Findok · Richtlinien
UP-4520
2. Anwendungsbereich
geltende FassungRichtlinie2024-0.476.354gilt ab 20.04.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-4520
Wortlaut laut Findok
2. Anwendungsbereich
Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet auf Ursprungserzeugnisse der Türkei sowie auf Ursprungserzeugnisse der unter Abschnitt 1.3. angeführten Partnerländer Anwendung je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt Serie C der EU Anwendung (siehe https://www.bmf.gv.at/Zollthemen/Für Unternehmenzoll/Ursprung und Präferenzenfuer-unternehmen/Panursprung-Europraeferenzen/weitere-Med Abkommeninformationen-ursprung-praeferenzen.html).
Der räumliche Anwendungsbereich der Abkommen umfasst die Gebiete der unter Abschnitt 1.3. angeführten Partnerländer; dazu gehören auch deren Hoheitsgewässer.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.476.354
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0286-IV/7/2013
- Stammnummer
- 67790
- Enthalten in Fassung
- 6, 7 (geltend: 7)
- Gültig
- 20.04.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF