Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0394-L/03
Die Rückzahlung von Geschäftsführerhonoraren im Folgejahr ändert nichts am erfolgten Zufluss von Einnahmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0394-L/03vom 08.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine im Folgejahr vereinbarte Rückzahlung von zu hoch abgerechneten Geschäftsführerbezügen ändert nichts am Zufluss im Sinne des § 19 EStG, weil ein bestehender Rückforderungsanspruch von Einnahmen am erfolgten Zufluss nichts ändert. Ebenso vermag eine Rückgängigmachung eines Rechtsgeschäftes (Umwandlung eines Teils der Geschäftsführerbezüge in ein Darlehen) nichts am bereits erfolgten Zufluss zu ändern (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 19, Tz 11).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Werner Obermüller, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog Einkünfte
aus sonstiger selbstständiger Arbeit als
Gesellschafter-Geschäftsführer.
Anlässlich einer von
März bis April 2003 stattgefundenen und die Jahre 1996 bis 2001 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer unter anderem
Folgendes fest:
Punkt 1 der Niederschrift
über die Schlussbesprechung (= Anlage I zum BP-Bericht vom 10. April 2003):
"Dem geprüften Abgabepflichtigen
flossen im Jahr 2001 auf Grund seiner an die Firma S. GmbH gelegten 18
Honorarnoten für seine Geschäftsführertätigkeit insgesamt
2,850.000,00 S zu. Die Überweisungen auf sein Girokonto erfolgten jeweils
unmittelbar nach Rechnungslegung zwischen dem 9. Jänner und 9. Oktober
2001. In der Beilage zu seiner Einkommensteuererklärung 2001 scheint unter
den Einnahmen aus Geschäftsführerhonoraren ein um 1,5 Mio. S
verminderter Betrag, also 1,350.000,00 S auf. Auf Nachfragen der
Betriebsprüfung wurde behauptet, dass ein Teil der 2001 ausbezahlten
Beträge, nämlich besagte 1,500.000,00 S bereits im Jahr 2001 seitens
der S. GmbH bzw. seitens des Ing. H. rückgefordert wurde. Fest steht, dass
sich in den Honorarnoten des Bw., im Schriftverkehr und in den Büchern der
Firma S. GmbH des Jahres 2001 keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen des
behaupteten Darlehens- oder Bezugsvorschussverhältnisses finden. Erst im
Juni 2002 wurde im Zuge des Ausscheidens des Bw. als Geschäftsführer
und auch als Gesellschafter aus der S. GmbH eine schriftliche Vereinbarung
zwischen ihm und dem in der S. GmbH verbleibenden Gesellschafter Ing. H.
getroffen, in der die Modalitäten der Rückführung seines
Überbezuges an Geschäftsführervergütung (nicht durch seinen
Geschäftsführervertrag mit der S. GmbH gedeckten Zahlungen an ihn) im
Ausmaß von 109.009,25 € (entspricht 1,500.000,00 S) fixiert wurden.
Das Kalenderjahr 2001 ist von dieser Vereinbarung selbstredend nicht betroffen.
Von der Betriebsprüfung wird festgehalten, dass die angeforderte
Dokumentation über das Bestehen des Darlehensverhältnisses nicht
beigebracht werden konnte. Die einschlägige Literatur zu Rechtsbeziehungen
zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und Gesellschaft legt derart
strenge Maßstäbe für die Anerkennung von Darlehensverträgen
an, dass im gegenständlichen Fall an eine Anerkennung durch die
Finanzverwaltung nicht zu denken ist. Das Fehlen eines
Darlehensverhältnisses hat demzufolge die volle Verfügungsmacht des
Bw. über die an ihn überwiesenen Beträge im Jahr 2001 und somit
den Zufluss an Einnahmen im Ausmaß von 2,850.000,00 S zur Folge.
Änderungen in Folgejahren können diesen einmal erfolgten Zufluss nicht
mehr rückgängig machen. Sowohl die von der Steuerberatung
angekündigten Aussagen diverser involvierter Personen über das
Bestehen mündlicher Darlehensvereinbarungen im Jahr 2001, als auch die ins
Treffen geführte Literatur zu § 19 EStG gehen bei der eindeutigen
Sachlage ins Leere, weil sich die zitierte Literatur auf gesicherte Darlehens-
und Bezugsvorschussverhältnisse bezieht, die hier mangels Eindeutigkeit und
Fremdüblichkeit eben nicht gegeben sind und Analogien zum Vermietungs- und
Verpachtungsbereich nichts zur Beurteilung beitragen
vermögen."
Mit 16. April
2003 erließ das Finanzamt im wieder aufgenommenen Verfahren einen
geänderten Bescheid hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr
2001, in dem es die Feststellung der Betriebsprüfung
berücksichtigte.
Gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 16. April 2003 erhob der steuerliche
Vertreter mit Schreiben vom 23. Mai 2003 Berufung und führte im
Wesentlichen aus:
Es werde
beantragt, die Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit für
das Jahr 2001 mit 1,350.000,00 S festzusetzen. Der Bw. habe im Jahr 2001
Einkünfte aus der Tätigkeit als Geschäftsführer bei der S.
GmbH bezogen. Der Bezug sei auf Grund von Honorarnoten, die gelegt wurden,
erfolgt. Die Honorarnoten haben sich auf vorläufige Abrechnungen von
Bauprojekten bezogen und seien lediglich als Akontozahlung zu verstehen gewesen.
Im Oktober 2001 habe sich auf Grund der Buchhaltungsunterlagen gezeigt, dass ein
schwerer wirtschaftlicher Verlust im Jahr 2001 entstehen werde, da die Baukosten
für die Projekte erheblich überschritten worden seien. Ab diesem
Zeitpunkt sei daher allen Geschäftsführern und Beteiligten klar
gewesen, dass ein Rückzahlungsanspruch der Erfolgstangenten bezüglich
der Geschäftsführerhonorare gegeben sei. Dies sei auch bei den
Gesellschaftersitzungen, die im November und Dezember abgehalten worden seien,
festgelegt worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei auch der Darlehenscharakter
fixiert gewesen und habe auch Einigkeit unter den Gesellschaftern bestanden. Den
Umstand, die zugeflossenen Gelder als Darlehen zu werten, sei den finanzierenden
Kreditinstituten bekannt gewesen und diese Thematik sei auch hinreichend in
diversen Sitzungen erörtert worden. Bereits im November 2001 sei bekannt
gewesen, dass dieser wirtschaftliche Verlust eingetreten sei und wahrscheinlich
zu einem Insolvenzverfahren führen würde. Es seien daher seitens der
Gesellschafter und der Geschäftsführer in weiterer Folge umfangreiche
Sanierungsmaßnahmen gesetzt worden, wobei auch über
Gesellschafterdarlehen gesprochen worden sei. Auch durch Preisnachlässe
seitens des Hauptgesellschafters und Hauptbeauftragten Ing. H. seien
umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden. Anfang des
Jahres 2002 sei festgelegt worden, dass der Bw. und ein weiterer Gesellschafter
aus dem Unternehmen ausscheiden. Die bereits im Dezember 2001 gemachten
mündlichen Vereinbarungen seien daraufhin schriftlich festgelegt worden.
Erst nach der vollkommenen Übereinkunft unter den Gesellschaftern sei die
Gesamtproblematik durch die Rechtsanwälte schriftlich formuliert und von
den beteiligten Personen unterzeichnet worden. Bezüglich der
Sachverhaltsdarstellung werde auf den Schriftverkehr mit dem Prüfer
verwiesen. Als Nachweis seien in diesem Zusammenhang auch ein Schreiben einer
Rechtsanwaltskanzlei und eine zeugenschaftliche Bestätigung von Herrn C. S.
dieser Berufung angeschlossen. Es werde nochmals betont, dass im Dezember 2001
bereits Willensübereinstimmung unter den Parteien vorgelegen sei, und dass
daher der Überbezug des Bw. in ein Darlehen umgewandelt worden
sei.
Zur
rechtlichen Beurteilung werde ausgeführt, dass gemäß
§ 19
EStG (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 19, Tz 4) Vorauszahlungen wie
insbesondere Bezugsvorschüsse nach allgemeinen Grundsätzen zu
beurteilen seien. Wenn allerdings der Vorschuss nicht mit unmittelbar
nachfolgenden Zahlungen verrechnet werde könne, sei ein Darlehen anzunehmen
(vgl. VwGH 21.02.1996, 92/14/0056). Die Verwaltungspraxis orientiere sich an der
sogenannten Endgültigkeit. Insbesondere sei auch der Analogieschluss zur
Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu ziehen. Auch hier seien
Vorauszahlungen in der Regel als Darlehen zu behandeln. Ebenso begründe der
obligatorische Anspruch noch kein Zufließen (vgl. VwGH 14.12.1979,
377/79/1980). Festzuhalten sei, dass bereits im Jahr des Zuflusses 2001 die
Darlehensvereinbarung abgeschlossen worden sei. Die seitens der
Betriebsprüfung vorgelegte Literatur (EstR, Rz 4607 f) sei auf den
berufungsgegenständlichen Fall nicht anzuwenden, da sowohl der Zufluss als
auch die Umwandlung in ein Darlehen im selben Jahr erfolgt sei und sich daher
eine Einkommensteuerpflicht nicht ableiten lasse. Weiters sei festzuhalten, dass
gemäß
§ 15 EStG Einnahmen dann nur vorliegen, wenn dem
Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsart
zufließen, die gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 - 3 EStG dem
Gewinn zu Grunde liegen. Gemäß allgemeiner Definition des EStG ergebe
sich der Gewinn im Wirtschaftsjahr aus dem Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen
und Ausgaben. Bei der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG
komme es auf den Zufluss und auf den Abfluss bei den Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben an. Im Wesentlichen bestimme sich der Einkommenscharakter
daran, ob die Einnahmen dem Begünstigten auch wirtschaftlich gehören.
Lediglich bei den sogenannten Vorauszahlungen werde hier eine Differenzierung
vorgenommen. Gemäß Doralt (vgl. Doralt, aaO., § 4, Tz 192) gelte
auch, dass willkürliche Zahlungen bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht
zu berücksichtigen seien, denn willkürliche Zahlungen dürfen die
Höhe des Einkommens innerhalb verschiedener Veranlagungszeiträume
nicht beeinflussen (vgl. VwGH 22.01.1992, 91/13/0114 zu um das vierfach
überhöhten Vorauszahlungen an die Sozialversicherung). Im Erkenntnis
vom 1.7.1992, 91/13/0084 hat der VwGH erkannt, dass auch irrtümlich
erfolgte Zahlungen nicht zu Betriebsausgaben führen können. Aus dem
Umkehrschluss ergebe sich, dass auch eine irrtümlich erfolgte Einnahme
nicht zu den Einkünften zählen könne.
Aus dem der
Berufung beigelegten Schreiben einer Rechtsanwälte GmbH vom 5. Mai 2003
geht zusammengefasst hervor, dass die Zahlungen an den Bw. nicht etwa auf Grund
von bestehenden Vereinbarungen mit den Mitgesellschaftern, sohin umgekehrt ohne
Vorliegen diesbezüglicher Vereinbarungen erfolgt seien. Die Auszahlungen
seien daher aus zivilrechtlicher Sicht nicht als Zahlungen von
Dienstnehmerbezügen sondern als Darlehenszahlungen zu qualifizieren.
Weiters wurde eine Bestätigung ohne Datum des C. S. mit folgendem Inhalt
vorgelegt: ...bestätige ich Ihnen, dass
die Übereinkunft bezüglich des Darlehens im Jahr 2001, November
- Dezember, glaube ich, bereits mündlich abgeschlossen
wurde.........
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. Juli 2003 wurde die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2001 als unbegründet abgewiesen.
Zusammenfassend führte das Finanzamt an, dass zum einen im Jahr 2001 kein
Darlehensvertrag mit steuerlicher Wirkung zwischen dem Bw. und der S. GmbH zu
Stande gekommen sei und zum anderen eine Rückgängigmachung eines
Rechtsgeschäftes nichts am bereits erfolgten Zufluss
ändere.
Am 21. Juli
2003 wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die von der S. GmbH im Jahr 2001
ausbezahlten Honorare dem Bw. im Jahr 2001 zur Gänze zuflossen oder
nicht.
Der Bw. hat sich im Vorlageantrag auf den Antrag
beschränkt, über die Berufung zu entscheiden, ohne den Feststellungen
in der Berufungsvorentscheidung vom 10. Juli 2003 zu erwidern.
Wenn dies auch zulässig ist (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, Band 3, S 2718), so ist eine Berufungsvorentscheidung, die
über die Begründung des Erstbescheides hinausgeht, als Vorhalt
anzusehen (vgl. Stoll, aaO., S 2713 mwN sowie VwGH 24.3.1994, 93/16/0163). Eine
derartige Berufungsvorentscheidung erzeugt daher die Bedeutung einer nicht zu
beseitigenden Rechtstatsache, mit der die Wirkung verbunden ist, dass der Partei
der Wissens- und Meinungsstand zum Sachverhalt und zu den Rechtsfragen
rechtswirksam zur Kenntnis langt, worauf diese - soweit geboten - einzugehen
hat. Unwidersprochen gebliebene Feststellungen der Berufungsvorentscheidung
bleiben in ihrer Bedeutung als Behördenerklärung existent und
erfüllen das Gebot des Parteiengehörs im Sinne des § 115 Abs. 2
BAO (vgl. Stoll, aaO., S 2718 f).
Unter diesem Aspekt ist es weiters zulässig, auf die
als zutreffend erkannte Begründung der - wenn auch außer Wirksamkeit
tretenden - Berufungsvorentscheidung Bezug zu nehmen, wodurch die
Begründung dieses anderen Bescheides zum Bestandteil der Begründung
der Berufungsentscheidung wird (vgl. Stoll, aaO., S 2713 ff).
Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeutet
dies, dass der Unabhängige Finanzsenat zulässigerweise die in der
Berufungsvorentscheidung angeführte Sachverhaltsdarstellung und rechtliche
Begründung, gegen die keinerlei Einwendungen erhoben wurden, für
richtig erachtet und zum Bestandteil dieser Entscheidung erhebt:
"Aufgrund der von der
Großbetriebsprüfung im März und April 2003 durchgeführten
Prüfung der Aufzeichnungen beim Bw. steht für das Finanzamt folgender
Sachverhalt fest:
Der Bw. hat mit der Firma S. GmbH, deren
Geschäftsführer er bis Juni 2002 war, im April 1996 eine als
Geschäftsführervertrag bezeichnete Vereinbarung abgeschlossen, die
unter Punkt III folgende Regelung betreffend den Geschäftsführerbezug
enthält:
"Der Bw.
erhält für seine Tätigkeit als Geschäftsführer einen
Werklohn im nachgenannten Ausmaß:
-für
jedes von der GmbH durchgeführte Bauträgerprojekt 2,5% von der
Bauleistung = Baukosten (netto) = Fixum zuzüglich 15% vom erwirtschafteten
Reingewinn = Provision;
-das Fixum wird in
gleichen Monatsraten auf die gesamte, geplante Projektdauer aufgeteilt und zwar
bis 5. jeden Monats, beginnend mit dem auf die Sicherstellung der Finanzierung
und der Absicherung der Liegenschaftsrechte nachfolgenden
Monat;
-die Provision ist binnen
zwei Monaten nach Legung der Schlussrechnung für das Gesamtprojekt zur
Zahlung fällig; ...".
Der Bw. war im Jahr 2001
für die S. GmbH bei diversen Bauträgerprojekten tätig und hat im
Zeitraum 9. Jänner 2001 bis 8. Oktober 2001 an die S. GmbH über seine
Geschäftsführertätigkeit insgesamt 18 Honorarnoten gelegt. Diese
Honorarnoten sind alle gleich aufgebaut. Beispielsweise wird die Honorarnote vom
9. Jänner 2001 betreffend das Projekt "Lüftner"
dargestellt:
|
HONORARNOTE
|
Für meine
Geschäftsführertätigkeit zum Projekt "Lüftner"
erlaube ich mir, den vereinbarten
Betrag wie folgt in Rechnung
zu stellen:
|
100.000,00 S
Von einer Akontierung ist in den Honorarnoten keine Rede.
Auch, dass die Beträge vorschussweise begehrt wurden, ist aus den
Honorarnoten nicht ersichtlich. In den Geschäftsbüchern der S. GmbH
wurden die vom Bw. in Rechnung gestellten Honorare im Jahr 2001 nicht als
Darlehensforderung oder als Vorschuss behandelt. Insgesamt wurde der S. GmbH mit
den 18 angeführten Honorarnoten ein Betrag von 2,850.000,00 S in
Rechnung gestellt. Dieser Betrag wurde im Jahr 2001 von der S. GmbH an den Bw.
auch ausbezahlt.
Der Bw. war an der S. GmbH mit einer Stammeinlage von
27.200,00 € beteiligt. Am 24. Juni 2002 wurde zwischen dem Bw., C. S.
(jeweils in ihrer Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer der
S. GmbH), Ing. H. und der S. GmbH eine Vereinbarung abgeschlossen, die unter
Punkt V lautet:
"Der Bw. leistet im
Hinblick auf seinen Überbezug an Geschäftsführervergütung
109.009,25 € an die S. GmbH in fünf gleich hohen jährlichen
Raten, beginnend mit September 2002; eine Verzinsung erfolgt nicht. Die
Zahlungsverpflichtung wird durch ein Wechselakzept des Bw.
besichert."
Die Existenz dieser Vereinbarung hat der Bw. nicht
bestritten. In der gegenständlichen Berufung wird nunmehr ein Zufluss eines
Betrages von 1,500.000,00 S (entspricht dem Betrag von 109.009,25 € der
oben wiedergegebenen Vereinbarung) an den Bw. im Sinne des § 19 EStG in
Abrede gestellt. Dies wird damit begründet, dass es sich bei den
Honorarnoten um Akontierungen handeln würde, die vom Bw. auf Grund von
vorläufigen Abrechnungen von Bauprojekten erstellt worden
seien.
Hiezu ist Folgendes auszuführen: Der Bw. hat auf Grund
seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der S. GmbH, also einer
Kapitalgesellschaft, durch seine mehr als 25%-ige Beteiligung sonstige
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2
zweiter Teilstrich EStG bezogen, und ist demnach nicht zur Buchführung
verpflichtet. Er hat auch freiwillig keine Bücher geführt, weswegen
sein Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG durch eine
Einnahmen-Ausgabenrechnung zu ermitteln ist. Demnach ist die Bestimmung des
§ 19 EStG für die zeitliche Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben
maßgeblich.
Nach Lehre und
Rechtsprechung ist eine Einnahme im Sinne des § 19 EStG dann zugeflossen,
wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen
kann, sobald er also die volle Verfügungsmacht über sie erhält
(vgl. Doralt, aaO., § 19, Tz 8 mwN). Änderungen in den Folgejahren,
insbesondere die Rückzahlung, können den einmal erfolgten Zufluss
nicht mehr rückgängig machen (vgl. Doralt, aaO., § 19, Tz 11,
sowie Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 19, Tz 26 mwN). Aus diesem Grunde
liegt ein steuerlich wirksamer Zufluss auch dann vor, wenn es sich um eine
Akontozahlung handelt. Dies wurde vom Verwaltungsgerichtshof in mehreren
Erkenntnissen ausgesprochen (vgl. VwGH 7.6.2001, 95/15/0112, VwGH 15.6.1979,
659/75, 1708,1709/79). So führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 7.6.2001, 95/15/0112, zum Zeitpunkt des Zufließens einer
Akontozahlung wörtlich Folgendes aus:
"Akontozahlungen, die der
Steuerpflichtige erhält, fließen nicht erst mit ihrer
tatsächlichen Verrechnung, sondern bereits mit ihrer Bezahlung zu. Hiebei
liegt es im Wesen einer Akontozahlung, dass der Empfänger die
Verfügungsmacht über den Betrag und der Zahlende dafür eine
vermögenswerte Forderung auf Erfüllung und, falls die Erfüllung
nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt, auf (teilweise)
Rückerstattung der Akontozahlung erhält."
Das Vorbringen in der Berufung, es habe sich bei den
Honorarnoten um Akontierungen gehandelt, ist daher nicht geeignet, dass
Vorliegen eines Zuflusses hinsichtlich des gesamten an den Bw. von der S. GmbH
als Geschäftsführerbezug ausbezahlten Betrages von 2,850.000,00
S im Sinne des § 19 EStG im Jahr 2001 in Frage zu stellen.
Das Finanzamt geht aber auf Grund der bereits weiter oben
wiedergegebenen Gestaltung der Honorarnoten ohnedies davon aus, dass es sich
jeweils um den vom Bw. gemäß Punkt III des
Geschäftsführervertrages vom April 1996 als Fixum bezeichneten
Geschäftsführerbezug handelt, der in Monatsraten von der S. GmbH zu
bezahlen war. Es handelte sich somit um keine Akontozahlungen. Wenn in der
Berufung vorgebracht wird, dass sich im Oktober 2001 herausgestellt habe, dass
ein "schwerer wirtschaftlicher Verlust im Jahr 2001 entstehen wird"
(gemeint offenbar bei der S. GmbH), "da die Baukosten für die
Projekte erheblich überschritten wurden", ist hiezu auszuführen,
dass in Punkt III des Geschäftsführervertrages vom April 1996 dem Bw.
ein monatliches Fixum (berechnet von den Baukosten) zugesagt wird, ohne dass
sich in diesem Vertrag eine Rückforderungsbestimmung dergestalt finden
würde, dass das Fixum (oder ein Teil davon) bei einem Überschreiten
der Baukosten vom Bw. zurückzuzahlen wäre.
Selbst wenn in dem der Berufung angeschlossenen Schreiben
einer Rechtsanwälte GmbH behauptet wird
("Vom Bw. wurden - ohne dass ein
diesbezüglicher Beschluss der Gesellschafter vorgelegen wäre -
auf Basis von ihm erwarteter Erträge aus der Abrechnung von Bauvorhaben,
die die Grundlage für die Ermittlung seiner
Geschäftsführervergütung gebildet haben, Auszahlungen an sich
veranlasst."), dass der Bw. seine
Geschäftsführerbezüge vertragswidrig abgerechnet habe,
ändert dies nichts an einem Zufluss im Sinne des § 19 EStG, weil ein
etwaiger bestehender Rückforderungsanspruch am erfolgten Zufluss nichts
ändert. Für den Zufluss im Sinne des § 19 EStG ist nämlich
nur bedeutsam, ob das ausgezahlte Geld zunächst in die tatsächliche
und wirtschaftliche Verfügungsmacht des Empfängers gelangt. Ohne
Bedeutung ist es aber, ob ein endgültiger Vermögenszugang beim
Steuerpflichtigen eine bleibende materielle Vermögensvermehrung nach sich
zieht oder nicht (vgl. Maier-Dietrich, Einkommensteuerliche Behandlung
veruntreuter Gelder - Bedeutung des Rückforderungsanspruches für
den Zufluss, RdW 1995, 113).
In der Berufung wird weiters vorgebracht, dass ein Zufluss
eines Betrages von 1,500.000,00 S aus den vom Bw. gelegten Honorarnoten deswegen
zu verneinen sei, weil in Gesellschaftersitzungen, die im November und Dezember
2001 stattgefunden hätten, festgelegt worden wäre, dass ein Teil der
an den Bw. ausgezahlten Honorare von diesem zurückzuzahlen und dieser
Betrag demnach als Darlehen zu werten sei.
Hiezu ist Folgendes festzuhalten: Im Abgabenrecht sind an
die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen einem
Gesellschafter-Geschäftsführer und der Gesellschaft ebenso strenge
Maßstäbe anzulegen wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen
nahen Angehörigen. Derartige Abmachungen müssen von vorneherein
ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten (vgl. VwGH 31.7.2002,
98/13/0011; 15.3.1995, 94/13/0249 und 14.4.1993, 91/13/0194). Daher muss eine
Darlehensvereinbarung zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern von
vorneherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten.
Insbesondere ist auch ein Rückzahlungstermin festzusetzen (vgl. VwGH
31.7.2002, 98/13/0011, Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG, Band I,
§ 8, Tz 62 unter dem Stichwort "Darlehen"). Als Beweis für
diese laut Berufung im November und Dezember 2001 stattgefundenen Besprechungen
wird lediglich ein undatiertes Schreiben von C. S., der auch
Geschäftsführer der S. GmbH im Jahr 2001 war, vorgelegt. C. S.
erklärt dabei, er glaube (also er weiß es nicht), dass die
Übereinkunft bezüglich des Darlehens des Bw. im November oder Dezember
des Jahres 2001 mündlich abgeschlossen worden sei. Dieses Schreiben kann
keinesfalls als ein Beweis dafür angesehen werden, dass die behauptete
mündliche Vereinbarung vom November/Dezember 2001 nach außen hin
hinreichend zum Ausdruck gebracht wurde. Darüber hinaus wird in der
Berufung gar nicht angeführt, welche Vereinbarungen in concreto im
November/Dezember 2001 getroffen wurden (Rückzahlungsmodalitäten,
Sicherheiten etc.), sodass auch aus diesem Grund im Jahr 2001
kein steuerlich anzuerkennender
Darlehensvertrag zwischen der S. GmbH und dem Bw. zu Stande gekommen
ist.
Der in der Berufung angestellte Vergleich mit
Bezugsvorschüssen bzw. Mietvorauszahlungen ist nicht zutreffend, weil von
der Lehre und Rechtsprechung ein Vorschuss, der (noch) zu keinem Zufluss im
Sinne des § 19 EStG führt, nur dann angenommen wird, wenn im
Zahlungszeitpunkt, dh. also nicht nachträglich, bereits eine Vereinbarung
vorgelegen ist, wonach die Zahlungen lediglich vorschussweise erfolgen (vgl.
VwGH 10.10.1996, 94/15/0121 zum Zufließen von Mietzinsvorauszahlungen). Im
gegenständlichen Fall hat der Bw. aber weder beim Empfang der in Rechnung
gestellten Geschäftsführerbezüge noch vorher mit der S. GmbH eine
Vereinbarung dergestalt getroffen, dass es sich bei den in den Honorarnoten
angesprochenen Beträgen nur um Vorschüsse handeln soll. Daraus folgt
aber auch, dass selbst dann, wenn tatsächlich ein Darlehensvertrag mit dem
Bw. bereits im November/Dezember 2001 abgeschlossen worden wäre, dies am
Zufluss des Gesamtbetrages von 2,850.000,00 S im Jahr 2001 nichts mehr
ändern kann, weil eine Rückgängigmachung eines
Rechtsgeschäftes mit dem Bw. ("Umwandlung" eines Teiles der
Geschäftsführerbezüge in ein Darlehen) nichts am bereits
erfolgten Zufluss zu ändern vermag (vgl. Doralt, aaO., § 19, Tz
11)."
Zusammenfassend hält der Unabhängige
Finanzsenat fest, dass der in der Vereinbarung vom 24. Juni 2002 festgestellte
Überbezug an Geschäftsführervergütung im
berufungsgegenständlichen Jahr kein steuerlich anzuerkennendes Darlehen der
S. GmbH an den Bw. auslöst. Die Berufungseinwendungen sind insgesamt nicht
geeignet, den steuerlich beachtlichen Zufluss der gesamten
Geschäftsführerhonorare im Jahr 2001 in Frage zu stellen.
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass es nicht Gegenstand dieses
Verfahrens ist, zu beurteilen, wie allfällige Rückzahlungen dieser
Honorare steuerlich zu behandeln sind.
Da sich der Unabhängige Finanzsenat den
Ausführungen des Finanzamtes vollinhaltlich anschließt, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
8. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0394-L/03
- Stammnummer
- 6773
- Gültig
- 08.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF