Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0416-F/12
Vorliegen von Wiederaufnahmegründen, Verjährung, mangelhafte Bescheidbegründung; Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Höhe der Einkünfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0416-F/12vom 13.12.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auf Anweisung des Bw. sind auf Ausgangsrechnungen der L GmbH nicht die übliche Bankverbindung (offizielles Geschäftskonto), sondern sein eigenes XYZ-Konto, Nr. abc, auf welchem er allein zeichnungsberechtigt war, (als Zahlstelle) angegeben worden, worauf Kunden der L GmbH vom 1. Juni 2006 bis zum 16. Jänner 2007 mit schuldbefreiender Wirkung auch tatsächlich insgesamt 222.576,56 € einbezahlt haben. Letztendlich betrug der Kontostand betreffend das oben erwähnte XYZ-Konto des Bw. Null. Ein entsprechendes Ergänzungsersuchen der Großbetriebsprüfung Feldkirch vom 24. Juni 2010, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass diese Gelder vom Bw. behoben wurden und in die L GmbH eingeflossen sind, blieb unbeantwortet.
Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich - wie bereits ausgeführt - den Erwägungen des Finanzamtes an, die es letztlich im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangen ließen, dass die in Rede stehenden, auf seinem XYZ-Konto eingegangenen Kundengelder (2006: 199.737,32 €; 2007: 22.839,23 €; gesamt 222.576,55 €) abzüglich mit 12% geschätzten Werbungskosten dem Bw. als nichtselbständige Einkünfte zuzurechnen sind.
Angesichts des oben festgestellten Sachverhaltes kann es nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keinen Zweifel daran geben, dass der Bw. als Dienstnehmer der L GmbH unter Nutzung seiner (machthabenden) Stellung als deren Geschäftsführer eine sich ihm durch dieses Dienstverhältnis gebotene Gelegenheit bzw. die sich daraus ergebenden Einflussmöglichkeiten genutzt hat (nämlich durch Anweisung auf den Ausgangsrechnungen der L GmbH sein Privatkonto als Zahlstelle anzuführen), um sich entsprechende Vorteile zukommen zu lassen (vgl. dazu auch die diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben des Masseverwalters vom 16. Juli 2007 im Konkurs über das Vermögen der L GmbH, jene der Betriebsprüferin im Bericht vom 4. August 2010 über das Ergebnis der Außenprüfung bei der L GmbH sowie jene des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom 21. August 2012). Vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses war gegenständlich aus folgenden Überlegungen auszugehen:
Der Bw. war entsprechend den Eintragungen im Firmenbuch nur kurzfristig an der L GmbH beteiligt; entsprechende Auskunftsersuchen betreffend eine etwaige Beteiligung an der P AG und damit auch im Hinblick auf eine mittelbare Beteiligung an der L GmbH blieben unbeantwortet.
Der Bw. hat im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2006 selbst eine bezugsauszahlende Stelle angegeben; dementsprechend hat die L GmbH (als Arbeitgeberin und bezugsauszahlende Stelle) gemäß
§ 84 EStG 1988 für den Bw. einen Lohnzettel für den Zeitraum vom 1. Jänner 2006 bis 30. November 2006 übermittelt; diesem Lohnzettel ist zu entnehmen, dass der Bw. vollbeschäftigt angestellt war und dafür entsprechende Bezüge erhalten hat. Der Bw. hat zudem - wie oben ausgeführt - im Konkurs über das Vermögen der L GmbH im Rahmen der konkursgerichtlichen Forderungsanmeldungen seine Forderungen als Dienstnehmer zur Anmeldung eingebracht.
Wenn der Bw. nun im gegenständlichen Berufungsverfahren (nachträglich) vermeint, es handle sich gegenständlich nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so ist ihm zu entgegnen, dass er - trotz entsprechender Vorhaltungen - den strittigen Sachverhalt, wie etwa auch dazu, wie sich die vom Bw. bei der L GmbH entfaltete Geschäftsführertätigkeit konkret darstellte, nicht annähernd überzeugend und belegt durch entsprechende Unterlagen aufzuklären vermochte, sondern lediglich allgemein gehaltene (Zweck- bzw. Schutz-)Behauptungen aufstellte.
Angesichts des kausalen Zusammenhanges zwischen der nichtselbständigen Tätigkeit des Bw. und den ihm auf seinem (mit Alleinzeichnungsrecht ausgestattetem) Privatkonto nachweislich zugeflossenen Kundengeldern [der Bw. erhielt jedenfalls die volle (rechtliche und tatsächliche/wirtschaftliche) Verfügungsmacht über diese strittigen Gelder (ein auf das Bankkonto des Zahlungsempfängers eingezahlter Betrag ist mit dem Zeitpunkt der Gutschrift durch die Bank zugeflossen; vgl. dazu auch Jakom/Baldauf EStG, 2013, § 19 Rz 26 "Bankgutschriften"); ein Weiterleiten dieser Gelder an die L GmbH hat der Bw. weder behauptet noch entsprechend nachgewiesen; in diesem Zusammenhang wird auch auf den unbeantwortet gebliebenen Vorhalt der Großbetriebsprüfung Feldkirch vom 24. Juni 2010 verwiesen] war im konkreten Fall jedenfalls der Tatbestand des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 erfüllt. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen im Übrigen - wie bereits oben aufgezeigt - nicht nur im Dienstvertrag vereinbarte Entgelte, sondern auch alle anderen Vorteile, zu denen auch solche gehören, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft.
Zusammenfassend gesehen war es somit nicht rechtswidrig, wenn das Finanzamt in freier Beweiswürdigung die in Rede stehenden Kundengelder als dem Bw. zugeflossen gewertet und als Vorteil aus seinem Dienstverhältnis zur L GmbH als nichtselbständige Einkünfte der Besteuerung unterzogen hat.
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß
§ 184 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind (§ 184 Abs. 2 BAO).
Es ist sohin dann zu schätzen, wenn sich die Grundlagen für eine Abgabenerhebung nicht durch einwandfreie Unterlagen, Aufzeichnungen und sonstige Beweise zuverlässig ermitteln und berechnen lassen (VwGH 30.9.1998, 97/13/0033).
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (VwGH 22.4.1998, 95/13/0191; VwGH 10.9.1998, 96/15/0183; VwGH 28.5.2002, 99/14/0021; VwGH 2.7.2002, 2002/14/0003). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 15.5.1997, 96/15/0144; VwGH 23.4.1998, 97/15/0076; VwGH 26.11.1998, 95/16/0222; VwGH 9.12.2004, 2000/14/0166). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH 30.9.1998, 97/13/0033; VwGH 19.3.2002, 98/14/0026; VwGH 27.8.2002, 96/14/0111).
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (VwGH 15.7.1998, 95/13/0286; VwGH 18.7.2001, 98/13/0061; VwGH 18.11.2003, 2000/14/0187). Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (VwGH 22.2.1995, 95/13/0016; VwGH 25.6.1998, 97/15/0218; VwGH 18.7.2001, 98/13/0061; VwGH 24.9.2003, 99/13/0094). In der Folge sind die (allenfalls ermittelten einschließlich der teilweise) geschätzten Bemessungsgrundlagen der Abgabenbemessung zugrunde zu legen (VwGH 30.11.1999, 94/14/0173). Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hierbei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (vgl. VwGH 19.3.1998, 96/15/0005; VwGH 24.2.1998, 95/13/0083).
Da im Berufungsfall keine geeigneten Unterlagen über entsprechende im Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit entstandene Ausgaben dem Grunde und der Höhe nach vorliegen und auch der Bw. keine konkrete Auskunft darüber zu erteilen vermochte, wurde von Seiten des Finanzamtes im Schätzungswege ein Werbungskostenabzug in Höhe von 12% (der vom Bw. auf seinem XYZ-Konto vereinnahmten Gelder) vorgenommen. Dieser Vorgehensweise wird zugestimmt und kann sich der Bw. damit nicht als beschwert erachten, beträgt doch auch der für wesentlich beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer anzuwendende Durchschnittssatz iSd § 17 EStG 1988 (Basispauschalierung) nur 6% der vereinnahmten Entgelte (das 6%ige bzw. 12%ige Betriebsausgabenpauschale nach § 17 EStG 1988 ist im Übrigen seit 2004 auch mit einem jährlichem Höchstbetrag gedeckelt).
3) Festsetzung von Anspruchszinsen für 2006 und 2007:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommen- und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden (Ritz, SWK 2001, Seiten 27 ff). Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid (es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides).
Zinsenbescheide sind nicht mit der Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid sei rechtswidrig (vgl. dazu Ritz, BAO4, § 205 Tzen 32 ff; VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150; VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316).
Die Festsetzung der gegenständlichen Anspruchszinsen gemäß
§ 205 BAO erfolgte nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zu Recht, da die neuen (in den wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen) Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 (mit Ausfertigungsdatum 9. Mai 2012) gegenüber den erstmaligen Abgabenfestsetzungen in den Einkommensteuerbescheiden vom 31. Juli 2008 (2006) bzw. vom 15. Dezember 2008 (2007) jeweils eine zinsenrelevante Nachforderung zur Folge hatten. Die den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden zu Grunde gelegten Nachforderungsbeträge in der Höhe von 80.091,64 € (2006) sowie von 3.557,10 € (2007) wurden jeweils im Spruch der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 (mit Ausfertigungsdatum 9. Mai 2012) festgesetzt. An diese Beträge war das Finanzamt bei der nicht in Streit gestellten Berechnung (der Berechnungsmodus als auch die Dauer der Verzinsung blieb gegenständlich jeweils unangefochten) der Anspruchszinsen gebunden, weshalb Einwendungen gegen die Höhe der Nachforderungsbeträge nicht mit Berufung gegen die Anspruchszinsenbescheide, sondern nur mit einem Rechtsmittel gegen die zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide Berücksichtigung finden können. Diesem Rechtsmittel war jedoch unter Verweis auf obige Ausführungen kein Erfolg beschieden, weshalb die Nachforderungsbeträge keiner Änderung unterliegen.
Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 13. Dezember 2013
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0416-F/12
- Stammnummer
- 68102
- Gültig
- 13.12.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF