits mangels eines Nachweises einer Unrichtigkeit der genannten Bescheide zu Recht abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
DIESE TEXTVARIABLE BITTE AUF KEINEN FALL VERÄNDERN UND NICHT LÖSCHEN!! Wien, am 16. Dezember 2013
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1887-W/09
- Stammnummer
- 68119
- Gültig
- 16.12.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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