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Findok · Richtlinien

UP-4510

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

geltende FassungRichtlinie2024-0.476.537gilt ab 17.04.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-4510

Wortlaut laut Findok

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom jeweiligen Abkommen erfasst sein; 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein; 3.die Ware muss aus einem Staat der Präferenzzone direkt in die EU befördert worden sein; 4.das Verbot der Zollrückvergütung (Abschnitt 7.) muss mit gewissen Einschränkungen eingehalten worden sein; 5.die Erfüllung der unter Ziffer 2. und 4. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden. 3.2. Präferenzzölle Das Protokoll 1 des Beschlusses 1/98 legt die Zollkonzessionen der EU aus dem Warenkreis des Anhangs II des EWG-Vertrages für die Einfuhr von bestimmten Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei fest (Rechtsgrundlage siehe Abschnitt 12.). Das Protokoll 2 des Beschlusses 1/98 legt die Zollkonzessionen der Türkei aus dem Warenkreis des Anhangs II des EWG-Vertrages für die Einfuhr von bestimmten Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der EU fest (Rechtsgrundlage siehe Abschnitt 12. dieser Arbeitsrichtlinie). Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz nach diesem Abkommen gewährt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.476.537
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0285-IV/7/2013
Stammnummer
67776
Enthalten in Fassung
5, 6 (geltend: 6)
Gültig
17.04.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF