Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0146-S/02
Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag ist bei beidseitigem Kündigungsverzicht gebührenrechtlich als auch auf bestimmte Dauer abgeschlossen zu beurteilen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0146-S/02vom 17.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Reinhard Ratschiller, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land
betreffend Rechtsgebühr gem. § 33 TP 5 GebG
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Frage der
gebührenrechtlichen Beurteilung des Mietvertrages vom 30.11.1998 im
Hinblick auf die vereinbarte Dauer des Vertrages.
Nach dem Wortlaut des Absatz 1
des § 2 des Mietvertrages vom 30.11.1998 ist der Vertrag auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen.
Beide Vertragsparteien
verzichten jedoch im Absatz 2 auf das Recht der Aufkündigung hinsichtlich
eines Zeitpunktes, der vor dem 31.12.2001 liegt, sodass das
Bestandverhältnis demnach erstmalig auf diesen Zeitpunkt gekündigt
werden kann.
Nach Absatz 3 behält sich
die Vermieterin das Recht zur vorzeitigen Auflösung, aber auch zur
Aufkündigung des Bestandsverhältnisses vor, für den Fall, dass
die in den Punkten a) bis e) angeführten Umstände eintreten sollten
(Konkurs oder Ausgleich, erheblich nachteiliger Gebrauch, Mietrückstand,
rücksichtsloses Verhalten und Verstoß gegen § 9 des
Vertrages).
Die Abgabenbehörde I.
Instanz hat aufgrund dieser Vertragspunkte den Mietvertrag im Sinne des §
33 TP 5 GebG als vom 1.2.1999 bis 31.12.2001 auf bestimmte Dauer und
anschließend als einen auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Vertrag
beurteilt.
In der Berufung bringt die Bw.
vor, dass der Kündigungsverzicht aufgrund der vorbehaltenen
Aufkündigungsmöglichkeiten durch die Vermieterin den Vertrag nicht zu
einem auf bestimmte Dauer mache, zumal alle relevanten
Kündigungsgründe des Mietrechtsgesetzes vorbehalten worden seien. Das
Mietrechtsgesetz würde keine anderen Kündigungsgründe zulassen,
sodass der Vermieterin vor und nach dem Kündigungsverzichtsdatum die
gleichen Kündigungsgründe zur Verfügung stünden, weshalb
kein beiderseitiger Kündigungsverzicht vorliege.
In der Vorhaltsbeantwortung vom
10.10.2003 ergänzt die Bw., dass der Hinweis, dass gem. § 18 des
Vertrages "das Bestandobjekt nicht dem MRG unterliegt" völlig unbeachtlich
sei, weil sich die Frage, ob ein Mietverhältnis dem MRG unterliegt,
bekanntlich nicht am Parteiwillen, sondern am zwingenden Gesetz
orientiert.
Zum
Berufungsvorbringen ist auszuführen:
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom
29.6.1992,91/15/0040) vertritt in
ständiger Rechtsprechung zu § 33 TP 5 GebG die Auffassung, dass ein
seinem Wortlaut nach auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag
gebührenrechtlich als ein Vertrag auf bestimmte Dauer anzusehen ist, wenn
sich aus seinem Inhalt ergibt, dass das Vertragsverhältnis vor Ablauf einer
bestimmten Zeit von keinem der Vertragsteile einseitig beendet werden kann oder
diese Möglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete
Fälle beschränkt ist (vgl vor allem das VwGH-Erkenntnis vom
22.12.1976, 2163/74, in Anw 1978, 414, und die dort angeführte
Rechtsprechung sowie die VwGH-Erkenntnisse vom 16.6.1983, 82/15/0019, vom
17.2.1986, 85/15/0112, und vom 5.10.1987, 86/15/0102).
Für die Unterscheidung zwischen einem auf bestimmte
und einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandvertrag ist entscheidend,
ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile eine bestimmte
Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht, wobei allerdings die
Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen
schon vorzeitig einseitig auflösen zu können, der Beurteilung des
Vertrages als eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen nicht im Wege steht (vgl.
z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3.12.1964, Slg. 3190/F,
und die Erkenntnisse vom 11.6.1981, Slg. 5601/F, vom 6.3.1989, 88/15/0037, vom
16.10.1989, 88/15/0040, und vom 17.9.1990, 90/15/0034).
Der dem Erkenntnis des
Verwaltungsgrichtshofes vom 6.3.1989, 88/15/0037 zugrundeliegende Sachverhalt
ist hinsichtlich der vorbehaltenen Kündigungsgründe mit dem
vorliegenden Vertragspunkt, § 2 des Mietvertrages vom 30.11.1998, fast
ident. Deswegen wurde der Bw. im Vorhalt vom 18. August 2003 dieses
Erkenntnis ausführlich dargestellt und samt der Anmerkung von Arnold im
AnwBl 1989, 626 zur Kenntnis gebracht.
Nach dieser Rechtsprechung ist
die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf einzelne im
Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle (Kündigungsverzicht unter
Vorbehalt bestimmter Kündigungsgründe) grundsätzlich von Fall zu
Fall "nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit
einer Realisierung der vertraglich vereinbarten
Kündigungsgründe" zu beurteilen.
Der Mietvertrag vom 30.11.1998
enthält hinsichtlich der Kündigungsgründe, die sich die
Vermieterin auch während der Zeit des beiderseitigen
Kündigungsverzichts vorbehalten hat, nahezu idente Bestimmungen zu dem im
Erkenntniss vom 6.3.1989, 88/15/0037 beurteilten Bestandvertrag. Der
Berufungswerberin als Mieterin stehen - anders als im Sachverhalt des zit.
Erkenntnisses - überhaupt keine Kündigungsmöglichkeien zu.
Im Erkenntnis vom 17. September
1990, 90/15/0034, hat der Verwaltungsgrichtshof bei identen
Kündigungsmöglichkeiten der Vermieterin die Aufhebung des Bescheides
ausschließlich mit dem besonders vereinbarten und im Klagswege
durchsetzbaren Präsentationsrecht begründet.
Das Vorbringen der Bw., die
vertraglich vereinbarten Kündigungsmöglichkeiten der Vermieterin im
Vertragspunkt § 2 seien nahezu ident mit den wichtigen Gründen des
§ 30 Abs. 2 MRG, ist nicht zutreffend.
Der wesentliche Grund, warum
der beiderseitige Kündigungsverzicht bis zum 31.12.2001 zur Beurteilung als
"bestimmte Vertragsdauer" führt, ist der Umstand, dass der Bw.
überhaupt keine und der Vermieterin gegenüber dem § 30 Abs. 2 MRG
"inhaltlich" nur eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten zustehen;
nämlich eingeschränkt auf solche Gründe, die in einem extrem
negativen Verhalten der Mieterin begründet sind.
Für die Beurteilung
"nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer
Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe" ist
davon auszugehen, dass eine Unternehmerin, die auf ein bestimmtes Mietobjekt so
stark reflektiert, dass sie für einen bestimmten Zeitraum auf jegliche
Kündigungsmöglichkeit freiwillig verzichtet, kaum ein Verhalten setzen
wird, das der Vermieterin die Möglichkeit zur Kündigung bietet.
Die vorbehaltenen
Kündigungsgründe, die ausschließlich in der Person der Bw.
gelegen und jeglichem Einfluss der Vermieterin entzogen sind, werden daher kaum
von der Bw. verwirklicht werden, sodass die Wahrscheinlichkeit der Realisierung
der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe äußerst
gering ist (siehe auch das VwGH-Erkenntnis vom 16. Juni 1983, 82/15/0019, in dem
ebenfalls der Vermieterin nicht alle Kündigungsgründe des MRG zur
Verfügung standen, sondern nur jene, die auf Umständen beruhen, die
die Mieterin zu vertreten hat, weshalb ein beschränktes
Kündigungsrecht angenommen wurde; vgl auch die Erkenntnisse vom 17.2.1986,
85/15/0112 und vom 28.3.1974, 1102/73).
Ebenso wie der
Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen gelangt auch der
unabhängige Finanzsenat zu dem Ergebnis, dass trotz unbestimmter
Vertragsdauer gebührenrechtlich von einem Vertrag auszugehen ist, der
jedenfalls zuerst - während des Zeitraums des beiderseitigen
Kündigungsverzichts - als auf bestimmte Zeit abgeschlossen zu beurteilen
ist.
Die Abgabenbehörde I.
Instanz ist daher zurecht von 35 Monaten für die bestimmte Dauer und 36
Monaten für die unbestimmte Dauer ausgegangen.
Salzburg,
17. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0146-S/02
- Stammnummer
- 6745
- Gültig
- 17.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF