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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0431-F/11

Keine Berücksichtigung von Auslandsverlusten (aus Verpachtung Gasthaus, Weinstube) bei Ermittlung des inländischen Einkommens wegen Liebhabereibeurteilung? (Aufhebung unter Zurückverweisung wegen wesentlicher Ermittlungsmängel)

geltende FassungSonstiger BescheidRV/0431-F/11vom 13.12.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bezüglich der Ertragsfähigkeit der Verpachtung der Weinstube können keinerlei Feststellungen getroffen werden, zumal weder eine an die bei Beginn der Verpachtung durch die Bw maßgeblichen Bewirtschaftungsdaten anknüpfende Prognose für einen absehbaren Zeitraum von 25 Jahren vorliegt noch auf Basis der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen (nach inländischen Gewinnermittlungsvorschriften umzurechnende) Jahresergebnisse festgestellt werden können. Das Finanzamt ist ohne Überprüfung und Feststellung der (von der Bw nach inländischen Vorschriften umzurechnenden) Jahresergebnisse der Ansicht des steuerlichen Vertreters gefolgt, dass auch die Verpachtung der Weinstube Liebhaberei darstelle. Ob die laut den Anlagen zu den deutschen Einkommensteuererklärungen positiven Jahresergebnisse aus der Vermietung der Wohnungen im Einklang mit inländischen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelt wurden, kann mangels Anforderung von nach inländischem Recht zu adaptierenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die Jahre 2007 bis 2009 nicht beurteilt werden. In den Anlagen zu den Einkommensteuererklärungen sind auch die Ergebnisse aus der Vermietung für beide Wohnungen nur in einer Summe angeführt. Die näheren Umstände der Vermietung (an wen hat die Bw diese ab Beginn bis zum Verkauf vermietet, Höhe des Mietzinses zu Beginn bis Verkauf, Vereinbarungen zu Instandhaltung, Indexierung des Mietzinses etc.) der jeweiligen Wohnung und damit welche Einnahmen und welche Ausgaben (AfA, Zinsen, Mietausfall, Leerstandskosten, Instandhaltung, Erhaltung) im absehbaren Zeitraum von 20 bis 23 Jahren bei der "kleinen Vermietung" zu erwarten waren, sind dem Veranlagungsakt nicht zu entnehmen, zumal bezüglich der Wohnungen vom FA weder die Miet- noch die Darlehensverträge noch Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für den Zeitraum angefordert wurden, in dem die Bw die Wohnungen vermietet hat. Welche Umstände dafür verantwortlich waren, dass auch die Wohnungen verkauft wurden, wurde ebenfalls weder erhoben noch festgestellt. Aufhebung unter Zurückverweisung: Die vorstehenden Ausführungen zeigen deutlich, dass das Finanzamt den Sachverhalt in entscheidungswesentlichen Punkten unzureichend erhoben hat. Auf Basis der derzeitigen Ermittlungsergebnisse kann keine abschließende rechtliche Beurteilung der Sache vorgenommen werden. Gemäß § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid erlassen werden oder eine Bescheiderteilung unterbleiben hätte können. Durch die Aufhebung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung der angefochtenen Bescheide befunden hat. Ob tatsächlich anders lautende Bescheide zu erlassen sein werden, hängt vom Ergebnis des vom Finanzamt durchzuführenden (VwGH 20.6.2012, 2010/17/0099) ergänzenden Ermittlungsverfahrens ab. Die Bw trifft dabei im Hinblick darauf, dass es sich fallbezogen um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug handelt, eine erhöhte Mitwirkungspflicht an der umfassenden Aufklärung des Sachverhaltes. Zur Ermessensübung hinsichtlich der Aufhebung ist zu sagen, dass es nicht im Sinn des Gesetzes ist, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt, feststellt und eine Beurteilung unterzieht. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 hat der steuerliche Vertreter der Bw die im Vorlageantrag gestellten Anträge auf Entscheidung über die Berufung durch den Berufungssenat und auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurückgenommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 13. Dezember 2013

Normen und Schlagworte

VerlusteausländischeAnrechnungGaststättenverpachtungWohnungenLiebhaberei

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/0431-F/11
Stammnummer
68098
Gültig
13.12.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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