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Findok · Richtlinien

UP-4700

10. Ceuta und Melilla

überholte Fassung (bis 18.05.2020)Richtlinie2020-0.140.919gilt ab 01.07.2014

Inhaltsverzeichnis der UP-4700

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2014 bis 18.05.2020.

Wortlaut laut Findok

10. Ceuta und Melilla 10.1. Anwendung des Ursprungsprotokolls Der Begriff ,Gemeinschaft' umfasst nicht Ceuta und Melilla. Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Algerien gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird. Für die Zwecke der Anwendung des vorigen Absatzes auf Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla gilt das Ursprungsprotokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Abschnittes 10.2. sinngemäß. 10.2. Besondere Bestimmungen Vorausgesetzt, dass die Ursprungserzeugnisse unmittelbar befördert worden sind, gelten als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas: a)Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b)Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, 1.dass diese Erzeugnisse in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, oder 2.dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse der EU oder Algeriens sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) hinausgehen; als Ursprungserzeugnisse Algeriens: a)Erzeugnisse, die in Algerien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b)Erzeugnisse, die in Algerien unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, 1.dass diese Erzeugnisse in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, oder 2.dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der EU sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung hinausgehen. Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der WVB EUR.1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder in der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED die Vermerke "Algerien" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der WVB EUR.1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder in der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED einzutragen. Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.140.919
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0248-IV/7/2013
Stammnummer
67455
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 5)
Gültig
01.07.2014 bis 18.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF