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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0455-F/10

Wohnsitz trotz Vermietung der Eigentumswohnung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0455-F/10vom 11.12.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

- Der Auslandsaufenthalt war nur für einen Zeitraum von zwei Jahren vorgesehen (vgl. dazu das Schreiben von XY vom 17. März 2010); tatsächlich hat der Aufenthalt in Land1 tatsächlich ca. ein Jahr und zwei Monate angedauert. Das Vorbringen des Berufungswerbers, dass er beabsichtigt habe, deutlich länger, sogar bis zu seiner Pensionierung in Land1 zu bleiben, geht über eine reine Behauptung nicht hinaus (vgl. in diesem Zusammenhang auch den Aktenvermerk der B GmbH vom 6. Juni 2007 über ein Telefonat mit dem Berufungswerber, wonach er bekanntgegeben hat, dass er für zwei Jahre nach Land1 reist und Frau H die Hausmeistertätigkeit übernimmt; vgl. das Schreiben (Vollmacht) vom 6. Juni 2007, wonach der Berufungswerber Frau H bevollmächtigte, ihn bis Ende 2009 auf Eigentümerversammlungen der Hausgemeinschaft zu vertreten). Da der Auslandsaufenthalt von vorneherein auf zwei Jahre befristet war und eine allenfalls mögliche Verlängerung des Auslandsaufenthaltes zum Zeitpunkt des Antritts des Auslandsaufenthaltes ungewiss war, ist es nicht glaubwürdig, das die Lebensplanung des Berufungswerbers auf die Aufgabe seines österreichischen Wohnsitzes gerichtet gewesen ist. Angesichts der zeitlichen Beschränkung des Auslandsaufenthaltes und auch angesichts der Tatsache, dass die Vermietung der Wohnung an eine im nahestehenden Person (Frau H) erfolgt ist, mit der er vor seiner Abreise nach Land1 zusammengewohnt hat, mit der er während seines Auslandsaufenthaltes intensiven Kontakt gehalten hat (Frau H hat den Berufungswerber sogar für vier Wochen besucht) und mit der er seit seiner Rückkehr aus Land1 in der Wohnung in N in Lebensgemeinschaft lebt, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung auszuschließen, dass der Berufungswerber seinen Wohnsitz in Österreich nicht weiter beibehalten wollte. - Frau H erklärte anlässlich der Zeugeneinvernahme am 8. November 2013, dass der Berufungswerber, für den Fall, dass er früher aus dem Ausland zurückgekommen wären, jedenfalls "das kleine Zimmer in der Wohnung" benützen hätte können. Im Ergebnis kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es angenommen hat, dass der Berufungswerber trotz Vermietung seiner Wohnung in N diese Wohnung in seiner faktischen Verfügungsmacht hatte und er folglich im Streitjahr dort weiter seinen Wohnsitz gehabt und es in weiterer Folge die liechtensteinische Pensionskassenauszahlung besteuert hat. Abschließend ist der Vollständigkeit halber noch zu sagen, dass das zwischen Österreich (Wohnsitzstaat bzw. Ansässigkeitsstaat) und Liechtenstein (Quellenstaat) abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. Nr. 24/1971; DBA-Liechtenstein) das Besteuerungsrecht Österreichs an der Pensionskassenauszahlung nicht einschränkt (vgl. dazu die Art. 4, 18 und 23 DBA-Liechtenstein); im Übrigen hat der Berufungswerber diesbezüglich auch keine Einwendungen vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 11. Dezember 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0455-F/10
Stammnummer
68038
Gültig
11.12.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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