Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0054-Z2L/09
Verifizierung von Präferenznachweisen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0054-Z2L/09vom 10.12.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auf Befragen des Referenten, wie der Ablauf einer Bestellung bei der Bf. vor sich gehe, gab Dr. C. bekannt, dass einerseits nach Auftragserteilung die Fertigung nach Kundenwünschen erfolge, jedoch auch von der Bf. selbst entwickelte Gestricke produziert würden, welche dann erst Kunden zum Kauf angeboten werden. Unabhängig davon werde jedoch in allen Fällen vor einer Produktion eine technische Artikelspezifikation erstellt, welche in weiterer Folge stets Basis für die weitere Herstellung bilde. Bei dem hier gegenständlichen Artikel XXX handle es sich um eine Eigenentwicklung. Genauer gesagt beendete 2004 die Fa. K. in der Schweiz ihre Strickproduktion. Der Ausrüstpartner für das genannte schweizer Unternehmen sei jedoch die ebenfalls in diesem Land ansässige Fa. J./L. gewesen. Das Unternehmen der Bf. habe dazumal einen Großteil der Strickproduktion der Fa. K. übernommen und in weiterer Folge bei der Fa. J. ausgerüstet. Der Endabnehmer dieses Stoffes sei weiterhin die Fa. K. gewesen. So sei auch im Jahr 2004 dieser Artikel in die Stammdaten der Bf. übernommen worden.
Des Weiteren bringt Dr. C. vor, dass eine stoffballenbezogene Gewichtsnachweiskontrolle jedenfalls unverhältnismäßig sei. Dies könne der Bf. nicht zugemutet werden. Auch hätte Dr. C. keine Kenntnis davon, dass andere Textilhersteller den Ursprungsnachweis auf diese Art erbringen würden. Eine solche Vorgangsweise würde auch zum wirtschaftlichen Ruin der Bf. führen. Zu den einzelnen Exporten könne die Bf. somit lediglich generell darauf verweisen, dass dieser Artikel XXX nach den Produktionsvorgaben hergestellt worden sei, da ansonsten die Produktion eines anderen Artikels erfolgt wäre. Ein Nachweis pro Ballen sei der Bf. jedenfalls nicht möglich. Diesbezüglich vertrete Dr. C. auch jene Ansicht, dass ein solcher Nachweis rechtlich nicht verlangt werden dürfe.
Der Vorsitzende nimmt Bezug auf die Ausführungen von Dr. C. im Rahmen der Verhandlung vom 16. November 2011, in der dieser u.a. vorbrachte, dass bei der Bf. nach der Zollprüfung eine Umstellung erfolgt sei und so auch für Rohware ein eigener EDV-Stammdatensatz angelegt worden wäre. Befragt vom Vorsitzenden, ob die Bf. nunmehr in der Lage sei den Präferenzursprung nachzuweisen erklärt Dr. C. das Zutreffen dieser Umstellung, jedoch ändere diese nichts daran, dass auch für diese Fälle und auch zukünftig ein detaillierter Nämlichkeitsbezug nicht gegeben wäre. Durch die mittlerweile erfolgte Steigerung im Rohwarenverkauf sei jedoch jene Änderung erfolgt, dass im Artikelstammdatensatz der Vermerk "RV" für Rohwarenverkauf aufscheine und darin auch die Materialzusammensetzung nunmehr für Rohware erklärt werde. Für den gegenständlichen Artikel XXX sei eine Umstellung nicht mehr erforderlich gewesen, da seine Produktion im Jahr 2007 beendet worden wäre.
Die Frage des Referenten dass bei einer Beendigung der Produktion des Artikels XXX im Jahr 2007 der vorgelegte Beleg über eine Einstellung einer Strickmaschine aus dem Jahr 2009 folglich nicht den genannten Artikel betreffen könne, wird von Dr. C. bejaht. Lt. Dr. C. sei offenbar demnach eine Produktion und Fakturierung des Artikels XXX auch noch nach 2007 getätigt worden. Eine Abklärung im Betrieb wie lange der genannte Artikel letztendlich produziert wurde, werde von der Bf. erfolgen.
Der Rechtsvertreter bringt zusammengefasst vor, dass wie bereits vereinbart die Originale der dem UFS mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2011 vorgelegten Unterlagen nachgereicht würden und bei dieser Gelegenheit auch die Bekanntgabe der Produktionsdauer des Artikels XXX erfolge.
Der Vorsitzende eröffnet das Beweisverfahren und befragt die Bf. ob der Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins in ihrem Betrieb aufrechterhalten werde. Der Rechtsvertreter erklärt diesbezüglich, dass eine Betriebsbesichtigung zum besseren Verständnis eines Produktionsablaufes beitragen würde, und folglich der Antrag aufrecht bleibe.
Der Zollamtsvertreter verweist dazu auf seine Ausführungen in der Verhandlung vom 16. November 2011.
Zum Beweisantrag der Bf. auf Bestellung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich Strickwaren und quantitativer Materialbestimmung, der die Richtigkeit der Angaben der Bf. überprüfen und in weiterer Folge bestätigen möge, führt Dr. C. aus, dass nach näheren Überlegungen sich auch für die Bf. die Frage stelle, was ein Sachverständiger zum anhängigen Verfahren beitragen könne. Dieser werde zwar jene Aussage treffen können, dass bei Einstellung der Strickmaschinen nach den Produktionsvorgaben sich ein Elastananteil unter 20% ergebe, jedoch fehle klarerweise ein Beleg, dass die Produktion in den Jahren 2005 bis 2007 auch tatsächlich so erfolgt sei. Auch ein Sachverständiger werde die Zusammensetzung bezogen auf den vorgenannten Zeitraum nicht bestätigen, sondern lediglich eine Beurteilung nach den bereits dem UFS vorgelegten Unterlagen durchführen. Von Dr. C. wurde weiters bezüglich der Zusammensetzung der Stoffe auf die ohnedies bereits vorliegenden Prüfberichte der HTL I. verwiesen, zu denen die Behörde wiederum ausführt, dass kein Nämlichkeitsbezug zu den gegenständlichen Ausfuhren herstellbar sei.
Der Rechtsvertreter bringt dazu ergänzend vor, dass im anhängigen Verfahren sehr fachspezifische Detailkenntnisse von Belang seien und sich demnach die Frage stelle, wie weit eine Beweisanforderung getrieben werde. Vielmehr seien nach der Aktenlage die Erklärungen der Bf. plausibel und eine Entscheidung "im Zweifel für den Staatsbürger" zu treffen. Auch habe die Bf. als seriöses Unternehmen die Präferenzursprungsnachweise nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und die Behörde die darin getätigten Angaben bislang auch nicht widerlegen können. Es gehe daher auch um eine Beweislastfrage die sich dadurch stelle, dass jenen Erklärungen eines Unternehmens zunächst Glauben zu schenken sei bis das Gegenteil bewiesen werde. Es sei im anhängigen Verfahren eindeutig, dass sich die Bf. im Rahmen der im Textilbereich zulässigen Toleranzen bewegt habe.
Dr. C. bringt weiters vor, dass es im Bereich Maschenstoffe aktuell keinen gerichtlich beeideten Sachverständiger gebe. Der Beweisantrag der Bf. hinsichtlich einer Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen werde daher zurückgezogen.
Vom Vertreter der Amtspartei wurde als weiteres Beweismittel der Mailverkehr mit der Fa. M. vorgelegt. Laut Zollamtsvertreter ergebe sich daraus keine Bestätigung der von der Bf. im anhängigen Verfahren bislang geltend gemachten Änderungen hinsichtlich der Zusammensetzung eines Gestricks anlässlich der Ausrüstung.
Der Vorsitzende verkündete den Beschluss auf Abweisung der gestellten Beweisanträge.
Mit Schriftsatz vom 29. April 2013 brachte die Bf. eine umfangreiche Stellungnahme zu dem ihr übersandeten Verhandlungsprotokoll beim UFS ein und legte überdies die bereits als Beilage zum Schreiben vom 20. Dezember 2011 vorgelegten Unterlagen in Original bei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Dem anhängigen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Bf. bescheinigte im Rahmen des ihr vom Zollamt gem. Art. 22 Protokoll 3 des Freihandelsabkommens der Schweiz mit der Gemeinschaft bewilligten Verfahrens des Ermächtigten Ausführers (Kenn Nr. AT/000/XXX) mittels Ursprungserklärungen auf den Rechnungen Nrn. 0, 1 , 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 für den von diesen Fakturen umfassten Artikel XXX unter Erklärung des Ursprungslandes "Austria" die präferenzbegünstigte Ursprungseigenschaft im Sinne des genannten Abkommens. Auch auf der Proforma-Rechnung Nr. 0A0 vom 0.0.2005, die neben dem zuvor bezeichneten Artikel XXX noch weitere Produkte enthält, findet sich eine gleichlautende Ursprungserklärung der Bf..
Streitgegenstand bildet im anhängigen Verfahren, ob diese Ursprungserklärungen für den Artikel XXX, bei dem es sich um ein von der Bf. unter Verwendung von Bauwollgarne mit Ursprung in der Gemeinschaft und Lycra-Fäden mit Ursprung in den USA hergestelltes Gestrick in Meterware handelt, im Sinne des genannten Freihandelsabkommens zu Recht abgegeben wurden. Eine Einreihung der Gestricke hat nach der vorliegenden Aktenlage in die Nummer 6004 des Harmonisierten Systems zu erfolgen.
Anwendung findet im gegenständlichen Fall das bereits vom Zollamt zitierte Abkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft (Verordnung 2840/1972 v. 19.12.1972) in der Fassung der Beschlüsse 801/2004, Amtsblatt L 352 vom 27.11.2004 und 3/2005, Amtsblatt L 45 vom 15. Februar 2006, wobei die hier verfahrenswesentlichen Bestimmungen der beiden Beschlüsse übereinstimmen (im Folgenden kurz als Abkommen bezeichnet). Die hier relevanten Regelungen bezüglich der Erlangung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses sind im Protokoll 3 des anzuwendenden Abkommens enthalten. Gemäß Artikel 2 Abs. 1 lit b) Protokoll 3 des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft solche, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft iS des Art. 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Anhang II legt für Waren des Kapitels 60 des Harmonisierten Systems (Gewirke und Gestricke) das Mindestausmaß des Herstellungsprozesses fest, wobei jene Erzeugnisse - abhängig vom eingesetzten Vormaterial - als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft anzusehen sind, welche aus natürlichen Fasern, aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse hergestellt werden. Das Ursprungskriterium legt folglich für die Erlangung der Präferenzursprungseigenschaft die Verwendung vorgeschriebener Ausgangsmaterialien einer bestimmten Herstellungsstufe fest, wodurch dem Verweis der Bf. in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2013, dass gerade der Verarbeitungsvorgang in ihrem Unternehmen die wesentliche Wertschöpfung darstelle, mangels Bestehen einer Wertregel für das hier zu beurteilende Exporterzeugnis keine Bedeutung zukommt. Auch bedarf es hinsichtlich der Vorbringen der Bf., welche im Zusammenhang mit den Vorschriften der Textilkennzeichnungsverordnung stehen keine weiteren Ausführungen, da Gegenstand des vor dem UFS anhängigen Verfahrens ausschließlich die Beurteilung einer gegebenen Präferenzursprungseigenschaft des Artikels XXX iS des angesprochenen Abkommens, darstellt.
Im anhängigen Verfahren steht fest, dass als Ausgangsmaterialien von der Bf. Garne (Baumwollgarne und Lycra-Garne) Verwendung fanden und somit die Herstellung der exportierten Stoffballen aus Vormaterialien einer höheren Verarbeitungsstufe als in der vorgenannten Ursprungsliste festgelegt, erfolgte. Nach Artikel 6 Protokoll 3 des genannten Abkommens muss jedoch der in der Liste festgelegte Bearbeitungsprozess an jenen Vormaterialien nicht mehr durchgeführt werden, welche bereits die Ursprungseigenschaft iS des Abkommens aufweisen. Auf Grund der im anhängigen Verfahren vorgelegten Langzeitlieferantenerklärungen ergibt sich für das der Bf. angelieferte BW-Garn der präferenzbegünstigte Gemeinschaftsursprung, wodurch der Einsatz dieses Vormaterials trotz Nichterfüllung des Listenkriteriums keine Ursprungsschädlichkeit iS des Abkommens bewirkt.
Durch den generellen Verweis mittels Fußnote 7 in der Ursprungsliste für Waren des Kapitels 60 sind im anhängigen Verfahren neben dem Herstellungskriterium laut Liste außerdem die Sonderbestimmungen der einleitendenden Bemerkung 5 im Anhang I zu beachten. Nach der Aktenlage ergibt sich, dass die hier zu bewertenden Exporterzeugnisse jeweils ein Mischerzeugnis, bestehend aus zwei Grundmaterialien (Baumwoll- und Polyurethangarn) im Sinne der Bemerkung 5.2. darstellen und überdies die Toleranzregel der Bemerkung 5.3. anzuwenden ist. Die Anwendung der zuvor genannten Bemerkungen wird selbst vom Zollamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom 20. April 2009 ausdrücklich bestätigt und steht außer Streit.
Nach Bemerkung 5.3. geht die Ursprungseigenschaft iS des gegenständlichen Abkommens auch dann noch nicht verloren, wenn eine Mitverwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft innerhalb einer Toleranz von 20% des Gewichtes erfolgt, welche das vorgeschriebene Listenkriterium nicht erfüllen. Aus dem, unter Bemerkung 5.2. angeführten Beispiel 2 ist klargestellt, dass die festgelegte Toleranzmenge in Höhe bis zu 20 Gewichtsprozent im Sinne der Bemerkung 5.3. ausgehend vom hergestellten Erzeugnis zu berechnen ist.
Nach dem hier zu beachtenden Ursprungskriterium des Kapitel 60 steht fest, dass bei Zutreffen der von der Bf. auf den jeweiligen Rechnungen erklärten stofflichen Zusammensetzung (lediglich auf der Proforma-Rechnung Nr. 0A0 vom 0.0.2005 scheint keine stoffliche Zusammensetzung für den Artikel XXX auf) von 78% BW und 22% Lycra, selbst bei Anwendung der Toleranzregelung nach der Bemerkung 5.3. durch das Überschreiten der 20%-Regel für drittländisches eingesetztes Vormaterial welches nicht das Kriterium erfüllt (Lycra-Garn/Ursprung USA) keine Ursprungseigenschaft iS des Abkommens vorliegt. Jener Einwand, dass vor dem hier maßgeblichen Zeitraum das eingesetzte Lycra-Garn offenbar von der Bf. auch mit Gemeinschaftsursprung bezogen worden sei, ändert nichts an der Tatsache der Mitverarbeitung dieses drittländischen Elastomergarns bei den hier gegenständlichen Gestricken.
Entgegen der Ansicht der Bf. lässt diesbezüglich auch Art. 30 Protokoll 3 des Abkommens idF des Beschlusses 3/2005 (analog Art. 29 Protokoll 3 idF des Beschlusses 801/2004) keine weiteren Toleranzen hinsichtlich des Ursprungskriteriums zu. Vielmehr regelt diese von der Bf. angesprochene Bestimmung in Absatz 1, dass geringfügige Abweichungen zwischen den Angaben im Ursprungsnachweis und jenen in den Unterlagen, welche zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegt werden, nicht zwingend zur Ungültigkeit des Präferenznachweises führen. Diese Bestimmung enthält somit ausschließlich eine Toleranzregelung bezüglich der Akzeptanz eines Präferenzursprungsnachweises für die Zollbehörden des Einfuhrlandes und nimmt keinesfalls einen Einfluss auf das im Herstellungsland für ein Exporterzeugnis zu beachtende Ursprungskriterium. Die im Protokoll 3 des Abkommens für Gewirke und Gestricke enthaltene Ursprungsregel legt somit das Mindestausmaß eines Erzeugungsprozesses fest und bestimmt gleichzeitig durch die hier zu berücksichtigenden Regelungen der Bemerkung 5 eine Höchstgrenze für die Mitverwendung von drittländischen Vormaterialien, welche das Kriterium nicht erfüllen müssen. Mangels im Abkommen zusätzlich eingefügter Toleranzregelungen geht somit jener Einwand der Bf., die im Textilbereich generell gegebenen Toleranzen und Schwankungen auch beim Ursprungskriterium zu beachten, ins Leere. Gleiches ergibt sich zum sinngemäßen Vorbringen der Bf., dass die Behörde im anhängigen Verfahren auch wirtschaftliche Aspekte berücksichtigen müsse. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist im Rahmen des angesprochenen Freihandelsabkommens nicht vorgesehen und folglich auch nicht zulässig. Sollte demnach ein Ausführer auf das Führen entsprechender Belege bzw. Aufzeichnungen für den Nachweis der Ursprungseigenschaft iS der hier anzuwendenden Regelungen aus wirtschaftlichen Gründen verzichten, so hat dieser die Ausstellung eines Präferenzursprungsnachweises zu unterlassen.
Wie der Bf. bereits im Vorhalt des UFS vom 6. April 2011 mitgeteilt, ist zur Beurteilung, ob die exportierten Gestricke als Meterware die "EU- bzw. österreichische Ursprungseigenschaft" iS des angesprochenen Abkommens erfüllen, das Nettogewicht des jeweiligen, im Unternehmen hergestellten Erzeugnisses pro Ballen sowie das jeweilige Eigengewicht der für die Herstellung pro produzierten Stoffballen eingesetzten Vormaterialen zwingend notwendig. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des Artikel 8 Abs. 1 lit b) Protokoll 3 des Abkommens, in dem als maßgebende Einheit für die Anwendung des Protokolls bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich zu betrachten ist. Im Ursprungsrecht herrscht demnach grundsätzlich ein strenges Identitäts- bzw. Nämlichkeitsprinzip. Daraus folgt, dass selbst in Ansehung jener Erklärung der Bf., dass die in den Rechnungen von ihr deklarierte stoffliche Zusammensetzung (78% BW/22% Lycra) nicht jener der tatsächlich exportierten Stoffballen entsprochen hätte und somit der drittländische Lycra-Anteil unter 20% gelegen wäre, die Bf. die Präferenzursprungseigenschaft nicht nachweisen konnte. Unabhängig davon, dass die von der Bf. bislang vorgelegten Unterlagen nämlich keinen diesbezüglichen Aufschluss pro hergestellten und in den Export gelangten Ballen zulassen, nehmen diese auf eine Produktion des Artikels XXX im Jahr 2004 und 2009 Bezug und betreffen demnach nicht den hier angesprochen Zeitraum (August 2005 bis Juli 2007). Außerdem ergibt sich aus den eigenen Erklärungen der Bf. am 16. November 2011 im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass ihr dieser Nachweis im Sinne der vorstehenden Ausführungen (somit pro Ballen) ohnedies nicht möglich sei. So brachte diesbezüglich die Bf. auf Befragen - z.B. explizit den Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft unter Zuordnung zur Rechnungsnummer 1 zu erbringen - vor, dass das behördliche Verlangen solcher Nachweise nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen würde. Solche Nachweise seien zum Ausfuhrzeitpunkt auch nicht geführt worden. Im Einklang dazu führt die Bf. auch in ihrem Schriftsatz vom 9. Mai 2011 bereits aus, dass der getrennte Gewichtseinsatz jeweils von Baumwoll- und Elastomergarn nicht festgehalten worden sei. Selbst wenn somit bei der Bf. die technischen Produktionsaufzeichnungen analog der bezugnehmenden und der Behörde vorgelegten Belege aus dem Jahr 2004 und 2009 samt den Einmessprotokollen auch für den hier maßgeblichen Zeitraum noch vorhanden wären, könnte daraus mangels Hervorgehen der notwendigen Daten pro Erzeugnis kein ausreichender Nachweis betreffend des von ihr erklärten österreichischen Präferenzursprungs für die hier verfahrensgegenständlichen Stoffballen entnommen werden. Der Vorwurf der Bf. im Schriftsatz vom 20. Dezember 2011, dass die Abgabenbehörde nunmehr nach mehreren Jahren Nachweise verlange, über die sie zwar zum Zeitpunkt des Prüfungsbeginns im März 2009 noch verfügt hätte, jedoch aus Platzgründen in weiterer Folge bereits vernichtet worden seien, steht somit gänzlich im Widerspruch zu jenen Angaben, dass solche Aufzeichnungen ohnedies nicht geführt wurden. In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der Aufbewahrung von Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft lediglich der Vollständigkeit halber auszuführen, dass der von der Bf. getätigte Verweis auf Art. 7 der VO (EG) 1207/2001 im anhängigen Verfahren keinen Einfluss nehmen könnte. Diese Verordnung enthält ausschließlich Vorschriften über "Lieferantenerklärungen" und betrifft somit Regelungen für Unterlagen, die u.a. einem Ausführer als Grundlage für die Ausfertigung von Ursprungserklärungen (Artikel 2 der genannten VO) auf einer Rechnung dienen, während das gegenständliche Verfahren die Überprüfung der Richtigkeit jener, von der Bf. auf den hier aufgezählten Exportrechnungen abgegebenen Präferenzursprungserklärungen iS des genannten Abkommens zum Gegenstand hat. Bezüglich der Aufbewahrungsdauer von entsprechenden Nachweisen für die inhaltliche Richtigkeit von Rechnungserklärungen legt Artikel 29 Abs. 2 Protokoll 3 des Abkommens idF des Beschlusses 3/2005 (analog Art. 28 Abs. 2 Protokoll 3 idF des Beschlusses 801/2004) ebenfalls eine Frist von mindestens drei Jahren fest. Ein diesbezüglicher Hinweis ist auch der, der Bf. erteilten Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer zu entnehmen. Das Abkommen gibt dadurch aber lediglich eine Mindestfrist für die Aufbewahrung von Unterlagen vor, wodurch nach anzuwendendem geltenden Recht längere Aufbewahrungsfristen unberührt bleiben. Nach Art. 1 ZK stellt der Kodex mit den auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene dazu erlassenen Durchführungsvorschriften das Zollrecht dar. Der Kodex gilt unbeschadet besonderer, auf anderen Gebieten bestehender Vorschriften im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern (erster Anstrich). Zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaft sind in Österreich weiters die ergänzenden Regelungen des ZollR-DG anzuwenden. Sowohl Art. 16 ZK, § 23 ZollR-DG, als auch § 132 BAO enthalten nähere Regelungen bezüglich der Aufbewahrung von Unterlagen. Die Bestimmung des Art. 16 ZK normiert wiederum nur eine dreijährige Mindestfrist wodurch die nationalen Regelungen des § 23 ZollR-DG bzw. des § 132 BAO zu beachten sind.
§ 23 ZollR-DG idF des BGBl. 24/2007 lautet ab 1.7.2007 auszugsweise wie folgt:
(1) Personen,
...
3. die die Erteilung eines Nachweises zur Anwendung von Zollpräferenzmaßnahmen (Präferenznachweis) beantragen oder einen solchen oder eine Lieferantenerklärung ausstellen, oder
...
treffen besondere Aufzeichnungspflichten.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen haben alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der Datenverarbeitung übermittelten Daten und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und durch drei Jahre aufzubewahren, dass deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren. Für die in Abs. 1 Z 4 genannten Personen gelten die vorstehenden Sätze im Hinblick auf die ihnen zur Verfügung stehenden zollrechtlichen, kaufmännischen und sonstigen Belege.
(2a) Belege und Aufzeichnungen im Sinne des Abs. 2 sind für den Fall anhängiger Verfahren, in denen diejenigen Personen Parteistellung haben, die Aufzeichnungspflichten treffen, über die Dauer von 3 Jahren hinausgehend so lange aufzubewahren, als sie für das jeweilige Verfahren von Bedeutung sind.
...
Bei der obenstehenden Regelung handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Vorschrift. Bei Neueinführung von Verfahrensbestimmungen ist das neue Recht, sofern keine spezifischen Regelungen etwas Gegenteiliges festlegen, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuwenden und zwar auch auf frühere Vorgänge (vgl. auch Stoll-BAO Kommentar, Band 1, Seite 62). Der Gesetzgeber fügte den Abs. 2a in § 23 ZollR-DG mit BGBl 24/2007 mit Inkrafttreten 1.7.2007 ein, wodurch es im anhängigen Verfahren bereits nach der vorgenannten Bestimmung die Pflicht der Bf. gewesen wäre, die für das gegenständliche Prüfungsverfahren relevanten Unterlagen auch über die Dauer von drei Jahren hinaus, aufzubewahren. Wie die Bf. nämlich selbst bestätigt, wären diese Nachweise zum Zeitpunkt der Durchführung der behördlichen Überprüfung der hier den Gegenstand bildenden Rechnungserklärungen im März 2009 in ihrem Unternehmen noch vorhanden gewesen. Wenn die Bf. Nachweise, von deren Beweiszweck sie Bescheid weiß, während eines laufenden Verfahrens vernichtet, kann sie sich nicht auf den Ablauf der Aufbewahrungsfrist (vgl. auch VwGH 97/14/0152 vom 24.11.1998) berufen. Bei solchen Unterlagen liegt es im Interesse des Nachweispflichtigen die entsprechenden Belege bis zum Abschluss auch etwaiger Rechtsmittelverfahren aufzubewahren. Unabhängig davon, dass nach den eigenen Angaben die für die ursprungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Daten aus den nicht mehr aufliegenden Unterlagen ohnedies nicht zu entnehmen gewesen wären, ginge die Vernichtung etwaiger Beweismittel von der Bf. zu ihren Lasten. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen bedarf es im anhängigen Verfahren auch keiner weiteren Beurteilung, ob für die von der Bf. angesprochenen Unterlagen nicht ohnedies die längere Aufbewahrungsfrist nach § 132 BAO anzuwenden wäre.
Des Weiteren erübrigt sich aus den bereits erwähnten Gründen gegenständlich ein näheres Eingehen zu den umfangreichen Ausführungen der Bf. bezüglich der Veränderungen der stofflichen Zusammensetzung durch verschiedene Ausrüstungsschritte, da selbst bei Außerachtlassung der von der Bf. auf den Handelsrechnungen "irrtümlich" erklärten und im vorgelegten Datenblatt ausgewiesenen stofflichen Zusammensetzung (78% BW/22% Lycra), ihr der Nachweis über die Einhaltung der hier anzuwendenden Ursprungsregel mit den vorgelegten Unterlagen nicht gelungen ist. Im Übrigen schließt die Bf. durch ihre Ausführungen in der am 6. Februar 2013 fortgesetzten mündlichen Verhandlung selbst nicht aus, dass durch die im Textilbereich naturgemäß gegebenen Toleranzen und Schwankungen im Herstellungsbereich gegenständlich auch Gestricke exportiert worden sein könnten, bei denen der tatsächliche Lycra-Anteil 20% des Gewichtes überschritten wurde.
Durch das bereits oben zitierte, im Ursprungsbereich strenge Nämlichkeitsprinzip bilden auch die von der Bf. vorgelegten Prüfberichte der Versuchsanstalt I. keinen tauglichen Nachweis über die stoffliche Zusammensetzung der hier zu beurteilenden Erzeugnisse. Wie diesbezüglich die Bf. selbst darlegt, sei von der Rohware kein Muster mehr vom hier relevanten Produktionszeitraum zur Verfügung gestanden, sodass extra für diese Untersuchungszwecke nachträglich nach den damaligen Herstellungsvorgaben eine Anfertigung erfolgt wäre. Unabhängig davon, dass für die Behörde keine Überprüfungsmöglichkeit der von Bf. behaupteten identen Herstellung zum damaligen Zeitraum besteht, lässt sich aus den vorgelegten Prüfberichten nicht einmal ableiten, dass es sich bei der untersuchten Ware überhaupt um den hier relevanten Artikel XXX gehandelt hat.
Unzutreffend ist des Weiteren jene Ausführung der Bf., dass die B. für das hier streitgegenständliche Erzeugnis die Korrektheit des Ursprungsnachweises mit der Ursprungsangabe "EG" bestätigt habe und dadurch auch die österreichische Zollbehörde an diese Einschätzung verbindlich gebunden wäre. Zu dem im Akt einliegenden Schriftstück, ausgestellt von der Zollverwaltung in Großbritannien am 30. Juli 2007 ist auszuführen, dass es sich dabei um eine verbindliche Zolltarifauskunft bezüglich der Einreihung eines Elastomergarns in den Zolltarif gem. Artikel 12 ZK handelt und keine Aussage hinsichtlich des Ursprungs der hier relevanten Gestricke enthält. Im Übrigen ist diese Auskunftserteilung an ein Unternehmen in Italien ergangen wodurch ohnedies für die Bf. keine Bindungswirkung aus den darin getroffenen Feststellungen abgeleitet werden könnte.
Mit dem Einwand der Bf., dass beim eingesetzten drittländischen Lycra-Garn eine Beachtung der Ursprungsregel hinfällig wäre, da sich dieses Garn vor seiner weiteren Verarbeitung in ihrem Unternehmen unstrittig bereits im freien Verkehr der Gemeinschaft befunden hätte, vermengt sie die Bestimmungen des Art. 79 ZK mit den hier anzuwendenden des Abkommens. Demnach ist der in Art. 79 ZK normierte Statuswechsel einer Nichtgemeinschaftsware in eine Gemeinschaftsware durch Überführung in den freien Verkehr nicht gleichzusetzen mit den Regelungen des Artikel 2 Protokoll 3 des Abkommens. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist in diesem Zusammenhang lediglich auf die bereits in der ho. Entscheidung ausgeführte einschlägige Definition eines Ursprungserzeugnisses der Gemeinschaft bei Mitverwendung von Vormaterialien, welche nicht vollständig in der Gemeinschaft hergestellt oder gewonnen worden sind (Artikel 2 Abs. 1 lit b Protokoll 3) zu verweisen. Mit diesem Vorbringen kann folglich die Bf. im anhängigen Verfahren nichts für sich gewinnen.
Weshalb nach den Artikeln 33 und 34 Protokoll 3 des Abkommens idF des Beschlusses 3/2005 (idF des Beschlusses 810/2004 sind die analogen Bestimmungen in Art. 32 und 33 Protokoll 3 enthalten) eine Unzuständigkeit der hier bislang eingeschrittenen Behörde gegeben sein sollte, begründet die Bf. nicht näher. Wenn sie damit etwa vermeint, dass für eine Streitbeilegung beim hier vorliegenden Sachverhalt eine Befassung des Gemischten Ausschusses zu erfolgen gehabt hätte übersieht sie, dass diese Regelung nur dann greift, sofern im Zusammenhang mit einem Prüfungsverfahren bzw. mit der Auslegung des Protokolls zwischen den jeweiligen Zollbehörden - somit zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde - Differenzen bestehen. Dies liegt im anhängigen Verfahren jedoch nicht vor.
Auch das Vorbringen der Bf., dass der Spruch des Feststellungsbescheides des Zollamtes vom 5. März 2009 unklar formuliert sei und somit von ihr keiner eindeutigen Sache zuzuordnen wäre, kann vom UFS nicht nachvollzogen werden. Die Abgabenbehörde stellte im Spruch dieses Bescheides fest, dass die Ursprungserklärungen auf den mittels Nummer und Ausstellungsdatum spezifizierten Rechnungen gänzlich zu Unrecht und jene auf der Proforma-Rechnung 0A0 vom 0.0.2005 lediglich teilweise - nur für den Artikel XXX - zu Unrecht ausgestellt worden seien. Die Begründung dieses Bescheides nimmt ausschließlich Bezug auf den Artikel XXX . Sämtliche vom Zollamt aufgezählten Handelsrechnungen umfassen ausschließlich den Artikel XXX wodurch der Ausspruch, dass die auf diesen Rechnungen aufscheinenden Erklärungen gänzlich zu Unrecht abgegeben worden seien, keine Unklarheit in sich trägt. Völlig eindeutig erweist sich auch die Aussage bezüglich der genannten Proforma-Rechnung, welche neben dem Artikel XXX noch weitere Produkte enthält und demnach die Behörde verständlicherweise die teilweise zu Unrecht erfolgte Abgabe dieser Erklärung - somit nur für den inkludierten Artikel XXX - feststellte. Folglich trägt die Begründung auch zweifelsfrei den Spruch des Feststellungsbescheides.
Nach den Bestimmungen des Art. 22 Abs. 3 Protokoll 3 idF des Beschlusses 3/2005 (Art. 21 Abs. 2 Protokoll 3 idF des Beschlusses 801/2004) des Abkommens kann vom Ausführer nur dann eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bzw. der jeweils in den genannten Bestimmungen näher bezeichneten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. Nach Abs. 3 leg. cit (Art. 21 Abs. 5 Protokoll 3 idF des Beschlusses 801/2004) hat der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, den Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. Der Einwand der Bf., dass demnach die Behörde dem Aussteller einer Rechnungserklärung die etwaige Nichteinhaltung der Ursprungsregeln zu beweisen hat, ist demnach nicht berechtigt.
In ihrer Beschwerdeeingabe vom 20. Mai 2009 bringt die Bf. wiederholend u.a. vor, dass sie von den hier anzuwendenden Rechtsgrundlagen, sowie der maßgeblichen Ursprungsregel erst kurz vor Verfassung der Berufungsschrift in Kenntnis gesetzt worden sei. Diesbezüglich ist insbesondere im vorliegenden Fall anzumerken, dass die Bf. die gegenständlichen Erklärungen im Rahmen der ihr vom Zollamt erteilten Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer abgegeben hat. In dieser Bewilligung finden sich u.a. auch Verweise auf die maßgelblichen Rechtsgrundlagen der jeweiligen Abkommen sowie auch explizit jener Hinweis, dass vor Ausstellung eines Präferenzursprungsnachweises zu prüfen ist, ob die Ursprungsregeln des jeweiligen Abkommens auch eingehalten wurden. Wenn die Bf. nunmehr im anhängigen Verfahren moniert, dass sie von der anzuwenden Ursprungsregel für die gegenständlichen Erzeugnisse erst kurz vor Verfassung ihrer Berufungsschrift Kenntnis erlangte, so erhebt sich die Frage, auf welche Weise die Bf. die Beurteilung ob die Ausfuhrware die von ihr erklärte österreichische Präferenzursprungseigenschaft erfüllte, im Zeitpunkt der Abgabe der Rechnungserklärungen treffen hat können. Unabhängig davon ist jedoch zu diesen Ausführungen der Bf. ohnedies darauf zu verweisen, dass von einem gewerblichen Wirtschaftsteilnehmer verlangt werden kann, sich durch Lektüre der einschlägigen Amtsblätter entsprechende Kenntnisse über das anzuwendende Gemeinschaftsrecht anzueignen (vgl. auch EuGH vom 12. Juli 1989, 161/88).
Abschließend wird daher festgestellt, dass die Bf. den Nachweis über die österreichische Präferenzursprungseigenschaft des Artikels XXX nicht erbringen konnte. Die vom anhängigen Verfahren betroffenen Ursprungserklärungen iS des Abkommens der Schweiz mit der Gemeinschaft wurden daher für den Artikel XXX zu Unrecht ausgestellt.
Es war, wie im Spruch ausgeführt, zu entscheiden.
Beilage: Rücksendung von Originalunterlagen (6 Folien)
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Linz, am 10. Dezember 2013
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 23 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0054-Z2L/09
- Stammnummer
- 68026
- Gültig
- 10.12.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF