Findok · Richtlinien
UP-4700
4. Warenkreis
geltende FassungRichtlinie2020-0.311.090gilt ab 19.05.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-4700
Wortlaut laut Findok
4. Warenkreis
4.1. Industriell gewerbliche Waren
Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, sofern im Titel II Kapitel I samt den zugehörigen Anlagen (ab Seite 4) des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.
4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft
Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern im Titel II Kapitel II samt zugehörigen Anlagen und in den Protokollen Nrn. 1 bis 5 (Seite 5 bis 6) nichts anderes bestimmt ist.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.311.090
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0248-IV/7/2013
- Stammnummer
- 67455
- Enthalten in Fassung
- 5 (geltend: 5)
- Gültig
- 19.05.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF