Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0244-F/03
Familienbeihilfenbezug bei Beendigung der Haushaltszugehörigkeit des Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0244-F/03vom 14.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Rückforderung von zu Unrecht
bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Zeit vom 1.
Dezember 2002 bis 31. August 2003
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. August 2003 wurden zu Unrecht bezogene
Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den
Zeitraum vom 1. Dezember 2002 bis 31. August 2003 gemäß
§ 26
Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z.
3 lit. a bzw. lit. c Einkommensteuergesetz 1988 mit der Begründung, dass
der Sohn der Bw. am 1. Dezember 2002 bei seinem Vater wohnhaft sei,
rückgefordert.
Mit Eingabe vom 26. August 2003 berief die Bw. rechtzeitig
gegen obgenannten Bescheid und führte hiezu aus, dass sie und ihr Ex-Mann
seit längerer Zeit getrennt lebten. Der gemeinsame Sohn sei am 23. Juni
2003 ihrem Ex-Mann zum hauptsächlichen Aufenthalt zugesprochen worden.
Beide Elternteile hätten das Sorgerecht. Bis zu diesem Gerichtsbeschluss
habe die Bw. sehr wohl Ausgaben gehabt und ihr gemeinsamer Sohn habe auch im
Haushalt der Bw. gelebt. Ihr Ex-Mann hätte auch bis zum Scheidungsdatum
keine Alimente gezahlt. Sie sehe daher keine Verfehlung ihrerseits, dass sie die
erhaltenen Beträge zu Unrecht bezogen hat. Sie würde das keinesfalls
ausnützen wollen. Sie bitte daher, in ihrem Fall fair zu entscheiden, da
sie sich finanziell stets um ihren Sohn gekümmert hat und auch jetzt zu den
Besuchszeiten und ansonsten viel für ihn tue. Sie sei mittellos. Sie
möchte noch bemerken, dass ihr Ex-Mann und sie trotz allem einen normalen
guten Umgang pflegen, alles zum Wohl ihres geliebten Sohnes. Die Bw. legte ihrer
Berufung den Beschluss des Bezirksgerichtes B. vom 23. Juni 2003 bei.
In einem Ergänzungsschreiben vom 3. September 2003 gab
die Bw. an, dass ihr Sohn M. seit 1. Dezember
2002 bei seinem Vater lebe. Sie sehe ihren Sohn zu verschiedenen Zeiten.
Er habe bei ihnen übernachtet und werde dann selbstverständlich
verköstigt, gehegt und gepflegt und unter anderem auch nötige Dinge
gekauft und seine Wünsche erfüllt. Ihr Ex-Mann habe erst ab dem
Scheidungsdatum Alimente gezahlt, obwohl sie schon über ein Jahr getrennt
lebten. Sie bitte zu berücksichtigen, dass sie mittellos ist und sie die
erhaltenen Beträge nicht zu Unrecht bezog. Gerne habe sie Ausgaben in
bescheidenem Rahmen für Kleidung, Bücher und Spielsachen
getätigt. Sie könne für ihren Sohn keine Alimente zahlen, da sie
mittellos ist. Außerdem habe sie noch einen Sohn, der 18 Monate alt wird.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen, da Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind
nur jene Person habe, bei der das Kind haushaltszugehörig ist. Da der Sohn
M. laut eigener Angaben der Bw. seit 1. Dezember 2002 bei seinem Vater lebe,
liegen die Voraussetzungen zur Gewährung der Familienbeihilfe trotz der von
der Bw. erbrachten finanziellen und sonstigen Leistungen für ihren Sohn
anlässlich seiner Besuche bei der Bw. nicht mehr vor.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2003 beeinspruchte die Bw. die
Berufungsvorenscheidung und ersuchte um erneute Überprüfung ihres
Falles und um eine kulante Lösung. Sie sei einkommenslos und verfüge
über kein erspartes Geld.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß
§
2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter
anderem für minderjährige Kinder.
Nach Absatz 2 dieser gesetzlichen Bestimmung hat die Person
Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn
es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person
teilt.
Nach den von der Bw. in ihren schriftlichen Eingaben
gemachten Angaben, lebt der Sohn der Bw. seit 1. Dezember 2002 beim Kindesvater
und wird dies schlussendlich nicht bestritten. Nach dieser Sachlage hat aufgrund
obiger Gesetzesbestimmung der Kindesvater ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf die
Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a
Einkommensteuergesetz 1988 in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung steht
einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu.
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967
anzuwenden. Weil im Berufungszeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für das Kind M. bestand, lagen auch die Voraussetzungen für die
Gewährung des Kinderabsetzbetrages nicht vor.
Die Rückzahlungsverpflichtung gemäß
§
26 Abs. 1 FLAG 1967 ist sehr weitgehend, zumal sie ausschließlich auf
objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive Momente - wie von der Bw. in
ihren Eingaben zahlreich angeführt - keine Rücksicht nimmt.
Aufgrund vorstehender eindeutiger Gesetzesbestimmung und
des hier vorliegenden Sachverhaltes war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, das
gemäß
§ 26 Abs. 4 FLAG 1967 die Oberbehörden
ermächtigt sind, in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes die nachgeordneten
Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des
unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung
unbillig wäre. Es soll somit offenkundig verhindert werden, dass
Rückforderungen, die jedenfalls zu einer Nachsicht gemäß
§
236 Bundesabgabenordnung (BA0) führen würden, ausgesprochen werden,
zumal darin ein überflüssiger Verwaltungsaufwand zu erblicken ist.
Darüber hat der Unabhängige Finanzsenat im vorliegenden Berufungsfall
aber nicht zu entscheiden.
Feldkirch,
14. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0244-F/03
- Stammnummer
- 6752
- Gültig
- 14.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF