Findok · Richtlinien
UP-4760
Einleitung
überholte Fassung (bis 05.09.2021)Richtlinie2020-0.225.287gilt ab 01.07.2014
Inhaltsverzeichnis der UP-4760
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2014 bis 05.09.2021.
Wortlaut laut Findok
Die Arbeitsrichtlinie UP-4760 (Arbeitsrichtlinie Jordanien) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden.
Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Arbeitsrichtlinie zu unterbleiben.
Bundesministerium für Finanzen, 1. Juli 2014
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.225.287
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0273-IV/7/2013
- Stammnummer
- 67707
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.07.2014 bis 05.09.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF