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Findok · Richtlinien

UP-4700

4. Warenkreis

geltende FassungRichtlinie2020-0.311.090gilt ab 19.05.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-4700

Wortlaut laut Findok

4. Warenkreis 4.1. Industriell gewerbliche Waren Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, sofern im Titel II Kapitel I samt den zugehörigen Anlagen (ab Seite 4) des Abkommens nichts anderes bestimmt ist. 4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern im Titel II Kapitel II samt zugehörigen Anlagen und in den Protokollen Nrn. 1 bis 5 (Seite 5 bis 6) nichts anderes bestimmt ist.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.311.090
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0248-IV/7/2013
Stammnummer
67455
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 5)
Gültig
19.05.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF