Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1853-W/13
Schätzung eines Bauunternehmers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1853-W/13vom 27.11.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auf den Teilrechnungen 139-2006 und 156-2006 scheint die UID-Nummer der GmbH auf; daher wurden diese Beträge ausgeschieden. Auf der Stornorechnung (Gutschrift) 101-2006 sind drei Akontozahlungen i.H.v. insgesamt € 13.000{00 angeführt; daher betrifft das Storno nur den Restbetrag von € 9.836,00.
Im Akt befinden sich zwei Ausgangsrechnungen des Berufungswerbers mit seiner UID-Nummer (1. Teilrechnung 139-2006 vom 31.7.2006 und 2. netto 5.500,00 und 2.800,00). Ablichtungen werden beigelegt. Daher geht aus, dass der Bw. Rechnungen gelegt und Beträge erhalten hat, die nicht in der Liste der Außenprüferin mit den Rechnungen ab der Nr. 200/2006 angeführt sind. Da diese Nettobeträge rund 10% des Umsatzes ausmachen, wurde ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% angesetzt.
Der Ansatz der mit 10% zu versteuernden Umsätze i.H.v. € 20.000,00 wurde nicht bekämpft.
Die Vorsteuern wurden, da weder in der Berufung vom 22.9.2011 noch in der Berufungsergänzung vom 17.8.2012 (siehe Punkt 33 bis 35) Beträge genannt wurden, mit € 6.000,00 geschätzt (im Verhältnis des Bescheides vom 16.6.2011; siehe Punkt 4 des Berichts vom 31.5.2011).
Dem Antrag, den Umsatzsteuerjahresbescheid 2006 vom 29.8.2008 wieder herzustellen, konnte daher nicht gefolgt werden. Insgesamt wurde der Berufung teilweise Folge gegeben.
Ad) Einkommensteuer 2006: teilweise Stattgabe
Laut Punkt 5 der Beilage 1 des Berichts vom 31.5.2011 wurde der Gewinn des Gewerbebetriebs mit 30% vom Nettoumsatz geschätzt.
In der Berufung wurde beantragt, die Einkommensteuer, wie im alten Bescheid vom 29.8.2008 festgesetzt, wieder herzustellen. Da weder in der Berufung vom 22.9.2011 noch in der Berufungsergänzung vom 17.8.2012 nachvollziehbare Angaben über Betriebsausgaben gemacht worden sind (siehe Punkt 33 bis 35), erweist sich das Berufungsvorbringen als nicht nachprüfbar begründet. Es war daher nicht geeignet, die Schätzungsmethode zu widerlegen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden daher mit rund 30% der neu ermittelten 20%igen Umsätze geschätzt: rd. 30% von € 82.500,00 ist € 25.000,00. Weiters wurde gegen den Ansatz der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kein Vorbringen erstattet.
Daher erweist sich der Antrag, die Einkommensteuer wie im (alten) Bescheid vom 29.8.2008 wieder herzustellen, als unbegründet. Insgesamt wurde der Berufung teilweise Folge gegeben.
Ad Umsatzsteuer 2007: teilweise Stattgabe.
Die Umsätze wurden wie folgt neu berechnet:
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brutto in €
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Umsätze lt. Liste der Außenprüferin
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176.729,10
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- AR 149
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- 41,40
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- Kürzung der AR 203 (€ 847,09 - 750,00)
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- 97,09
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- Kürzung der AR 198 (€ 4.298,40 - 3.752,40)
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- 546,00
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- Eingang vom 24.4.2007 (weil Zuordnung zur AR 139 möglich)
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- 237,09
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- Scheckeinreichung vom 23.11.2007
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- 6.000,00
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= Zwischenbetrag brutto
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169.807,52
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Nettobetrag (100/120)
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141.506,27
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+ Sicherheitszuschlag i.H.v. 2%
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2.830,00
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= Nettoumsatz (20%)
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144.336,27
Da die Ausgangsrechnung Nr. 111 wie in der Berufung zugestanden übersehen wurde, wurde der Sicherheitszuschlag unter Bedachtnahme auf die verbliebene Unsicherheit nunmehr mit 2% geschätzt.
Im Berufungsverfahren wurde der Bw. auch aufgefordert, für den Eingang von € 6.494,21 einen entsprechenden Nachweis vorzulegen, dass diese Einnahme seiner Freundin gehöre. In der Berufungsergänzung vom 17.8.2012 wurde dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Die Hinzurechnung verminderte sich daher von € 35.000,00 auf nunmehr € 21.165,87 bei einer Basis von € 123.170,40.
Dem Antrag, den alten Umsatzsteuerbescheid wieder herzustellen, konnte nicht gefolgt werden."
Ad Einkommensteuer 2007:
teilweise Stattgabe und Abänderung.
"Da Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf Null gestellt.
Aufgrund der Änderung bei der Umsatzsteuer folgt ermittelt: Einkünfte laut elektronischer Erklärung ergibt € 33.844,89.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden nicht angefochten.
Der Antrag, den alten Einkommensteuerbescheid wieder herzustellen, erweist sich als nicht begründet."
Die Berufung für die Jahre 2009 und 2010 wurde mit abweisender bzw. abändernder Berufungsvorentscheidung erledigt und zur Begründung ausgeführt:
"Ad) Umsatzsteuer 2009:
In der Berufung wurde vorgebracht, dass für die Leistungen, die der Bw. an seinen Kunden Mag. F.F. erbracht hat, die Steuerschuld gemäß
§ 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger übergegangen sei. Daher sei die Steuerschuld um € 61.026,53 (bei einer Basis von netto € 305.132(68) zu reduzieren.
In der Stellungnahme der Außenprüferin wurde zu diesem Punkt ausgeführt, dass Mag. F.F. ausschließlich Auftraggeber gewesen ist und keine Bauleistungen erbracht hat und auch nicht damit beauftragt worden ist. Ein weiterer Widerspruch gegen dieses Berufungsvorbringen ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Bw. mit Datum 30.12.2009 drei Gesamtrechnungen über insgesamt netto € 305.132,68 und ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von € 61.026,54 an Mag. Z ausgestellt hat (auch wenn es zum Übergang der Steuerschuld gekommen wäre, würde der Bw. die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 schulden). Aufgrund der Vorgangsweise des Bw. in Absprache mit seinem Kunden erweist sich das Berufungsvorbringen als unbegründet. Daher war die Berufung abzuweisen. Die Änderung der Bemessungsgrundlage der 20%-igen Umsätze auf € 390.602,39 ergibt sich aus der Stellungnahme der Außenprüferin; weiters waren die Vorsteuern auf € 28.192,18 zu berichtigen (siehe Tz. 2 des Berichts vom 31.5.2011).
Ad) Einkommensteuer 2009:
In der Berufung wurde eine Abschreibung für Abnutzung i.H.v. € 7.602,52 für den 2008 von der A.K. GmbH in Berlin gekauften Jaguar CCX und die Absetzung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung in der P.gasse im 15. Bezirk i.H.v. € 35.000,00 beantragt. Auf der Rechnung der Firma A.K. GmbH vom 6.8.2008 ist deutsche Mehrwertsteuer ausgewiesen. Dieser Umstand ist ein Hinweis dafür, dass der Bw. den Jaguar CCX privat angeschafft hat, denn sonst hätte er dem liefernden Unternehmer seine österreichische UID-Nummer angegeben. Laut Abfrage in der Datenbank des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung IV/2, war dieses Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen "W.wwww" vom 24.92008 bis 26.92008 angemeldet. In der Gegenäußerung vom 17.8.2012 wurden seitens des Bw. keine Angaben über eine Zulassung dieses Fahrzeuges im Berufungsjahr gemacht. Auch wurde die überwiegende betriebliche Nutzung vom Bw., durch Vorlage entsprechender Unterlagen, z.B. eines Fahrtenbuches, nicht nachgewiesen (siehe Rz 531 der Einkommensteuerrichtlinien 2000). Daher erweist sich dieser Berufungspunkt als nicht nachprüfbar begründet und war abzuweisen.
Wie die Außenprüferin in ihrer Stellungnahme ausführte, wurden keine konkreten Unterlagen oder Belege beigebracht, die die Wahrscheinlichkeit eines gewerblichen Grundstückshandels begründen. Nach den Feststellungen im Punkt 6 der Beilage 1 des Berichts vom 31.5.2011 hat der Bw. im Prüfungszeitraum mehrere Wohnungen vermietet.
Gemäß
§ 120 BAO hätte der Bw. die Pflicht gehabt, dem Finanzamt die Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels anzuzeigen, weiters hat er weder eine diesbezügliche gewerberechtliche Befugnis nachgewiesen, noch Unterlagen vorgelegt, die die Sanierung dieser Wohnung belegen.
Art und Umfang des tatsächlichen Tätigwerdens sind geeignete und entscheidende Abgrenzungskriterien zwischen Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel (siehe UFS Wien vom 9.7.2012, GZ, RV/1111-W/08). Im Berufungsverfahren wurde bisher nur der Kaufvertrag vom 25.3.2009 vorgelegt. Damit wurde aber nicht nachgewiesen, dass der Bw. planmäßig im Rahmen seines Betriebes oder eines eigenen Betriebes "gewerblicher Grundstückshandel" mit dem Ziel der Vermögensverwertung vorgegangen ist.
Der Ankauf der Wohnung wird daher als Vermögensverwaltung i.S.d. § 32 BAO beurteilt (siehe Rz 5440 ff der Einkommensteuerrichtlinien 2000).
Ein Abzug der Anschaffungskosten der Eigentumswohnung steht daher nicht zu.
Daher war auch dieser Berufungspunkt abzuweisen."
Ad Einkommensteuer 2010: teilweise Stattgabe und Abänderung
Der Bw. beantragte wieder die Absetzung für Abnutzung i.H.v. € 7.602,52 für den Jaguar CCX und wandte im Schreiben vom 17.8.2012 weiters ein, dass eine Sicherheitszuschätzung von € 8.600,00 für ein vom Masseverwalter geführtes Unternehmen wohl verfehlt sei.
Zum ersten Berufungspunkt wird auf die Begründung zum Einkommensteuerbescheid 2009 verwiesen; daher Abweisung mangels Nachweises der überwiegenden betrieblichen Nutzung im Berufungsjahr.
Dem zweiten Punkt wurde Folge gegeben und die Einkünfte laut Saldenliste mit € 19,191,23 angesetzt. Weiters wurde nunmehr bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Gewinnanteil an der AK Cosm.B. KG, StNr. (FA 03) vvv.vvvv, in Höhe von € 10,149,18 berücksichtigt (siehe Punkt III des Ersuchens um Ergänzung vom 15.6.2012).
Im Zuge des Vorlageantrages wurde wie folgt eingewendet:
Betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009:
5. Hier ist das Thema die Absetzung des Fahrzeuges Jaguar, das überwiegend für Firmenzwecke verwendet wurde.
6. Her Bw. hat ein Kilometerbuch geführt, und hat das Fahrzeug nahezu ausschließlich für Firmenzwecke verwendet. Beweis: Einvernahme X.
7. Ferner hat Herr Bw die Wohnung in der P.gasse angekauft um diese zu renovieren und dann weiterzuverkaufen. Abgesehen davon, dass die Insolvenzsache "Bw. Wohnungssanierungen " lautet, kann Herr Bw glaubhaft darlegen, dass er diese Wohnung angeschafft hat, um sie zu sanieren und weiterzuverkaufen.
8. Dazu wurde Herr Bw nicht einvernommen.
ESt 2010:
9. Hier geht es um die Absetzung des Jaguars als Gebrauchtfahrzeug, das für Zwecke der Firma verwendet wurde. Bemerkt werden darf, dass das Finanzamt auch bisher sämtliche Ausgaben akzeptiert hat. Beweis: Bw..
USt 2009:
11. Zentraler Streitpunkt ist die Beauftragung durch Mag. F.F.. Währen im Jahr 2010 die einbehaltene Umsatzsteuer auf den Gemeinschuldner Verrechnung wurden, erfolgte dirs für das Jahr 2009 nicht.
12. Die Umsatzsteuerbeträge 2009 wurden von Mag. FF jedenfalls laut den ausgestellten Rechnungen bisher wegen der Umsatzsteuerstreitigkeiten und der Frage nach § 19 Abs. 1a UStG nicht an den Gemeinschuldner bezahlt.
13. Das Finanzamt hat bisher nur eine beschränkte Aufklärung des Sachverhaltes vorgenommen. Dies erweist sich im Ergebnis jedenfalls als unzureichende Tätigkeit und Mangelhaftes Verfahren. Denn es kann dahin gestellt bleiben, ob Mag. FF sich ein Umsatzsteuerguthaben besorgt hat bzw. seinerseits sich als Empfänger der Steuerschuld im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG behandelt hat. Der EuGH hat wiederholt in Auslegung der Richtlinie 77/388EWG bzw. 2006/119/EU ausgesprochen, dass einerseits eine Rechnungsberichtigung seitens des Finanzamtes zur Kenntnis zu nehmen ist und auch ferner dem Steuerpflichtigen kein Missbrauch angelastet werden kann, wenn der Sachverhalt tatsächlich leicht aufklärbar ist. Der derzeitige Aktenstand ist nämlich, dass weder der Masseverwalter eine Nachforderung bei Mag. FF vornehmen kann, noch für das Finanzamt geklärt ist, ob überhaupt eine Steuerschuld besteht bzw. wo Geld zu holen ist. Bei einem Betrag von € 61.026,54 handelt es sich um einen maßgeblichen Betrag.
14. Aufgrund der unklaren Situation an der Überrechnung der Umsatzsteuer von Mag. Z auf das Abgabenkonto Bw., ist ersichtlich, dass nur ein Administrativfehler vorliegt, das Mag. FF sich als Generalunternehmen behandelt hat .
15. Das Finanzamt hat Anspruch auf die Konkursquote und darf daher eine ordnungsgemäß e Verwaltungsführung und Aufklärung verlangen.
16. Die Kürzung der Vorsteuer auf € 28.192,18 unter Verweis der Berufungsvorentscheidung auf Tz 2 des BP-Berichtes. Da wird allerdings nur von Mängel der Aufzeichnungen gesprochen. Die original Buchungsunterlagen befinden sich noch immer bei Stb. Beweis: Bw. .
17. Die Bescheidbegründung ist leider nicht nachvollziehbar, in welchem Ausmaß die Vorsteuer nicht anerkannt wurden.
2006:
18. Grundsätzlich war die Berufung bisher sehr erfolgreich. Zu beanstanden ist allerdings primär der Zuschlag betreffend Umsatzsteuer in Höhe von € 7.200,-.
19. Darüber hinaus bedarf die nur teilweise durchgeführte Berichtung der Saldenliste der Erörterung, was durch mündliche Verhandlung geschehen kann.
20 Der Ansatz von € 20.000,00 angenommen mit 10% zu versteuernde Umsätze ist nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus auch die Schätzung von 30% des Umsatzes an Gewinn wie bei Bausanierungsfirma.
21. Einvernahme von Mag. A.B. und Mag. E.S. ob eine Steuererklärung 2006 vorliegt.
22. Die Buchungsunterlagen können von Stb zur mündlichen Verhandlung angeschafft werden.
2007:
23. Auch hier wurde ein Sicherheitszuschlag von € 2.830 hinzugerechnet.
24. Betreffend das Jahr 2007 stellt sich primär die Frage der Kürzung der zu zuordneten Auftragsrechnungen bzw. das zahlreiche Kontoeingänge den Rechnungen nicht zugeordnet werden konnten, weshalb Umsätze doppelt in den Buchungslisten angelastet wurden.
25. Demgegenüber ist allerding die Buchhaltung in Ordnung und auch der elektronische Datenbestand entspricht den Gepflogenheiten und Ordnungsmä0igkeit eines Unternehmens.
In der am 25. November 2013 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde vom Masseverwalter auf die Vorbringen in den Berufungen verwiesen und vom Finanzamtsvertreter in Ergänzung zu den Berufungsvorentscheidungen ausgeführt, dass das Kfz möglicherweise in Deutschland bei der Fa. W. AG angemeldet sei. Ob diese Firma noch existiert oder die Teilhaberschaft noch aufrecht ist, ist nicht bekannt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist gem. Abs. 2 dieser Bestimmung insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Gegenstand der Schätzung sind die Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hievon, nicht jedoch die Abgabenhöhe.
Die Befugnis (und die Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen (Stoll, BAO-Kommentar, 1912).
Die Schätzung ist ein Akt der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie ist ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird und stellt somit keine Ermessensübung dar. Der Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse (vgl. VwGH 18.12.1997, Zl. 96/16/0143).
Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung in Einklang stehen (vgl. VwGH 18.7.2001, Zl. 98/13/0061). Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. VwGH 27.4.1994, Zl. 92/13/0011, 10.10.1996, Zl. 94/15/0011, 22.4.1998, Zl. 95/13/0191 und 10.9.1998, Zl. 96/15/0183).
Zur von der BP vorgenommenen Zuschätzung wurde eingewendet, dass im Zuge des Berufungsverfahrens nach Konkurseröffnung vom steuerlich Bevollmächtigen bei der steuerlichen Vertretung HHP die Ordner mit den Eingangs- und Ausgangsrechnungen eingesehen wurden. Dabei wurde festgestellt, dass bisher fehlende Rechnungen eingeordnet wurden und zum Teil nachträglich veränderte Rechnungen beinhalteten. Betreffend die einzelnen Jahre wurden folgende Einwendungen dargelegt:
Betreffend die Jahre 2006 und 2007 wurde die Verhängung eines Sicherheitszuschlages von 10% bzw. 2% angefochten, da die Buchführung ordnungsgemäß geführt und die Saldenliste nur teilweise zu berichtigt worden wäre. Zahlreiche Kontoeingänge wären nicht richtig zugeordnet oder Rechnungen doppelt erfasst worden. Der Ansatz eines Umsatzes von €°20.000 und Vorsteuerschätzung von € 6.000 für das Jahr 2006 sowie Schätzung eines Gewinnes von 30% des Umsatzes sei zudem nicht nachvollziehbar.
Zu den Einwendungen ist festzustellen, dass unter Verweis auf die Stellungnahme der Betriebsprüfung es sich in den Ordnern auch um nachträglich veränderte Rechnungen handelt bzw. z.B. neue Rechnungen ohne den Stempelvermerk "verbucht" handelt und daher davon auszugehen ist, dass diese nachträglich neu erstellt wurden. Diese Rechnungsbelege waren überwiegend nicht in der Belegsammlung enthalten und wurden weiters auch Nummern doppelt vergeben (z.B. Fa. L).
Unter Verweis auf die Ausführungen in der Stellungnahme der Betriebsprüferin und teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung für die Jahre 2006 und 2007 vom 28.9.2012 wird festgestellt, dass bereits auf Grund des Sachverhaltes nachträglich erstellter neuer Rechnungen Mängel der Buchführung gegeben sind, die die Zurechnung eines Sicherheitszuschlages zu Recht begründen. Die Höhe des Sicherheitszuschlages von 10% betreffend das Jahr 2006 ist in Hinblick auf die gravierenden Buchführungsmängel bezüglich der nachträglichen Änderung von Rechnungen dem Grunde nach berechtigt und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der Höhe nach als angemessen zu beurteilen. Die Schätzung der Vorsteuer erfolgte auf Basis der nachfolgenden Jahre in Hinblick auf die nicht abgegebenen Steuererklärungen zugunsten des Bw. und die Berücksichtigung der Umsätze ebenfalls zugunsten der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlagen. Die Höhe des Sicherheitszuschlages von 2% betreffend das Jahr 2007 ist in Hinblick auf die fehlenden bzw. nicht zur Gänze zuordenbaren Rechnungen betreffend den Hausverwaltungen ebenso als begründet und angemessen zu beurteilen.
In diesem Zusammenhang wird weiters darauf hingewiesen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl. VwGH 27.4.1995, Zl. 97/17/0140).
Betreffend die Einwendungen für die Jahre 2009 und 2010 ist festzustellen, dass unter Verweis auf die Berufungsvorentscheidung für die Jahre 2009 und 2010 vom 28.9.2010 und die Ausführungen der Betriebsprüferin in der Stellungnahme zur Berufung die Mängel der Buchführung hinsichtlich der Zuordnung der Belege und Rechnungen ebenso korrigierend berücksichtigt wurden, unter Berücksichtigung der Umsätze des Bauauftraggebers Mag. FF, mit Umsatzsteuerausweis i.H.v. €°61.026,54. Die Einwendungen betreffend dem Kfz des Bw. sind bereits in Hinblick auf den fehlenden betrieblichen Nachweis, die Einwendungen betreffend den Grundstückhandel unter Verweis auf die ausführlichen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung für die Jahre 2009 und 2010 als unbegründet abzuweisen.
Ad Verspätungszuschlagsbescheid
Verspätungszuschlagsbescheide sind zur festgesetzten Abgabe (hier: Einkommensteuer 2006) formell akzessorisch. Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt.
In dieser Hinsicht sind Verspätungszuschlagsbescheide an die Höhe der im Spruch der Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150). Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen ist selbständig anfechtbar.
Auch in diesem Punkt ist unter Verweis auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung vom 24.9.2012, dass für das Jahr 2006 keine Steuererklärungen abgegeben wurden und den Abgabepflichtigen ein Verschulden daran trifft, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit die Entschuldbarkeit ausschließt, in Hinblick auf die Höhe der Abgabenvorschreibung die Höhe der Festsetzung im Ausmaß von 10% als begründet zu beurteilen.
Ad Beweisanträge auf Einvernahme des Bw. selbst, Mag. A.B., p.A. Stb und Mag. E.S., Steuerberater von Stb, sowie Mag. F.F., Adr.F.F.)
Gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO sind von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß
§ 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenen Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind.
Die Behörde darf somit nur u.U. auf vom Beweisthema erfasste Beweise verzichten, wenn die fraglichen Beweismittel ihrem möglichen Beweisergebnis nach von vornherein unerheblich sind, weil der Erkenntnisstand bereits ein solcher ist, dass die Art des Beweismittels eine andere als die bereits mit Sicherheit gewonnene Beurteilung des Verfahrensgegenstandes mit Bestimmtheit ausschließt sowie wenn die Beweise in offenbarer Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind (vgl. Stoll, BAO S. 1894f).
Der Bw. beantragte im Rahmen des Berufungsverfahrens seine Einvernahme sowie die Einvernahme zweier Angestellten der ehemaligen steuerlichen Vertretung und eines Kunden. Beweisanträge sind jedoch abzulehnen, wenn sie unerheblich sind oder sich auf offenkundige Tatsachen beziehen. Erheblich ist ein Beweisantrag nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn sie schon nicht sachverhaltserheblich ist, zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine sachverhaltserhebliche Tatsache zu gewinnen. Die Tatsache der erst im Berufungsverfahren vollständig vorgelegten Unterlagen ist nicht strittig, der Antrag auf Vernehmung ohne Nennung der Anschrift stellt weiters keinen ordentlichen Beweisantrag dar.
Die Einvernahme des Bw. selbst im eigenen Verfahren als Auskunftsperson ist grundsätzlich möglich, jedoch in Hinblick auf das laufende Berufungsverfahren und unter Beweis zu stellende Tatsachen, welche bereits in der Berufung vorgebracht und als nicht wesentlich beurteilt wurden, unerheblich. Darüber hinaus wird auf die Tatsache der Abmeldung in Österreich mit 14.9.2012 verwiesen. Die Einvernahme des Geschäftspartners und Kunden Mag. F.F., dass dieser der Meinung war Bauträger zu sein, ist bereits in Hinblick auf den formellen umsatzsteuerlichen Abgabenanspruch als unerheblich zu beurteilen.
Die Einvernahme der Angestellten der ehemaligen steuerlichen Vertretung Mag. A.B. und Mag. E.S. betreffend die bei der Rechtsvertretung eingesehenen Ordner mit Ein- und Ausgangsrechnungen sowie vorgenommenen Rechnungsberichtigungen sind in Hinblick auf die Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Rechnungsbeträge als sachverhaltsunerheblichzu beurteilen. Die Anträge auf Einvernahme der genannten Personen war daher gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO insgesamt abzulehnen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27. November 2013
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Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1853-W/13
- Stammnummer
- 67835
- Gültig
- 27.11.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF