Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2197-W/02
Schätzung bei schwerwiegenden Mängeln der Buchführung sowie unglaubwürdigen Angaben über Vermögenszuwächse.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2197-W/02vom 18.11.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ein weiterer möglicher Ausgangspunkt für eine Schätzung wird durch die Tatsache begründet, dass bedeutsame Anschaffungen der Gesellschafter der Bw. vorliegen, wobei die Erklärungen über deren Finanzierung einer näheren Überprüfung nicht standhalten. Dies gilt in gleicher Weise für ein Darlehen des Bruders von F. J., mit dem die Liquidität der chronisch defizitären Bw. über Jahre aufrecht erhalten wurde.
Der Geldmittelbedarf der Gesellschafter der Bw. lässt aufgrund nachfolgend erläuterter Feststellungen den Schluss zu, dass ungeklärte Beträge teilweise aus Umsatzverkürzungen der Bw. stammen.
Pkt. 1) Kauf des Geschäftslokales der Bw. in der N-Straße am 10.11.1993 durch F. J.
Der Kaufpreis des Geschäftslokales der Bw. durch dessen Geschäftsführer betrug laut Kaufvertrag S 2 Mio.
Finanziert wurde diese Anschaffung wie folgt:
a) Durch Kredit eines Verwandten (A. L.) über S 800.000,-. Ein Darlehensvertrag vom 14.1.1994 wurde vorgelegt. Laut Vertrag wird dieser Betrag dem Geschäftsführer der Bw. 10 Jahre unverzinslich zur Verfügung gestellt. Der Zahlungsfluss an die Bw. konnte ebenso wenig nachvollzogen werden wie die Frage, aus welchen Mitteln eine Rückzahlung erfolgen soll. Eine Verlängerung der Vertragslaufzeit wird lt. Schreiben überlegt.
b) Ein Hypothekardarlehen bei der G über S 1.200.000,- vom Dezember 1993 mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Der Gesamtbetrag der Rückzahlungen betrug incl. Zinsen lt. Prognose per 1993 S 1.756.680,-. Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang die Kreditzusage samt Schuldschein und Pfandbestellungsurkunde. Die Darstellung der Zahlungsflüsse durch Vorlage der entsprechenden Konten sowie das laut Kreditzusage geforderte Mietzinsabtretungsanbot der G zur Besicherung des Kredites wurden nicht beigebracht.
Ungeklärt blieb in diesem Zusammenhang, warum F. J. ab dem Zeitpunkt des Kaufes der Liegenschaft als deren Eigentümer keine Einkünfte aus der Verpachtung der Liegenschaft an die Bw. erklärte. Bekanntgegeben wurde lediglich, dass zu den Mieteinkünften von F. J. keine Unterlagen vorhanden seien. Die Rückzahlungen des Hypothekardarlehens für den Zeitraum Jänner 1994 bis Mai 1996 wurde mit einer Übernahme der Zahlungen durch den Sohn von F. J., V. J. erklärt.
Einem Schreiben der steuerlichen Vertretung ist zu entnehmen, dass auf diese Weise Zahlungen für 1994 und 1995 i.H.v. S 175.200,- bzw. 1996 i.H.v. S 73.000,- gesamt S 423.400,- vom Sohn der Gesellschafter übernommen worden seien. Als Nachweis für die Mittelherkunft für den damals nicht in Österreich ansässigen Sohn wurden Unterlagen über Dividendenausschüttungen von zwei rumänischen Gesellschaften (CC, A) an denen dieser beteiligt war, vorgelegt. Nachweise über Zahlungsflüsse der Gelder nach Österreich fehlen. Sie erfolgten laut Bw. bar.
Ab Mai 1996 wären die erforderlichen Mittel zur Rückzahlung des Darlehens der G aus einer Erbschaft von der Mutter der L. J. über ca. S 2,4 Mio. (div. Schmuckstücke) beglichen worden.
In diesem Zusammenhang wurde das Testament sowie eine Schätzung des Wertes der Verlassenschuft vorgelegt und die Erbschaft nach Hinweis der Bp. der Erbschaftsteuer unterzogen.
Fragen der Behörde nach der Art der Realisierung der Schmuckstücke in Israel, dem Käufer, dem erzielten Kaufpreis sowie ein Nachweis des Zahlungsflusses blieben unbeantwortet.
Pkt. 2) Kauf der Eigentumswohnung durch L. J.
Mit Kaufvertrag vom 26. Mai 1994 kaufte die Gesellschafterin der Bw., L. J. eine Eigentumswohnung in 1020 Wien, T-Straße.
Der Kaufpreis betrug S 837.000,-.
Die Finanzierung dieses Geschäftes wurde wie folgt erläutert:
a) Darlehen durch die M. GesmbH i.H.v. S 700.000,-.
Als Nachweis des Zahlungsflusses wurde ein Kontoauszug von L. J. mit einer Gutschrift über S 700.000,- vorgelegt. Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass A. L. Gesellschafter und Geschäftsführer der M. GesmbH war. Ab 1996 wurden von Seiten der M GesmbH keine Abgabenerklärungen abgegeben und die Gesellschaft mit 17.1.2001 aus dem Firmenbuch gelöscht.
Mit Schreiben vom 2.5.1996 erklärte A. L., am 24.4.1996 S 270.000,- sowie am 2.5.1996 S 600.000,- rückgezahlt bekommen zu haben. Nachweise entsprechender Zahlungsflüsse an die M GesmbH fehlen.
b) Die Begleichung des Restbetrages wurde durch Mieteinkünfte der L. J. aus Moskau erklärt.
L. J. habe eine Liegenschaft in Moskau laut Mietvertrag vom 1. Juni 1994 ab 1. September 1994 von der T um US$ 69.000,- pro Jahr gemietet und mit einem weitgehend gleichlautenden Mietvertrag am gleichen Tag an die AO um jährlich US$ 144.000,- vermietet.
Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang neben den Mietverträgen eine Gutschrift der AO vom 14.6.1994 über US$ 10.967,45 auf das Konto von L. J.
Laut Abfrage des Kreditschutzverbandes ist zwar die T an der angegebenen Adresse bekannt, die AO findet sich jedoch weder im Handelsregister noch in örtlichen Nachschlagewerken oder bei der Telefongesellschaft.
Auf dem Mietvertrag der T findet sich keine Unterschrift der Mieterin (L. J.), die Unterschrift des Vermieters scheint ident mit jener des A. L. zu sein. A. L. erklärte auf diesbezügliche Anfrage, beide Gesellschaften zu kennen aber bei keiner eine Funktion auszuüben.
Laut Bw. seien die restlichen Zahlungen (obzwar lt. Mietvertrag auf ein näher benanntes Konto zu bezahlen) bar eingegangen. Die Kündigung des Mietvetrages sei mündlich erfolgt. Nachweise der Einkünfte in der UdSSR (Abgabenbescheide) seien in Verstoß geraten und mangels Mithilfe der russischen Behören nicht mehr zu erbringen. Der Zahlungsfluss an L. J. konnte somit nicht nachvollzogen werden.
Pkt. 3) Darlehen des Bruders von F. J.
F. J. erhielt von seinem Bruder M. J. zwischen 1991 und 1998 jährlich Darlehensbeträge unterschiedlicher Höhe, Gesamtbetrag S 1.191.000,-. Laut einem darüber aufgenommenen Notariatsakt hat die Rückzahlung der Darlehensbeträge ab 2004 zu beginnen. Ab diesem Zeitpunkt werden auch 7% Zinsen verrechnet.
Festgestellt wurde hiezu, dass das Darlehen nahezu ausschließlich zur Abdeckung der Verluste der Bw. verwendet wurde. Während die Darlehensbeträge laut Vertrag jeweils zu Jahresbeginn zugezählt wurden, erfolgte die Einlage auf das betriebliche Verrechnungskonto unterjährig wobei die Darlehensbeträge nahezu ident mit dem Saldo der Summe der Entnahmen/Einlagen auf dem Verrechnungskonto waren.
Ein Nachweis des Zahlungsflusses erfolgte nicht. Laut Bw. sei das Geld während des Jahres als 'eiserne Reserve' zu Hause gelagert und zwischenzeitig nicht veranlagt worden. Die Hingabe des Darlehens stelle eine brüderliche Hilfeleistung dar.
Pkt. 4) Forderungen A. GesmbH
Zur vollständigen Darstellung der finanziellen Gebarung der Bw. ist des weiteren die A. GesmbH von Interesse. Diese wurde mit 14.3.2000 von V. J. und L. J. gegründet. Der Standort dieses Unternehmens ist ident mit jenem der Bw. Die A. GesmbH hat ab 1.10.2000 am Standort der Bw. weitergearbeitet. Das vorhandene Warenlager (lt. Rechnung vom 22.12.2000 über S 674.125,76 netto) wurde der A. GesmbH von Seiten der Bw. in Rechnung gestellt, jedoch bis dato nicht bezahlt. Darüber hinaus wurde das Geschäftslokal der A. GesmbH unentgeltlich überlassen. Laut Bw. liegt der Beweggrund darin, dass die A. GesmbH kurz nach deren Gründung einen schweren wirtschaftlichen Stand hatte und der Vater dem Sohn den sukzessiven Aufbau einer Existenz ermöglichen wollte. Warum keine Aufrechnung mit den Forderungen des Sohnes aus der seinerzeitigen Übernahme der Kreditraten G (über S 423.400,-) erfolgte, wurde nicht näher erläutert.
Sämtlichen Erklärungsversuchen betreffend obiger Darlehen/Einkünfte ist gemeinsam, dass sie nur mangelhaft nachgewiesen wurden. In einigen Fällen fehlt ein Nachweis des Zahlungsflusses zur Gänze (behauptete Bargeschäfte), in anderen wurde er teilweise nachgewiesen (Darlehen M. GesmbH). Gemeinsam ist den Erklärungen über die Mittelherkunft überdies, dass die Zuflüsse von Verwandten (Bruder, Sohn, A. L.) oder aus dubiosen Quellen (Mieteinkünfte Russland) stammen, zu denen keine näheren Erklärungen gegeben oder Nachweise beigebracht werden konnten.
Ausgangspunkt für eine den allgemeinen Denkgesetzen entsprechenden Schlussfolgerung waren nachfolgende Überlegungen.
Sachverhalt laut Bw.:
Die Gesellschafter der Bw. kauften ohne über entsprechende Eigenmittel zu verfügen per 1993 das Gesellschaftslokal sowie im Jahr 1994 eine Eigentumswohnung.
Die bis 1994 eingegangenen finanziellen Verpflichtungen auf Rückzahlungen beliefen sich auf:
|
Darlehensgeber
|
Rückzahlungsbetrag
|
Aufnahmejahr
|
Darlehen G
|
S 1.756.680,- (incl. Zinsen)
|
(1993)
|
Darlehen A. L.
|
S 800.000,-
|
(1994)
|
Darlehen M. GesmbH
|
S 870.000,- (incl. Zinsen)
|
(1994)
|
Darlehen Bruder
|
S 768.000,-
|
(1991-1994)
|
Summe
|
S 4.194.680,-
|
Diesen Verpflichtungen standen folgende Zahlungserwartungen gegenüber:
a) Einkünfte von F. J. aus dem Geschäftsführungsgehalt. Verfügbares Einkommen jährl. rund S 200.000,- netto (aus denen u.a. der Lebensunterhalt der Gesellschafter bestritten werden musste).
b) mögliche Gewinne aus Geschäften der Bw. wobei von 1991 (Geschäftseröffnung) bis 1993 ausschließlich Verluste i.H.v. gesamt rd. S 475.000,- anfielen.
Die als Erklärung für die Mittelherkunft dargelegten Finanzierungen werden infolgedessen mit Ausnahme des Darlehens der G aus den obengenannten Gründen als Scheingeschäfte gem. § 23 BAO qualifiziert.
Den oben bezeichneten Kaufverträgen wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die sofort bezahlten Geldbeträge (Pkt 1a S 800.000,- bzw. Pkt. 2 S 837.000,-) standen bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge im Eigentum der Gesellschafter der Bw. Begründet wird dies damit, dass es den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspricht, finanzielle Verpflichtungen einzugehen deren Abstattung aufgrund der Einkommenssituation aber auch des vorgerückten Alters der Gesellschafter nicht möglich erscheint. Die Rückzahlung der behaupteten Darlehen war aus den erwarteten Einkünften nicht zu leisten. Als Beispiel mögen die gewährten Darlehensbeträge des Bruders angeführt sein, die beginnend mit 2004 bis 2014 also bei einem Alter von F. J. von 74 bis 84 Jahren zur Rückzahlung kämen. Es darf nicht außer Betracht bleiben, dass auch nahe Angehörige bei allem familiären Zusammengehörigkeitsgefühl auf die Rückzahlung gewährter Darlehen nicht verzichten, widrigenfalls eine Schenkung anzunehmen wäre.
Die Erbschaft der Gesellschafterin L. J. (Pkt. 1b) wurde im Zuge der Betriebsprüfung zur Erklärung der fehlenden Finanzierung herangezogen. Sie besteht aus mehreren Schmuckstücken, die die in Israel ansässige Mutter der Gesellschafterin ihren beiden Töchtern zu gleichen Teilen hinterließ. Laut Bw. sollen die Erbstücke an Privatpersonen in Israel verkauft werden sein. Gegen diese Darstellung spricht, dass keine Zahlungsflüsse nachgewiesen werden konnten, der Verkauf von ererbtem Schmuck binnen kürzester Zeit ungewöhnlich erscheint (Testament vom 12. Dezember 1995, Schätzungsbericht der Erbschaft wird mit Schreiben vom 19. April 1996 an den Notar weitergeleitet, Rückzahlung Darlehen aus Erbschaft ab Mai 1996) und mit Preisabschlägen verbunden sein würde, dass über den Verkauf von Schmuck in Millionenhöhe auch an Privatpersonen keine Kaufverträge vorgelegt und Käufer nicht benannt werden konnten. Die Behörde geht in diesem Fall davon aus, dass der ererbte Nachlass nicht in der von der Bw. dargestellten Form realisiert und zur Bedeckung der Zahlungsverpflichtungen verwendet wurde.
Hinsichtlich der übrigen finanziellen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlung der Darlehensbeträge der G (Pkt. 1 b) musste in Fortführung obiger Überlegungen das Wissen um die Möglichkeit vorhanden sein, diese (Rück-)Zahlungen leisten zu können. Die vom Bruder des F. J. erhaltenen, in den Betrieb eingelegten Darlehensbeträge wurden lt. h.o. Annahme von der Bw. als ebenso erwirtschaftet (angenommen: Einlagen aus Gewinnen der Bw.) betrachtet wie der jährlich fällige Rückzahlungsbetrag zum Darlehen der G. Dafür sprechen die keinem Fremdvergleich standhaltenden Verträge mit M. J. aber auch der unterbliebene Nachweis des Zahlungsflusses sowie die behauptete zwischenzeitliche Lagerung des Geldes zu Hause. Unter dieser Prämisse ergeben sich nachfolgende Mindestbeträge, die nach Ansicht der Behörde von der Bw. erwirtschaftet wurden (Gewinn):
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
|
|
|
|
Darlehen Bruder
|
270.000
|
245.000
|
243.000
|
10.000
|
Darlehen G (Kauf Geschäft)
|
|
175.000
|
Summe
|
270.000
|
245.000
|
243.000
|
185.000
Der für die Jahre 1991-1994 angenommene Gewinn beläuft sich aufgrund der aufgezeigten Beträge auf durchschnittlich S 235.750,- jährlich.
Die getroffenen Annahmen ergeben in den Folgejahren (ab 1995) eine weitgehend stabile
Zahlungsreihe.
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
|
|
|
|
|
|
Darlehen Bruder
|
262.000
|
53.000
|
28.000
|
80.000
|
|
Darlehen G
|
175.000
|
175.000
|
175.000
|
175.000
|
175.000
|
Summe
|
437.000
|
228.000
|
203.000
|
255.000
|
175.000
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
1991-2003
|
|
|
|
|
|
1.191.000,-
|
Darlehen G
|
175.000
|
175.000
|
175.000
|
175.000
|
1.750.000,-
|
Summe
|
175.000
|
175.000
|
175.000
|
175.000
|
2.941.000,-
Die Summe der eingebuchten Darlehen des Bruders sowie Zahlungsverpflichtungen an die G für 1991 bis 2003 beträgt S 2.941.000,- und stellt gedanklich den von der Bw. erwirtschafteten Betrag dar. Der errechnete, durchschnittliche Jahresbetrag (Gewinn) liegt somit bei S 226.231,- über einen Zeitraum von insgesamt 13 Jahren.
Zusammen mit den von der Behörde als bereits vorhanden angenommenen Barmitteln i.H.v. S 1.637.000,- ergibt sich ein Gesamtbetrag von S 4.578.000,- womit die dargestellten finanziellen Verpflichtungen abgedeckt werden konnten.
Zieht man den durchschnittlichen Gewinn i.H.v. S 226.231,- heran, würde der Gesamtbetrag der Zurechnung für den vierjährigen Prüfungszeitraum ohne Anwendung jeglichen Sicherheitszuschlages bei S 904.924,- (= 226.231*4)
liegen.
Der VwGH hat mehrmals betont, dass jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 15.5.1997, 95/16/0144; 23.4.1998 97/15/0076) ist.
Angesichts der, aufgrund unterschiedlicher Berechnungsmethoden ermittelten, ihrer Höhe nach größenordnungsmäßig weitgehend identen Schätzungsbeträge (S 904.924,- (siehe oben Pkt. B), S 975.201,- (lt. Bp.), S 1.072.721,- (siehe oben Pkt. A)) vermag die Behörde keine Grund zu erblicken, von den von der Bp. ermittelten Zurechnungsbeträgen abzugehen. Da es sich bei den von der Bp. ermittelten Schätzungsbeträge um Erlöse aus Lieferungen im Inland handelt, war Umsatzsteuer gem. § 1 Abs. 1 UStG 1994 vorzuschreiben. Die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer mittels Haftungsbescheid gem. §§ 93 Abs. 1 bzw. 95 Abs. 2 und 3 ergab sich aus der Annahme einer verdeckten Ausschüttung. Die Berufung gegen die Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer sowie Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995-1998 wird somit als unbegründet abgewiesen.
Wien, 18. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2197-W/02
- Stammnummer
- 6770
- Gültig
- 18.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF