Findok · Richtlinien
UP-4520
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
überholte Fassung (bis 08.08.2024)Richtlinie2020-0.247.167gilt ab 01.07.2014
Inhaltsverzeichnis der UP-4520
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2014 bis 08.08.2024.
Wortlaut laut Findok
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
3.1. Allgemeine Voraussetzungen
Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.die Ware muss vom jeweiligen Abkommen erfasst sein;
2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein;
3.die Ware muss aus einem Staat der Präferenzzone direkt in die EU befördert worden sein;
4.das Verbot der Zollrückvergütung (Abschnitt 7.) muss mit gewissen Einschränkungen eingehalten worden sein;
5.die Erfüllung der unter Ziffer 2. und 4. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden
3.2. Präferenzzölle
Die bei der Einfuhr zu erhebenden Zölle werden von den Vertragspartnern beseitigt bzw. stufenweise abgebaut. Die Stufenpläne sind dem Anhang II (Seite 10 bis 12) des Abkommens zu entnehmen.
Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz nach diesem Abkommen gewährt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.247.167
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0286-IV/7/2013
- Stammnummer
- 67790
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 7)
- Gültig
- 01.07.2014 bis 08.08.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF