Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2991-W/02
Berechnung der Höhe der als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Pflegeheimkosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2991-W/02vom 18.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für ein Pflegeheim infolge Krankheit des Steuerpflichtigen sind aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Die Höhe der als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Pflegeheimkosten richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zahlungsverpflichteten und ist nicht mit einem bestimmten Prozentsatz der Pension begrenzt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 11am 11. November 2003
über die Berufung vom 28. November 2001 der Bw., vertreten durch Dr.
Wolfgang Halm, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk in
Wien betreffend Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2000 und
Einkommensteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2002 nach in Wien
durchgeführter Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
Einkommensteuerbescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Vorauszahlung an Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2002 wird mit S 0,00
(Null) festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für
das Kalenderjahr 2000 wurden vom steuerlichen Vertreter der Bw.
außergewöhnliche Belastungen für Pflegeheimkosten nach Abzug des
am Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ausgewiesenen
Bundespflegegeldes (S 102.420,00) in Höhe von S 359.775,92 geltend gemacht.
Das Finanzamt hat bei Durchführung der Veranlagung die Pflegeheimkosten in
Höhe von S 123.915,00 anerkannt und in der Begründung
ausgeführt, dass unter Zugrundelegung des Einkommens (Lohnzettel und
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) der als zwangsläufig
erwachsene Anteil - das wäre im gegenständlichen Fall 80% des
Einkommens- S 156.315,00 beträgt. Von diesem Betrag sei eine
Haushaltsersparnis in Höhe von S 32.400,00 abzuziehen, sodass S
123.915,00 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen
sei. Gegen den Einkommensteuerbescheid und den Vorauszahlungsbescheid für
das Kalenderjahr 2002 hat der steuerliche Vertreter der Bw. Berufung erhoben. In
der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht nachvollzogen
werden könne auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmung nur 80% des
Einkommens als außergewöhnliche Belastung anerkannt werde und
außerdem seien die Einkünfte aus Kapitalvermögen und die
ausländische Pension seitens des Finanzamtes nicht in die Berechnung
miteinbezogen worden.
Das Finanzamt übermittelte dem Vertreter der Bw. ein
Schreiben und teilte mit, dass 80% des Einkommens als zwangsläufig
gemäß
§ 34 Einkommensteuergesetz 1988 angesehen werden, da im
§ 324 Abs. 3 ASVG geregelt sei, dass dem Steuerpflichtigen 20% seines
Einkommens als Taschengeld verbleiben müsse. Der Betrag, welcher über
die 80% des Einkommens hinausgehe, werde demnach vom Steuerpflichtigen selbst
nicht geleistet, weshalb für weitere Zahlungen zB die Angehörigen
aufzukommen hätten. Weiters wurde dem Vertreter eine neue Berechnung
bezüglich der Höhe des als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennenden Betrages (S 160.484,00) zur Kenntnis gebracht.
Im Antwortschreiben teilte der Vertreter dem Finanzamt mit,
dass sich die Bw. in einem Privatpflegeheim befinde und ein Taschengeld nicht
vorgesehen sei. Außerdem werden jene Geldbeträge, welche zwischen den
Kosten des Pflegeheimes und dem Einkommen inklusive Pflegegeld unbedeckt seien,
wenn notwendig von den beiden Töchtern der Bw. beglichen. Er stelle daher
den Antrag die Pflegeheimkosten laut Erklärung bei Durchführung der
Veranlagung zu berücksichtigen.
Das Finanzamt hat die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
In der Berufung vom 28. November 2001 wurde vom
steuerlichen Vertreter der Bw. ein Antrag auf mündliche
Berufungsverhandlung gestellt. Mit Schreiben vom 21. Jänner 2003 wurde
gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO idF Abgaben Rechtsmittel Reform Gesetz
BGBL I 2002/97 der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und
die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beim Finanzamt
vom Vertreter der Bw. eingebracht. Mit Schreiben vom 7. November 2003 zog der
steuerliche Vertreter seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zurück. Am 11. November 2003 wurde über die vorliegende
Berufung vom gesamten Berufungssenat entschieden.
Der
Senat hat erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein (Abs. 2)
Sie
muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4)
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäss § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die
Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 können ua. folgende
Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen
werden:
Aufwendungen
im Sinne des § 35 EStG 1988, die an Stelle der Pauschbeträge geltend
gemacht werden (§ 35 Abs. 5 EStG 1988)
Mehraufwendungen
aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige pflegebedingte
Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage)
erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen
übersteigen.
Der Bundesminister für
Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher
Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf
einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine
pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Aus den im Steuerakt befindlichen Unterlagen ist zu
entnehmen, dass die Bw. vom 1. Dezember 1998 bis zum 14. Jänner 1999
befristet in das Pflegeheim der C S GesmbH aufgenommen wurde. Ab 15. Jänner
1999 erfolgte die ständige Aufnahme in das Pflegeheim. Aus der
Aufnahmevereinbarung vom 29. Oktober 1998, welche als integrierter Bestandteil
für die Aufnahme gilt, ist zu entnehmen, dass die Bw. Pflegegeld der Stufe
3 bezieht und ihre Tochter Mag. A B als Sachwalterin bestellt ist.
Außerdem geht aus dem Aufnahmebogen hervor, dass, wenn das Einkommen der
Bw. geringer ist, als die Pflegekosten, zur Zahlung der offenen Pflegekosten
rechtsverbindlich die Tochter Mag. A B verpflichtet wird. Ebenso ist zu
entnehmen, dass die Bw. um keinen Zuschuss zu den Pflegekosten bei der Stadt
Wien angesucht hat. Würde die Stadt Wien einen Zuschuss zu den Pflegekosten
gewähren, werden ca. 80% der Pension und das Pflegegeld bis auf den
Taschengeldanteil von der pensionsauszahlenden Stelle direkt an die C S GesmbH
überwiesen werden.
Mit Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, 86/13/0084 hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die von einem Pensionisten für
seine Unterbringung in einem Pensionistenheim zu tragenden Aufwendungen so lange
keine außergewöhnliche Belastung sein können, als mit ihnen
nicht auch besondere Aufwendungen abzudecken sind, die durch Krankheit,
Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht werden. Im
gegenständlichen Berufungsfall ist unbestritten, dass die Bw. infolge ihrer
Krankheit der Betreuung und Pflege bedarf, sodass die Pflegeheimkosten eine
außergewöhnliche Belastung darstellen.
Mit der im angefochtenen Bescheid angeführten
Begründung vertritt das Finanzamt die Meinung, dass auf Grund des der Bw.
zur Verfügung stehenden Einkommens, die Gesamthöhe der beantragten
Pflegeheimkosten nicht zwangsläufig erwachsen sind. In Anlehnung an die
Bestimmung des § 324 Abs. 3 ASVG worin ausgeführt wird, dass wenn ein
Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe
geführten Pflegestelle verpflegt wird, für die Zeit der Pflege der
Anspruch der Pension bis höchsten 80v H auf den Träger der Sozialhilfe
übergeht, vertritt das Finanzamt die Ansicht, dass die
Zwangsläufigkeit der Pflegeheimkosten mit 80% des der Bw. zur
Verfügung stehenden Einkommens begrenzt ist.
Wie schon oben stehend ausgeführt wurde, erwächst
die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann. Unter tatsächlichen Gründen sind nur solche, in der Person des
Steuerpflichtigen gelegene Gründe zu verstehen, die ihn unmittelbar selbst
betreffen. Rechtliche und sittliche Gründe entspringen aus dem
Verhältnis des Steuerpflichtigen zu anderen Personen, wie etwa bei
Verbindlichkeiten, die im Familienrecht ihre Wurzel haben (vgl.
Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer § 34 Abs. 3 EStG
1988 Tz 3, 4 und 5, Doralt, Einkommensteuergesetz 1988 Kommentar, § 34 Tz
36).
Das Einkommensteuergesetz 1988 sieht eine sogenannte
Angemessenheitsprüfung der Höhe der Aufwendungen expressis verbis
nicht vor. Es folgt aber schon aus dem Begriff der Zwangsläufigkeit wie ihn
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 versteht, dass sich die abgabenbehördliche
Prüfung auch auf die Höhe eines als außergewöhnliche
Belastung geltend gemachten Aufwandes zu erstrecken hat. Dies ergibt sich aus
der Abhängigkeit dieses Begriffes vom Vorliegen einer tatsächlichen
Notwendigkeit, vom Bestehen einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht. Dabei ist
weder der Abgabenbehörde, noch dem Steuerpflichtigen etwa ein Ermessen
eingeräumt. Es muss allein nach objektiven Maßstäben beurteilt
werden, inwieweit ein Aufwand notwendig und angemessen ist und nur in diesem
Umfang darf er Berücksichtigung finden (vgl. Hofstätter- Reichel,
Kommentar zur Einkommensteuer, § 34 Abs. 3 EStG 1988, Tz 2 ).
Im vorliegenden Fall ist der Aufwand der Pflegeheimkosten
der Bw. bedingt durch ihre Krankheit (Pflege- und Betreuungsbedarf) aus
tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Damit steht aber
fest, dass der gesamte Aufwand für die Pflegeheimkosten vom Begriff der
Zwangsläufigkeit umfasst ist. Für die Abzugsfähigkeit von
Aufwendungen ist nach dem Gesetz gefordert, dass sie das laufende Einkommen
belasten. Es ist daher für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse
das gesamte wirtschaftliche Einkommen entscheidend, das die persönliche
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen prägt. Daraus folgt, dass
Aufwendungen, welche aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen bestritten
werden, keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung
finden können.
Aus den vom steuerlichen Vertreter der Bw. vorgelegten
Einzahlungsbelegen ist ersichtlich, dass die Tochter Mag. A B, als Sachwalterin
die Zahlungen der Pflegeheimkosten für die Bw. getätigt hat.
Bezüglich der Einkommensverhältnisse ist festzuhalten, dass die Bw.
eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, eine Pension
von der Bundeskammer für Architekten, eine ausländische Pension,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus
Kapitalvermögen von insgesamt S 367.928,00 im Kalenderjahr 2000 bezogen
hat. Die Bw. hat durch die Einzahlungsbelege nachgewiesen, dass im Kalenderjahr
2000 die Kosten für das Pflegeheim S 498.845,00 betragen haben und dass
für diverse Medikamente S 4.765,92 verausgabt wurden. Von diesem
Gesamtaufwand ist das erhaltene Pflegegeld in Höhe von S 102.420,00 und
eine Haushaltsersparnis für die Verpflegung in Höhe von S 32.400,00
abzuziehen, sodass ein Betrag von S 368.791,00 als Aufwand für die
außergewöhnliche Belastung verbleibt.
Die Bw. war auf Grund ihrer oben dargestellten
wirtschaftlichen Einkommensverhältnisse in der Lage die Aufwendungen aus
ihrem laufenden Einkommen zu tragen, sodass nicht zu unterstellen war, die in
Rede stehenden Beträge wären aus dem Vermögen der Bw. bestritten
worden. Es war demnach im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die vom
Gesetz geforderten Voraussetzungen, wann Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, vorliegen.
Der Berufung war daher stattzugeben.
Da durch die Berücksichtigung der Pflegeheimkosten als
außergewöhnliche Belastung die Einkommensteuer laut Tarif S Null
beträgt, waren die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2002 ebenfalls
auf Null zu setzen.
Beilage: 1 Berechnungsblatt 12
Originaleinzahlungsbelege 5 Patientenkonten
Wien,
18. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2991-W/02
- Stammnummer
- 6759
- Gültig
- 18.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF