Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0907-L/09
Vermietung einer Eigentumswohnung, Verkauf der Wohnung nach 10 Jahren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0907-L/09vom 25.11.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Lässt bei der gegenständlichen Tätigkeit die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit von vornherein keinen Gesamtgewinn(-überschuss) innerhalb des absehbaren Zeitraumes erwarten, so liegt jedenfalls Liebhaberei vor.
Lässt die ursprünglich geplante Art der Bewirtschaftung einen Gesamtüberschuss innerhalb des absehbaren Zeitraumes von 20 Jahren erwarten, so ist trotz vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit die Einkunftsquelle anzuerkennen.
Entscheidend ist daher die Frage, ob bei der ursprünglich geplanten Art der Bewirtschaftung einen Gesamtüberschuss innerhalb des absehbaren Zeitraumes von 20 Jahren zu erwarten war.
Ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen, ist somit unabhängig von der Art der Betätigung anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren, wobei es den Bw obliegt nachzuweisen, ob bei der ursprünglich geplanten Art der Bewirtschaftung eine Gesamtüberschuss innerhalb des absehbaren Zeitraumes von 20 Jahren zu erreichen ist oder nicht.
Umschulden und Schuldtilgung wurden von den Bw erst nachträglich geplant, jedoch gar nicht durchgeführt und sind deshalb unerheblich.
In der ersten Prognose vom 6. Februar 2004 (siehe oben) werden von den Bw die Positionen Leerstehung, Mietausfall und Instandhaltung, die nach der Rechtsprechung bei einer Prognose berücksichtigt werden müssen, nicht angeführt.
Trotz der dadurch geringeren Werbungskostenüberschüsse liegen die Ergebnisse in den Jahren 2003 bis 2008 deutlich unter den prognostizierten Werten (auf die Ausführungen der Betriebsprüfung im Betriebsprüfungsbericht bzw. der Niederschrift über die Schlussbesprechung wird verwiesen).
Eine Widerlegung der Liebhabereivermutung ist durch diese erste von den Bw vorgelegte Prognose daher nicht gelungen, obwohl es den Bw obliegt, an Hand einer realistischen Ertragsprognose die Ertragsfähigkeit ihrer Vermietungstätigkeit aufzuzeigen bzw. die Liebhabereivermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 31.5.2006, 2004/13/0171; VwGH 28.6.2006, 2002/13/0036; VwGH 6.7.2006, 2002/15/0170; VwGH 19.4.2007, 2006/15/0055).
Die Erstellung einer neuen Prognose, wie sie von der Betriebsprüfung gemacht wurde, war daher zwingend erforderlich. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates beinhaltet diese Prognose zu Recht jedenfalls die bisher nicht berücksichtigten Positionen Leerstehung und Mietausfall. Weiters geht die Betriebsprüfung bei der Höhe der Zinsen für die Finanzierung der Eigentumswohnung von realistischen und nachvollziehbaren Parametern aus (siehe die von der Betriebsprüfung dargestellte Ermittlung der Zinsen im Betriebsprüfungsbericht). Ob der Ansatz von Instandhaltungskosten hier erforderlich ist oder nicht kann dahingestellt bleiben.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates prognostiziert die Betriebsprüfung auf nachvollziehbare Weise unter Berücksichtigung der ursprünglich von den Bw geplanten Bewirtschaftung die am wahrscheinlichsten zu erwartenden Ergebnisse.
Den Einwendungen der Bw, dass die Abweichungen der tatsächlichen Ergebnissen zu den ursprünglich prognostizierten Ergebnissen nur gering seien, wird entgegengehalten, dass der Betriebsprüfung (siehe oben) auf prozentuell doch signifikante Abweichungen kommt und es wird auch darauf hingewiesen, dass bei der Prognose - wie schon oben erwähnt - von der Rechtsprechung als notwendig erachtete Positionen (Leerstehung, Mietausfall und Instandhaltung) nicht berücksichtigt wurden, was zu einem noch höheren Werbungskostenüberschuss im absehbaren Zeitraum von 20 Jahren führen würde.
Dem Vorbringen der Bw zur Höhe der bei der Prognose zu berücksichtigenden Zinsen, welches im Wesentlichen darauf hinaus läuft, die Höhe der Zinsen müsse das derzeitig niedrige Zinsniveau miteinbeziehen, wird Folgendes entgegengehalten:
Zinsen gehören grundsätzlich in jener Höhe bei der Prognose berücksichtigt, die auf Grund der gewählten Finanzierungsart voraussichtlich im Prognosezeitraum anfallen werden. Grundsätzlich ist eine ex ante Betrachtung anzustellen, d.h. es ist aus der Sicht des Beginnes des Finanzierungszeitraumes die wahrscheinlichste Zinshöhe bei der Prognoserechnung zu berücksichtigen. Da sich das gegenwärtig niedrige Zinsniveau jederzeit innerhalb des Prognosezeitraumes von 20 Jahren wieder ändern kann, darf in die Prognose nicht nur das derzeitige, sondern das am wahrscheinlichsten über den Prognosezeitraum zu erwartende Zinsniveau einfließen. Da der Prognosezeitraum noch bis 2022 läuft ist daher ein zukünftig höherer Zinssatz bei der Ermittlung der Finanzierungskosten einzukalkulieren.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates wird der zu erwartende Zinsaufwand von der Betriebsprüfung in ihrer Prognose daher nach den wahrscheinlich zu erwartenden Verhältnissen realistisch und nachvollziehbar berücksichtigt.
Der Unabhängige Finanzsenat hält daher den Eintritt der Umstände der Prognose der Betriebsprüfung für wahrscheinlicher als das Eintreten der Umstände, die von den Bw in ihren Prognosen vorhergesagt werden.
Den Bw ist es mit der von ihnen beigebrachten Prognoserechnung somit nicht gelungen, den Eintritt eines positiven Gesamtüberschusses binnen eines "absehbaren" Zeitraumes von 20 Jahren darzutun, sodass die Annahme von Liebhaberei nicht widerlegt, sondern umso mehr bei gebotenem Ansatz dort fehlenden Aufwandspositionen, bestätigt erscheint.
Die Liebhabereivermutung des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO konnte somit im konkreten Fall nicht entkräftet werden; die gegenständliche Tätigkeit war daher als Liebhaberei einzustufen und hatte somit eine Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu unterbleiben. Die Berufung betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2003 bis 2012 war deshalb als unbegründet abzuweisen.
Umsatzsteuer:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen (Umsätze), die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 bestimmt, dass eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt. Eine solche Betätigung begründet daher keine Unternehmereigenschaft.
Der für das Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff der Liebhaberei hat auch im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich Bedeutung (vgl. VwGH 21.9.2005, 2001/13/0278, und die dort angeführte Judikatur).
§ 6 LVO bestimmt, dass Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt.
Diese umsatzsteuerrechtlichen Regeln sind EU-konform (VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082).
Der Vorsteuerausschluss bei Vorliegen von Liebhaberei (§ 2 Abs. 5 UStG 1994 iVm § 1 Abs. 2 und § 6 L-VO II) wurde vom VwGH (siehe E 2006/15/0318 vom 23.09.2010 und dort referierte frühere Rechtsprechung) als eine mit Art 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten MwSt- Richtlinie vereinbare "unechte" Umsatzsteuerbefreiung mit Vorsteuerausschluss angesehen. Gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt eine als Liebhaberei iSd § 1 Abs. 2 L-VO eingestufte Betätigung nicht als unternehmerische Tätigkeit (Abschnitt II, L-VO, § 6).
Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich bei der Vermietung der in Rede stehenden Eigentumswohnung um eine Betätigung gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO, die nicht zur Erzielung eines Gesamterfolges in absehbarer Zeit geeignet ist. Es liegt somit gegenständlich auch Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen Sinn vor und war daher in den Berufungsjahren keine Umsatzsteuer vorzuschreiben und kein Vorsteuerabzug zu gewähren. Die Berufung betreffend Umsatzsteuer für die berufungsgegenständlichen Jahre war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 25. November 2013
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0907-L/09
- Stammnummer
- 67832
- Gültig
- 25.11.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF