Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0599-K/13
Ausländischer Künstler mit Engagements in Österreich - beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht - selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit, Abzugsfähigkeit von Aufwendungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0599-K/13vom 21.11.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Bühnendienstvertrag - Stückvertrag mit der Oper Graz wird darüber hinaus auf eine Versteuerung der Bezüge nach § 99 EStG 1988 Bezug genommen; auch dies kann als Indiz dafür gewertet werden, dass die Vertragsparteien vom Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit ausgingen.
Demgegenüber würde eine Beurteilung als Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit die Weisungsgebundenheit des Bw. gegenüber den Opernhäusern und seine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus derselben voraussetzen.
Von einer "Weisungsgebundenheit" im Sinne jener einer nichtselbständigen Tätigkeit kann nach den beim Bw. gegebenen Umständen keinesfalls ausgegangen werden, da er lediglich den Endpunkt seiner umfassenden beruflichen Tätigkeit, nämlich die jeweilige Solopartie als Werk schuldet. In sämtlichen anderen Belangen seiner beruflichen Tätigkeit, so z.B. der Erarbeitung der Solopartien, dem ständigen Training seiner Stimme, seiner Vorsorge zur Erhaltung seiner Stimmkraft und der qualitativen Fortbildung etc. war Bw. in seiner zeitlichen und örtlichen Disposition vollkommen frei. Hinzu tritt, dass der Bw. jede von ihm selbst erarbeitete Solopartie an beliebig vielen Aufführungsorten darbieten kann. Wie seine zahlreichen Engagements beweisen, bestand für ihn auch keine Bindung an ein bestimmtes Opernhaus.
Die von der Rechtsprechung geforderte "Eingliederung in den geschäftlichen Organismus" des Dienstgebers liegt für den weitaus überwiegenden Teil der beruflichen Tätigkeit des Bw. in keiner Form vor. Bereits darin, dass der Bw. seine Solopartien jeweils als einzelnes Werk schuldet, unterscheidet er sich nicht von jedem selbständig Tätigen, welcher sein Werk zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen hat, um ein übergeordnetes Gesamtwerk fristgerecht zu ermöglichen (vgl. jeden Gewerken, der seine Werkleistung z.B. bei der Errichtung eines Gebäudes zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen hat).
Der Bw. hatte auch sämtliche Arbeitsmittel bis zur jeweiligen Darbietung der Solopartien selbst bereitzustellen. Dies reicht vom Instrument zum Einstudieren der Solopartie über Arbeitsbehelfe wie etwa Noten bis hin zum Kraftfahrzeug, mit dem der Bw. zu den einzelnen Aufführungsorten gelangt. Auch die Zahlung einer Vermittlungsprovision für die Erlangung der Beschäftigung ist bei einer nichtselbständigen Tätigkeit im Regelfall nicht gegeben.
Nach der Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates sind die Leistungsverhältnisse zwischen dem Bw. und den Opernhäusern Graz und Wien auf Grund der vorstehenden Ausführungen als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren. Die diesbezüglichen Merkmale überwiegen bei Weitem.
Zusammengefasst wird festgehalten, dass von der unbeschränkten Steuerpflicht des Bw. im Streitjahr 2009 auszugehen ist; die im Jahr 2009 in Österreich erzielten Einkünfte stellen nach der Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates jedoch solche aus selbständiger Arbeit dar.
3. Folgerung
Zufolge der vorgenommenen Qualifizierung der Einkünfte sind beim Bw. folgende Aufwendungen zum Abzug als Betriebsausgaben zuzulassen:
a) Reisekosten:
Diese wurden vom Bw. mit € 7.231,56 errechnet und dem Unabhängigen Finanzsenat bekannt gegeben. Die Aufwendungen stehen mit den inländischen Einkünften des Bw. im Zusammenhang und werden als Betriebsausgaben anerkannt; auszuführen ist noch, dass sich die Reisen iZm den Engagements in Graz im Jänner 2009 auf die Wochenenden beschränkten und die 26 Fahrten mit den 13 tatsächlichen Vorstellungen korrespondieren. Die geltend gemachten Beträge sind - wie der Bw. zutreffend ausgeführt hat - durch seine Engagements in Österreich bedingt und wird dem Grunde und der Höhe nach an diesen Aufwendungen nicht gezweifelt. Den erhobenen Einwänden des Finanzamtes hinsichtlich Reisekosten ist entgegen zu halten, dass die einzigen von der Staatsoper Wien zur Auszahlung gebrachten Reisekosten (für März 2009 € 110,00) als Einnahmen erfasst und der Besteuerung unterzogen wurden. Die pauschalen Entgelte des Opernhauses Graz (vgl. Punkt III des Bühnendienstvertrages) umfassten die Proben, Reisen und Unterkunft; weitere Reisekosten sind nicht evident.
b) Vermittlungsprovisionen:
Die auf die inländischen Engagements des Bw. entfallenden und vom Bw. an Hand einer Bestätigung nachgewiesenen Vermittlungsprovisionen an die Fa. U in der Höhe von € 13.030,00 sind ebenfalls als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Bw. zum Abzug zuzulassen.
c) Sozialversicherungsbeiträge:
Abzugsfähig als Betriebsausgaben sind auch die Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt € 1.047,88.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Klagenfurt am Wörthersee, am 21. November 2013
Normen und Schlagworte
- § 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0599-K/13
- Stammnummer
- 67911
- Gültig
- 21.11.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF